Der Begriff der Zerstörung (A 2.6.1. AKB) erfasst eine über den wirtschaftlichen Totalschaden hinausgehende Beschädigung eines Fahrzeugs. Daher liegt eine Zerstörung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen dann vor, wenn aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung eine Wiederherstellung des Fahrzeuges technisch ausgeschlossen ist.
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2018, Az. I-6 U 42/18, DAR 2019, 454