Die Fahrereignung stets im Blick

30.06.2010 12:02 Uhr

Die Fahrereignung stets im Blick

Die bußgeldrechtliche Problematik aus der Dienstwagenüberlassung wird weitestgehend unterschätzt. Auch wenn die Fahrzeuge Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, steht der Arbeitgeber oft in der Verantwortung. Den Geschäftsführer oder Fuhrparkleiter treffen eine Vielzahl von Pflichten.

Der Halter ist insbesondere nach § 31 StVZO für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen,

wenn der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist,

wenn das Fahrzeug oder die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist,

wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist.

Fehlende Eignung der Fahrer

Richten wir unser Hauptaugenmerk auf § 31 Abs. 2 Alt. 1 StVZO: „Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet ist (…)“

Welche konkreten Indizien hierfür vorliegen müssen oder welche Anforderungen an den Halter gestellt werden, bringt der Gesetzestext nicht zum Ausdruck. Hier die wichtigsten Grundlagen, bei denen Handlungsbedarf besteht:

fehlende Fahrerlaubnis (Führerscheinkontrolle durchführen)

gesundheitliche Eignung des Fahrers (Krankheitssymptome bewerten, sicherstellen, dass durch Erkrankung oder Medikamenteneinnahme keine Beeinträchtigung droht)

Alkohol/berauschende Mittel (Einschreiten bei erkennbaren Ausfallerscheinungen)

Maßstab bei Unfallhäufigkeit

An den Halter sind bei Überlassung von Firmenfahrzeugen hohe Anforderungen zu stellen. Bei unvorschriftsmäßigen Fahrzeugen oder fehlender Fahrereignung sind stets Ermittlungen durchzuführen, ob neben dem Fahrer auch den Halter ein Verschulden trifft. Es muss sichergestellt sein, dass der Fahrer fahrtüchtig ist. Bestehen Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung zum selbstständigen Führen eines Fahrzeuges, besteht zwangsläufig Handlungsbedarf.

Hierzu kann auch gehören, dass bekannt ist, dass dem Fahrer erhebliche und wiederholte Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zur Last gelegt werden. Wird dem Halter beispielsweise über das Riskmanagement bekannt, dass ein Fahrer wiederholt Verkehrsunfälle mit dem Firmenwagen verschuldet hat, die auf die konsequente Nichtbeachtung der Verkehrsvorschriften zurückzuführen sind, kann der Halter zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings reichen hier wiederholte geringfügige Verstöße im Allgemeinen nicht aus. Es muss sich um eine Häufung erheblicher Verstöße handeln, die erkennen lässt, dass der Fahrer zur Nichtbeachtung von Verkehrsregeln neigt und den Schluss nahelegt, dass er auch in Zukunft den Verkehr gefährden wird. Als Anhaltspunkt kann hier auf die Wertungen des § 11 Fahrerlaubnisverordnung (Fev) zurückgegriffen werden.

Juristischen Rat einholen

Da Sie als Fahrzeughalter oder Fuhrparkleiter unter Umständen für Verstöße und Fehlverhalten Ihrer Fahrer mithaften, sollen Sie anwaltlichen Rat einholen, wenn Sie wiederholte Verstöße von Fahrern feststellen. Denn so können Sie klären, wie Sie damit umgehen und inwieweit welche Maßnahmen ergriffen werden sollten.

Inka Pichler

Halterverantwortung

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