Die inneren Werte zählen
Teil 5: Fahrzeugausstattung | Ist die Ausstattung der Flotte ideal auf den Arbeitsalltag der einzelnen Mitarbeiter abgestimmt, kann der Fuhrparkverwalter viel Zeit sparen.
— Manchmal sind es Kleinigkeiten, die das Leben einfacher machen – das gilt auch bei der Fahrzeugausstattung. Generell gilt für alle im Pkw befindlichen Hilfsmittel: Qualität hat Vorrang. Ein wichtiger Hinweis auf Qualitätsprodukte kann das Vorhandensein von Prüfzeichen sein. Ausschlaggebend sind hier die DIN- und EN-Kennziffern.
Allerdings soll es auch schon vorgekommen sein, dass Billigprodukte gefälschte Prüfnormen aufgedruckt hatten. Wer aber bei seinen Bezugsquellen auf renommierte Lieferanten achtet, wird keine derartigen Probleme bekommen.
Sicherheitsausstattung | Der Gesetzgeber schreibt vor, welche Ausstattung zwingend im Fahrzeug vorhanden sein muss. Neben dem Warndreieck ist hier zuallererst natürlich der Verbandskasten gemeint. Nutzt man diesen bei mehreren Autos, kann es vorkommen, dass ältere Exemplare kursieren. Daher sollte man das Verfallsdatum und die entsprechende DIN-Kennziffer (DIN 13164) regelmäßig kontrollieren.
Wer den Verbandskasten allerdings immer mit dem Fahrzeug mitbestellt, braucht sich keine Gedanken zu machen. Allerdings fehlen in einigen Pkw nach kurzer Zeit Teile aus dem Verbandskasten oder das Warndreieck selbst. Meist verschwinden diese nicht durch Diebstahl, sondern es wird nach einer Panne oder einem Unfall einfach nur das Einsammeln beziehungsweise Auffüllen vergessen. Aus diesem Grund sollte man die Mitarbeiter bei fest zugeordneten Fahrzeugen an dieses Thema erinnern und bei Poolflotten regelmäßige Kontrollen durchführen.
Warnwestenpflicht | Neben den „üblichen“ Ausstattungen müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge auch mit Warnwesten ausgestattet sein. In Deutschland schreibt diese Pflicht die Berufsgenossenschaft vor, in den meisten anderen europäischen Ländern gilt eine allgemeine Warnwestenpflicht für alle Fahrzeuge. Verbrauchertests haben gezeigt, dass nicht jede Warnweste die nötigen Rückstrahlwerte aufweist. Man sollte sich beim Einkauf also nicht unbedingt auf Billigprodukte verlassen und überprüfen, ob die entsprechende EN-Nummer (EN 471) vorhanden ist.
Fahrten ins Ausland einkalkulieren | Entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften reicht es aus, so viele Warnwesten im Auto zu haben, wie normalerweise Mitarbeiter im Fahrzeug sind. Da Fahrer, die ein Motivationsfahrzeug zur privaten Nutzung haben, oft auch ihre Urlaubsreisen ins europäische Ausland machen, sollte man mit den Warnwesten allerdings nicht zu sparsam umgehen. In einigen europäischen Ländern muss jeder Insasse oder jeder, der das Fahrzeug im Pannenfall verlässt, eine Weste tragen.
Kleinteile | Manche Unternehmen legen in ihre Fahrzeuge zusätzlich Kleinteile, die der Fahrer benötigen könnte – etwa Glühbirnen. Einige europäische Länder empfehlen das Mitführen der Reservebirnen, in Tschechien ist dies sogar vorgeschrieben. Bei Fahrern mit etwas technischem Grundverständnis sollte der eigenhändige Wechsel (sofern die Art der Beleuchtung dies zulässt) auch kein Problem sein. In der Praxis wird bei Flotten mit User-Chooser-Fahrzeugen oft aber das Birnchen in der Werkstatt ausgetauscht.
Sinnvoll kann das Mitführen von Leuchtmitteln bei Betriebsfahrzeugen sein. Sind Handwerker mit einem Fahrzeug unterwegs, entfällt dann die zusätzliche Fahrt zum Händler und der Arbeitsauftrag muss nicht unterbrochen werden.
Ladungssicherung | Das Thema Ladungssicherung ist ein weites Feld. Wichtig ist, dass vor allem bei Kombis schon bei der Bestellung an das nötige Equipment gedacht wird. Selbstverständlich sollte man bei diesen Modellen immer auch zusätzliche Sicherungsmittel wie zum Beispiel Spanngurte und Anti-Rutschmatten zur Verfügung stellen. Bei Fahrern von Limousinen, die ihre Reifen selbst einlagern, bei Poolflotten mit eigener kleiner Werkstatt oder einem Reifenlager sollte man auch den saisonalen Reifenwechsel nicht vergessen. Lässt sich bei einer Limousine nicht die gesamte Zweitbereifung im Kofferraum unterbringen, werden die Reifen auch gerne mal auf der Rückbank transportiert. Diese müssen natürlich ebenso wie alle anderen schweren Transportgüter mit einem Spanngurt gesichert werden.
Weiteres Equipment | Neben den rechtlich unabdingbaren Ausstattungen gibt es mittlerweile eine ganze Reihe von sinnvollen Zubehörteilen, die meist ohne viel Aufwand nachgekauft werden können. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Extras für das Gepäck oder Kleinteile. Angefangen bei einer Handyvorbereitung mit Freisprecheinrichtung über den Zettelhalter bis hin zu Klemmsystemen für CDs oder Getränke ist hier einiges geboten. Ob dieses Equipment sinnvoll ist, muss jeder Fuhrparkleiter für seine einzelnen Teilfuhrparks selbst entscheiden. Wichtig: Die Halterungen müssen ordnungsgemäß und vor allem an der richtigen Stelle angebracht werden. Andernfalls ergeben sich, wie zum Beispiel bei unsachgemäßer Befestigung von tragbaren Navigationsgeräten, zusätzliche Risiken. Die Halterung kann sich lösen und dadurch einen Unfall verursachen, die Sicht behindern oder die Auslösung des Airbags beeinflussen.
Feuerlöscher | Einige Unternehmen statten ihre Fahrzeuge grundsätzlich mit einem Feuerlöscher aus. Oft handelt es sich dabei um Firmen aus der Chemiebranche oder Unternehmen, die bereits aufgrund anderer Einsatzzwecke (z. B. Gefahrguttransporte) mit dieser Materie vertraut sind. Grundsätzlich ist gegen dieses Equipment nichts einzuwenden. Allerdings ist fraglich, ob ein „kleiner“ Löscher reicht, wenn ein Fahrzeug erst einmal in Flammen steht. Außerdem sollte man auch nicht vergessen, den Feuerlöscher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen und die Nutzer in die Bedienung einzuweisen.
Darüber hinaus gibt es auch Unternehmen, die ihre Fahrzeuge mit Benzinkanister, Nachfüllölen und/oder Scheibenwischern ausstatten. Bei diesen Ausstattungen sollte man sich überlegen, ob diese Vorgehensweise noch zeitgemäß ist und darüber hinaus nur Kleinstmengen mit auf den Weg geben. Andernfalls wird aus dem Direktionsfahrzeug irgendwann ein Gefahrguttransporter. Vor allem bei Kraftstoffkanistern gibt es in vielen europäischen Ländern Höchstgrenzen (zehn bzw. 20 Liter). Wenn Firmenautos in Gebirgsregionen unterwegs sind oder öfter in Ländern mit teilweiser Schneekettenpflicht fahren, kann auch ein Satz Ketten sinnvoll sein. Allerdings sollte man den Fahrer dann auf Verbote hinweisen und die Handhabung bei Bedarf erklären.
Wichtige Dokumente | Ein Mitarbeiter, der in seinem Fahrzeug keine sinnvolle Dokumentation vorliegen hat, wird oft zuerst seinen Fuhrparkverwalter anrufen. Aus diesem Grund sollte in jedem Fahrzeug unbedingt eine Fahrermappe mit den wichtigsten Informationen liegen.
Welche Formulare sich darin befinden, hängt natürlich von der Fahrzeugnutzung und den Abläufen im Unternehmen ab. Sinnvoll ist es, neben dem Handbuch des Fahrzeuges und dem Wartungsheft immer auch ein Merkblatt zum „Verhalten am Unfallort“, einen europäischen Unfallbericht und einiges mehr bereitzustellen (siehe Kasten „Tipps aus der Praxis“, S. 61). Die meisten Dokumente können im Internet als Vorlagen heruntergeladen werden.
Vorratsartikel | Wer mehrere Pkw am Firmensitz oder einer Niederlassung stationiert hat, sollte einige Ausrüstungsgegenstände auf Vorrat haben. Gerade bei Pool- und Betriebsautos empfiehlt es sich, Parkscheiben, Enteisungsmittel, Fahrtenbücher (und Stifte), Frostschutzmittel, Scheibenreiniger und weitere „Mittelchen“ parat zu haben.
Risiko „Handschuhfach“ | Neben den bereits aufgeführten Ausstattungen gibt es einige Unterlagen, die der Fahrer bei einer Dienstfahrt zwar mit sich führen sollte, die aber nicht im Fahrzeug verbleiben können. Hierzu zählen vor allem die Fahrzeugpapiere und persönliche oder rechtlich relevante Schriftstücke wie individualisierte Nutzungsverträge. Unterlagen wie eine Auslandsvollmacht (Pflicht in Polen und Dänemark) oder das Fahrtenbuch werden zwar oft im Handschuhfach verwahrt, ein Verlust kann aber zu Komplikationen führen.
Gerade bei Poolfahrzeugen empfiehlt sich deshalb eine Mappe mit allen Unterlagen, die bei Nichtverwendung beim Verwalter des Poolfuhrparks lagert.
| Peter Hellwich
Tipps aus der Praxis | Folgende Schriftstücke gehören in jedes Fahrzeug
Unterlagen im Handschuhfach: Handbuch zum Fahrzeug, Wartungsheft und eventuell Bedienungsanweisungen zu einzelnen technischen Geräten oder Einbauten
Information zu Pannen und Unfall: Europäischer Unfallbericht, Versicherungsdaten, ggf. grüne Versicherungskarte (bei Auslandsfahrten), Merkblatt „Verhalten am Unfallort“, Informationen zur Schadenmeldung, Unfallprotokoll, Beschaffung von Leihfahrzeugen und Beschreibung der Prozesse im Unternehmen
Informationen zu Lieferanten: Liste mit Werkstätten, autorisierten Reparaturpartnern, Reifenlieferanten, ggf. Werkstattauftrag etc.
Unterlagen für Pool- und Betriebsfahrzeuge: Fahrtenbuch, zwei Stifte, Übergabeprotokoll, Schadenmeldung für den Poolverwalter, Anweisung zur Fahrzeugdurchsicht, evtl. Aufkleber zum verwendeten Kraftstoff, Warnweste u. Ä.
Rechtliche Risiken bei der Ladungssicherung | Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH (www.kanzlei-voigt.de)
– Der Halter muss im Rahmen des § 31 II StVZO dafür sorgen, dass die Ladung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Maßgeblich für Fuhrparks ist überdies § 37 der UVV D 29 (Be- und Entladen). Inhaltlich muss man sich bei den Erfordernissen zunächst an § 22 Abs. 1 StVO orientieren. Dessen 1. Absatz lautet:
„(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“
Zunächst muss aufgeführt werden, dass nach der Rechtsprechung zur Ladung in diesem Sinne „die nicht zur Fahrzeugausrüstung gehörenden Sachen zählen, die zum Zweck der Beförderung auf, in oder an einem Fahrzeug untergebracht werden“ (so Ladungsbegriff für eine Werkzeugkiste bejahend OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2010, Az. 3 RBs 7/10).
Allgemein werden sodann die anerkannten Regeln der Technik zunächst der VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ entnommen, ohne dass dies Gesetzesrang hätte. Auch die Durchführungsanweisungen zur oben bereits erwähnten UVV D 29 (Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge) der BG enthalten Hinweise zum Be- und Entladen und verweisen auf die Richtlinie 2700.
Nach den Satzungen der Berufsgenossenschaften sind „die Unternehmer und Unternehmerinnen zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so auszulegen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.“ Die Instruktions- und Überwachungspflicht wird jedoch auch bereits direkt aus § 31 II StVZO hergeleitet.
Daher sind die Fahrer im Rahmen der bekannten Transportaufgaben in die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuweisen, die erforderlichen Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen und die Beachtung der Anweisungen ist zumindest stichprobenartig zu überprüfen.
Bei Verstößen gegen diese Pflichten kommen die oben bezeichneten Rechtsfolgen in Betracht, die von Bußgeldern über zivilrechtliche Nachteile bis zur Strafbarkeit (fahrlässige Körperverletzung) reichen. Sofern ein solcher Vorwurf im Raum steht, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe dringend anzuraten. Hilfreich ist in solchen Fällen – wie immer – eine möglichst genaue Dokumentation der getroffenen Maßnahmen.