Ein mithilfe einer Excel-Tabelle und zusätzlichen handschriftlichen Aufzeichnungen geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches nicht, da eine nachträgliche Manipulation nicht ausgeschlossen werden kann. Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an dem zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. (red) BFH, Aktenzeichen VI B 12/11, NWB 2011, 3338