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Fuhrparkleiter in der Haftung

30.04.2012 12:02 Uhr

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Fuhrparkleiter in der Haftung

Rechtsprechung | Wer zu rechtlichen Risiken der Fuhrparkleiter recherchiert, stößt auf zahlreiche dramatische Schilderungen der Haftungssituation. Aber wie haben die Gerichte bislang wirklich entschieden?

— Fuhrparkleiter stünden „mit einem Bein im Gefängnis“, so die überwiegende Aussage. Ist dies wirklich der Fall? Gibt es Anlass für derartige Befürchtungen? Als der Verfasser zu Beginn der 1990er-Jahre die rechtlichen Hintergründe der Fuhrparkleitung in Vortragsveranstaltungen und Fachbeiträgen zu beleuchten begann, wurde das Thema eher bagatellisiert. Von einem wirklichen „Rechtsbewusstsein“ für mögliche Probleme oder gar zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung eines Fuhrparkleiters wollte kaum jemand etwas wissen.

Erst mit plakativen Beispielen zur Führerscheinkontrolle – heute ein Lieblingsthema eines jeden selbst ernannten Fuhrparkexperten – begann sich bei den Verantwortlichen ein Bewusstsein für die rechtlichen Hintergründe zu bilden.

Panikmache | Dieses Bewusstsein scheint nun aber mehr in eine durch nichts begründete Panik vor Haftung und Verantwortung umzuschlagen – geschürt durch zahlreiche Anbieter von Fuhrparkseminaren. Gleich ob „Fuhrparkmanagement“ oder „Fuhrparkrecht“, gemeinsam ist den meisten Seminaren oder Fachbeiträgen eine werbewirksam dramatische Darstellung der Materie in Vortrag, Schrift und Bild durch Finanz-, Steuer-, Rechts- oder Managementexperten, die allesamt in den „neuen Markt“ drängen und Verdienst wittern. Die fachliche Qualität all dieser Experten wird dabei nur selten hinterfragt.

Tatsache ist aber auch, dass die Rechtsprechung immer wieder Aussagen getroffen hat, die Auswirkungen auf die Tätigkeit einer Fuhrparkleitung haben können.

Fahrlässige Tötung | Sehr eindrucksvoll hat sich das Landgericht Detmold und daraufhin der BGH (BGHSt 52, 159) im Jahr 2008 mit der strafrechtlichen Verantwortung eines Fuhrparkleiters befasst. Das Landgericht Detmold verurteilte einen Fuhrparkleiter zu einer Bewährungsstrafe wegen fahrlässiger Tötung, weil dieser gemeinsam mit dem Werkstattleiter für die Verkehrsunsicherheit eines Lkw mit defekten Bremsen verantwortlich war, durch dessen Einsatz es zu einem Verkehrsunfall mit drei Toten kam. Der BGH hat grundsätzlich zu den Pflichten des Fuhrparkleiters Stellung genommen. Der Fuhrparkleiter durfte die Warnung seines Werkstattleiters im Hinblick auf die Bremsen des Lkw nicht ignorieren. Damit war der Fuhrparkleiter allein für den Tod der drei Personen verantwortlich.

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters in einem Fuhrpark dargelegt. Dabei bedeutet die Annahme einer Garantenpflicht – einfach formuliert – nichts anderes, als dass der Fuhrparkleiter im Verkehrssicherheitsinteresse für den jeweils aktuellen verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge kraft Gesetzes als Halter (§ 31 Abs. 2 StVZO) zuständig ist. Dies gilt schon deshalb, weil der Unternehmer (Halter) seine Verantwortlichkeit durch Bestellung einer sachkundigen, erwiesenermaßen zuverlässigen Hilfsperson – eben dem Fuhrparkleiter – einschränken kann.

Auftrag an Fahrer | Kann der Halter seine Fahrzeuge nicht selber überwachen, so genügt der allgemeine Auftrag gegenüber den Fahrern (gegebenenfalls in den Dienstwagenüberlassungsverträgen), jeden Mangel sofort beheben zu lassen, nur dann, wenn der Halter dies selbst überwacht (OLG Hamburg, NZV 1989, 244; VRS 52, 64; OLG Hamburg, NJW 1971, 65) – Halter ist hier im rechtlichen Sinne auch der Fuhrparkleiter kraft Delegation der Aufgaben.

Nun gibt es Unternehmen, in denen die Funktion des Fuhrparkleiters und dessen Aufgaben nicht im Arbeitsvertrag und auch nicht in einer Stellenbeschreibung fest umschrieben sind. Doch Vorsicht, auch hier droht dem Fuhrparkleiter eine „Haftungsfalle“. Die jeweiligen Garantenstellungen werden laut BGH (NJW 2002, 1887) auch durch tatsächliche Übernahme der Aufgaben begründet. Maßgebend für die Begründung einer Garantenstellung ist allein die tatsächliche Übernahme eines Pflichtenkreises, nicht (auch) das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung.

Führerscheinkontrolle | Wesentlich unklarer ist die rechtliche Situation bei den Führerscheinkontrollen in Fuhrparks. Ungeachtet der unterschiedlichen Beurteilung der Überprüfungspflichten unter versicherungs- respektive strafrechtlicher Betrachtung gibt es hier jedoch für die Fuhrparkleitung auch „entlastende“ Entscheidungen. So sind nach Ansicht des KG Berlin, Urteil vom 16.09.2005, Az. 1 Ss 340/05 (86/2005), Fuhrparkleiter nicht für das Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich (nur hierum geht es in der Entscheidung) verantwortlich, wenn sie Mitarbeitern ein Fahrzeug überlassen und sich zunächst den Führerschein haben zeigen lassen. Der Fuhrparkleiter kann grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen.

Es wäre – so das Gericht – eine Überspannung der geforderten Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, würde man vom Halter (Fuhrparkleiter) verlangen, sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen zu müssen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass es tatsächlich auch Rechtsprechung gibt, die die Pflichten der Fuhrparkleitung wesentlich enger auslegt.

Verstoß gegen UVV | Ebenfalls mit entsprechender dramaturgischer Choreografie zahlreicher Experten wird gebetsmühlenartig das – nur mit geeigneter Schulung zu beherrschende – Risiko der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) beschrieben. Richtig ist auch hier, dass ein Haftungsrisiko tatsächlich besteht.

Deutlich wird dies durch eine Entscheidung des OLG Naumburg (NStZ-RR, 1996, 229) mit klarer Aussage: „Führt der Verstoß eines Arbeitgebers gegen Unfallverhütungsvorschriften zum Tode oder zur Verletzung eines in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers, so entfällt die strafrechtliche Verantwortung des Arbeitnehmers für die Unfallfolgen nicht einmal dann, wenn dem Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschrift bekannt war und er in Kenntnis der hieraus entspringenden Gefahr für Leib und/oder Leben seine Arbeitsleistung erbringt.“

Diese Aussage, zwar nicht im Zusammenhang mit einem Fuhrparkfall getroffen, ist aber ohne Weiteres übertragbar auf den Betrieb von Fahrzeugen und der damit zusammenhängenden Verpflichtung des Unternehmers und somit des Fuhrparkleiters aus den Vorschriften der BGV D29. Das Dienstfahrzeug ist im Sinne der UVV der Arbeitsplatz des Mitarbeiters.

Wie man an diesen wenigen Beispielen sieht, gibt es tatsächlich Urteile mit harten Folgen für die verantwortliche Fuhrparkleitungen. So richtig glauben mögen viele Fuhrparkverantwortliche das grundsätzliche Haftungsrisiko trotz alledem anscheinend immer noch nicht. Die immer wieder gestellte Frage nach Urteilen, die eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung bestätigen, sowie die Tendenz, die Verantwortung nur bei entsprechender Drohung mit belegter Rechtsprechung zu akzeptieren, sind allerdings nicht nachvollziehbar. Genauso könnte man die Strafbarkeit eines Ladendiebstahls nur dann akzeptieren, wenn die Polizei dies mit entsprechenden Verurteilungen belegt.

Aber ebenso wenig gibt es Grund zu übertriebener Panik. Dass letztlich alles eine Frage gewissenhafter Organisation ist, zeigt die immer wieder zitierte Entscheidung des OLG Schleswig (VRS, Bd. 58, 384) aus dem Jahr 1979: „Ist eine Personenhandelsgesellschaft Halterin von Kraftfahrzeugen, so kann deren persönlich haftender Gesellschafter seine sich aus § 31 Abs. 2 StVZO ergebende Halterverantwortung nur dann einschränken oder im Einzelfall ausschließen, wenn er die Pflichten des Kraftfahrzeughalters einer zuverlässigen, erprobten und sachkundigen Person ausdrücklich und zur Erfüllung in eigener Verantwortung überträgt.“

Eben diese Organisationsmöglichkeiten hat, in Absprache mit der Firmenleitung, auch die Fuhrparkleitung. Verantwortung kann auf mehrere Schultern verteilt werden. An dieser Stelle muss eine informierende Schulung und regelmäßige Fortbildung über die Rechtsgrundlagen der Fuhrparkleitung ansetzen. Wer seine Risiken kennt, kann entsprechend handeln und fällt nicht auf geschäftstüchtige Förderung von Panik herein.

| Dr. Michael Ludovisy

Rotes Kennzeichen | Außen am Wagen befestigt statt innen abgelegt

– Ein Autofahrer, der ein rotes Kfz-Kennzeichen nicht am Fahrzeug befestigt hat, verliert den Versicherungsschutz. Die Regelung sei in den einschlägigen Versicherungsbedingungen, wonach das Fahrzeug mit dem Sonderkennzeichen „versehen“ sein muss, so zu verstehen, dass es am Fahrzeug montiert und von außen zu sehen sein muss. Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin das rote Kfz-Kennzeichen nicht am Wagen befestigt, sondern im Fahrzeug abgelegt. Als es zu einem Brandschaden kam, weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu übernehmen. Das OLG hält das für berechtigt. Es bestünde auch dann kein Versicherungsschutz, wenn dieses Kennzeichen nur über Nacht abgelöst wird, um es vor Diebstahl zu sichern.

Oberlandesgericht Koblenz, Az. 10 U 1258/10, dpa

Falsche Angaben | Leistungsfreiheit des Versicherers

– Erteilt der Versicherungsnehmer falsche Angaben zur Gesamtkilometerlaufleistung, die eklatant voneinander abweichen (hier: 14.000 Kilometer anstatt richtigerweise 140.000 Kilometer), unterlässt er die Angabe von Vorschäden und verschweigt er bestehende Verkaufsabsichten des Fahrzeugs, ist der Versicherer von seiner Leistung befreit.

AG Oberhausen, Az. 36 C 761/11, SP 2011, 405

1,55 Promille | Regressmöglichkeit der Haftpflichtversicherung

– Muss die Kfz-Haftpflichtversicherung einem Dritten aufgrund eines Verkehrsunfalls Schadensersatz leisten, der dadurch verursacht wurde, dass ihr Versicherungsnehmer (VN) mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille ein Fahrzeug gelenkt hat, kann sie ihren VN aufgrund vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen. Im Innenverhältnis besteht aufgrund der begangenen Obliegenheitsverletzung eine Ausgleichspflicht in voller Höhe. Nach § 28 II VVG muss der Versicherer dann nicht leisten, wenn der VN oder eine mitversicherte Person vorsätzlich gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat.

AG Düren, Az. 44 C 117/11, SP 2012, 25

Sachverständigengutachten | Recht des Geschädigten

– Ist ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Stoßstange seines Fahrzeugs einen Bruch erlitten hat oder ob noch andere, nicht einsehbare Fahrzeugteile beschädigt wurden, so darf er einen Sachverständigen beauftragen. In einem solchen Fall ist der Geschädigte nicht verpflichtet, nur einen Kostenvoranschlag einzuholen.

AG Wolfsburg, Az. 12 C 102/11, ZFS 2011, 683

Geschwindigkeitsüberschreitung | Neunmonatige Fahrtenbuchauflage

– Eine neunmonatige Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, bei der der Fahrer in einer Baustelle auf der Autobahn 26 Stundenkilometer zu schnell gefahren ist, sodass ihm drei Punkte in Flensburg drohen, der Fahrer aber aufgrund eines ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts des Halters nicht ermittelt werden kann. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits ein mit einem Punkt zu belegender Verkehrsverstoß dazu aus, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Dabei darf eine Straßenverkehrsbehörde das Fahrtenbuch auch nach einem erstmaligen „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“, der mit einem Punkt zu bewerten war, für erforderlich und angemessen halten, ohne dass es einer konkreten Verkehrsgefährdung bedurft hätte. Die Missachtung einer vor einer Großbaustelle angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung um 26 km/h ist regelmäßig geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs für neun Monate zu rechtfertigen.

VG Aachen, Aktenzeichen 2 L 296/11, VD 2012, 62

Beweislast | Schaden am Mietwagen

– Wird ein Mietfahrzeug während des Mietzeitraumes beschädigt, haftet der Mieter nur dann für den Schaden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er ihn verursacht hat. Dazu muss der Vermieter den Nachweis führen, dass das Fahrzeug zu Beginn des Mietzeitraums noch nicht beschädigt war und der Mieter für die Beschädigung verantwortlich ist. Den Vermieter trifft hier die volle Beweislast. Er muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war. Für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt ihm die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt. Der Vermieter trägt demnach auch die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht von dem Verhalten eines Dritten herrührt.

LG Landshut, Az. 14 S 254/11, MDR 2011, 1471

Selbstbehalt bei Kasko | Reparatur außerhalb der Partnerwerkstatt

– Eine Klausel in den Allg. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung einer Kaskoversicherung ist wirksam, wenn sie einen zusätzlichen Selbstbehalt des Versicherungsnehmers von 15 Prozent für den Fall der Reparatur in einer anderen als der vertraglichen Partnerwerkstatt des Versicherers vorsieht. Eine solche Klausel ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen § 305 c BGB. Gemäß § 305 c BGB werden überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Um eine solche überraschende Klausel handelt es sich bei dem hier zugrunde liegenden § 13 a AKB nicht. Eine Vertragswerkstättenklausel ist für einen Versicherungsvertrag nicht ungewöhnlich.

AG Berlin-Mitte, Az. 4 C 3045/11, SP 2012, 23

Vollkasko | Kein Schutz bei Unfall zwischen Fahrzeug und Anhänger

– Kommt es bei einem Fahrmanöver zu einem Unfall zwischen einem Fahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger, liegt ein Betriebsschaden vor, der nicht von der Vollkaskoversicherung umfasst ist. Die Vollkaskoversicherung besteht nicht für Vorfälle, in deren Verlauf es zu Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen kommt.

AG Berlin-Mitte, Az. 4 C 3045/11, SP 2012, 23

Lackschaden | Nicht immer offenbarungspflichtiger Sachmangel

– Ein geringfügiger, fachgerecht in Werksqualität beseitigter Lackkratzer eines Neuwagens ist kein Sachmangel und nicht offenbarungspflichtig. In einem solchen Fall ist weiterhin von der Beschaffenheit der „Fabrikneuheit“ auszugehen. Nur wenn die Reparatur nicht fachgerecht in Werksqualität durchgeführt wurde, kann die Beschaffenheit der „Fabrikneuheit“ verneint werden. Ein geringfügiger Transportschaden eines Fahrzeugs stellt noch keinen Mangel dar. Während ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, nicht mehr „fabrikneu“ ist, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind, gilt anderes bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden. Der Reparaturaufwand lag nach der Schätzung des Sachverständigen bei rund 700 Euro netto.

OLG Hamm, AZ. I-28 U 109/11, VRR 2012, 42

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