_ 1. Warum das Ganze?
Der Arbeitnehmer ist in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit weitreichend rechtlich abgesichert. Hier die wesentlichen rechtlichen Hintergründe:
Fahrerunterweisungspflicht Laut § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen". Außerdem muss die Unterweisung "an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden".
Auch ist hier zu beachten, dass laut §13 Absatz 2 die Verantwortlichkeit vom Arbeitgeber auch an "zuverlässige und fachkundige Personen" übergeben und somit zum Beispiel der Fuhrparkleiter für die Unterweisungspflicht verantwortlich gemacht werden kann.
Einen sehr deutlichen Ton spricht das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: Laut § 35 DGUV Vorschrift 70 darf der Arbeitgeber "mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen (...), die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben."
Aus § 4 DGUV Vorschrift 1 gehen weitere Voraussetzungen für die Unterweisung hervor:"Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen." Außerdem "muss (sie) dokumentiert werden".
Laut § 1 Abs. 1 Abschnitt 1.3 BetrSichV bringen alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit genutzt werden, also alle "Arbeitsmittel", eine Unterweisungspflicht mit sich.
Führerscheinkontrollpflicht
In Deutschland wird das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) strengstens geahndet. Auch der Halter hat mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn er anordnet oder zulässt, dass eine Person ohne erforderliche Fahrerlaubnis das Fahrzeug führt.
Die Rechtsgrundlagen zur Führerscheinkontrolle ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG). Laut Absatz 1 § 21 StVG wird "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer (...) als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand [ein] Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen [eines] Fahrzeugs (...) verboten ist".
Der Halter wird in Deutschland in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) definiert. Unternehmen mit einem Fuhrpark geben jedoch in der Regel die Halterverantwortung ihrer Fahrzeuge an ihren Fuhrparkleiter ab.
UVV-Fahrzeugprüfungspflicht
Damit der Dienstwagen eine behördliche Betriebserlaubnis erhält und im Straßenverkehr genutzt werden kann, muss eine Sachverständigenprüfung (die Hauptuntersuchung) gemäß § 29 StVZO durchgeführt werden. Diese wird alle zwei Jahre und meist in der Werkstatt durchgeführt und prüft das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit.
Laut Definition der Berufsgenossenschaft muss zusätzlich zu der Sachverständigenprüfung des Fahrzeugs auf Verkehrssicherheit einmal im Jahr die Sachkundigenprüfung auf Arbeitssicherheit durchgeführt werden, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Letztere bezieht sich auf den Innenraum.
Die Sachkundigenprüfung erschließt sich aus dem Regelwerk der DGUV, ist somit Bestandteil des autonomen Rechts der Berufsgenossenschaft und daher für alle BG-Mitglieder verbindlich.
_ 2. Was passiert, wenn die Vorschriften missachtet werden?
Die Fahrerunterweisungspflicht ist ebenso wie die UVV-Fahrzeugprüfung Bestandteil der berufsgenossenschaftlichen Verordnungen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und besitzt damit Gesetzescharakter für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung. Hat ein Unternehmen die unter 1. aufgeführten Pflichten nicht beachtet beziehungsweise liegt keine ausreichende Dokumentation vor, muss bei einem eingetretenen Arbeits- oder Wegeunfall des Dienstwagenfahrers mit einem Regress durch den gesetzlichen Unfallversicherer gerechnet werden.
Regress und Bußgeld
Dann kann es teuer werden. Jegliche durch den Unfall verursachte Kosten fallen nun auf den Arbeitgeber oder Fuhrparkleiter zurück. Außerdem droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, da es sich bei Verstoß gegen die Unterweisungs-Paragrafen um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Unter Umständen kann sogar die Staatsanwaltschaft aktiv werden und Gefängnisstrafen aussprechen. Bei fahrlässiger Körperverletzung lautet das Urteil bis zu drei Jahre Haft. Ist tatsächlich ein Mensch ums Leben gekommen, bis zu fünf Jahre Haft.
Auch wenn solche drastischen Konsequenzen in Fuhrparks nicht zur Tagesordnung gehören, können selbst minimale Unterlassungen, zum Beispiel eine fehlende Warnweste im Dienstwagen oder ungeeignetes Schuhwerk des Fahrers, mit einem Bußgeld belegt werden.
_ 3. Was bringt der Autoflotte DriversCheck?
Mit dem praktischen Onlinetool sparen Fuhrparkbetreiber Kosten und Zeit. Es bietet nicht nur rechtliche Absicherung durch ganzheitliche Erfüllung der Pflichtaufgaben. Die Fahrerunterweisung beispielsweise bietet interaktive Lerninhalte, die neben Allgemeinwissen auch wertvolle Tipps und Hintergründe zu unfallfreiem sowie umwelt- und spritschonendem Fahren vermitteln.
Die Führerscheinkontrolle lässt sich auf allen möglichen mobilen Endgeräten durchführen und bietet dem Fuhrparkverantwortlichen und den Fahrern so völlige Flexibilität. Jedes der drei Module ermöglicht automatische Benachrichtigungen und Erinnerungen zur vorgeschriebenen Pflichterfüllung. Im "Dashboard" des Drivers-Check-Portals sieht der Fuhrparkmanager direkt nach der Anmeldung mit seinem Benutzerkonto eine grafische Zusammenfassung, wie viele Fahrer ihre Pflichten erfüllt oder nicht erfüllt haben. Außerdem lassen sich von der Startseite Berichte in den Dateiformaten Excel und/oder PDF ansehen und herunterladen.
_ 4. Was kostet das Ganze?
Für alle Module gibt es einen Mindestpreis, der bis zu einer Anzahl von 72 Fahrern gilt. So kostet die Fahrerunterweisung bis 72 Fahrer pauschal 108 Euro pro Monat, die Führerscheinkontrolle und UVV-Erinnerung jeweils 50 Euro pro Monat. Ab 73 Fahrern werden pro Fahrer 1,49 Euro monatlich berechnet, für die Führerscheinkontrolle und UVV-Erinnerung jeweils 0,69 Euro pro Monat und Fahrer.
Sonderpreis bis 31.12. für Gesamtpaket
Wer bis Jahresende alle drei Module im Paket abschließt, profitiert vom Aktionspreis von monatlich 1,99 Euro für jeden Fahrer, spart also 88 Cent gegenüber der Summe aus den Einzelpreisen.
_ 5. Welchen Zeitaufwand müssen Fuhrparks für die Aufgaben einplanen?
Die Autoflotte Fahrerunterweisung besteht aus sechs Modulen und ist nach bestandenem Abschlusstest und Abschlussgespräch mit dem Vorgesetzten oder Fuhrparkverantwortlichen erfolgreich abgeschlossen. Je nach individuellem Tempo benötigen die Fahrer zirka 40 bis 65 Minuten pro Jahr. Die Module müssen nicht auf einmal bearbeitet, sondern können zeitlich aufgeteilt werden.
Die Führerscheinkontrolle hat nach Installation der kostenlosen App eine Bearbeitungszeit von maximal fünf Minuten. Die Kontrolle muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden, den Takt bestimmt der Fuhrparkbetreiber selbst.
Bei der UVV-Erinnerung werden alle Fahrzeuge erfasst und ein fahrzeugverantwortlicher Mitarbeiter definiert. Dieser wird einmal im Jahr aufgefordert, das Prüfprotokoll der UVV-Kontrolle als PDF-Datei zur Dokumentation auf das Drivers-Check-Portal hochzuladen. Pro Fahrzeug dauert die Bearbeitung maximal fünf Minuten.
_ 6. Kann man sich die Lösung vorab auch näher ansehen?
Fuhrparkbetreiber können sich einen einwöchigen Testzugang erstellen lassen. So können sie sich ein tatsächliches Bild von der Anwendung machen und erste Inhalte einsehen, anstatt nur darüber zu lesen.
Infos, Beratung, Testzugang und Buchung unter: Tel.: 089/203043-2000; E-Mail: fahrerunterweisung@autoflotte.de oder online unter www.autoflotte.de/fahrerunterweisung
- Ausgabe 09/2017 Seite 54 (142.6 KB, PDF)