Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann im Regelfall erst bei einem ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes Vorsatz angenommen werden. Selbst ein erfahrener Fahrzeugführer benötigt für eine derartige Fahrweise die volle Aufmerksamkeit. Nur in Ausnahmefällen kann diese Fahrweise mit einer momentanen Unaufmerksamkeit erklärt werden.
BayObLG, Entscheidung v. 2.8.2019, Az. 201 ObOWi 1338/19, DAR 2020, 105
Ähnlich: Vorsatz bei 11 m Sicherheitsabstand und Geschwindigkeit von 115 km/h OLG Karlsruhe, Entscheidung v. 12.9.2019, Az. 1 Rb 10 Ss 618/19, DAR 2020, 109