Die entscheidende Vorschrift ist der § 23 Abs. 1a StVO. Danach darf der Fahrer ein elektronisches Kommunikationsgerät wie ein Handy während der Fahrt insbesondere nur noch dann benutzen, wenn
- das Gerät dabei weder aufgenommen noch in den Händen gehalten wird (Nr. 1) und entweder
- nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird (Nr. 2a) oder
- zur Bedienung und Nutzung nur ein kurzer Blick auf das Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Straßenverkehr (Nr. 2b) erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte in diesem Sinne sind neben Smartphones und Handys insbesondere Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner und Navigationsgeräte. Die Bedienung ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor komplett ausgeschaltet ist. Schaltet sich beim Ampel-Halt der Motor mit der Start-Stopp-Automatik aus, gilt das Fahrzeug rechtlich nicht als ausgeschaltet und das Benutzungsverbot besteht weiter.
Dass damit Telefonieren mit am Ohr gehaltenem Handy während der Fahrt verboten ist, wissen die meisten Autofahrer. Aber auch die Bedienung einer Navi-App beim Fahren ist nicht erlaubt. Selbst wenn sich das Handy in einer Halterung fest an der Windschutzscheibe befindet, darf die Navi-App zum Beispiel nicht über das Berühren des Displays bedient werden. Dafür ist in der Regel mehr als nur ein "kurzer Blick" auf das Gerät notwendig.
Sprachbedienung
Das Nutzungsverbot gilt nicht nur für externe Geräte wie Smartphones oder Navigationsgeräte, sondern auch für sonstige Kommunikationsgeräte. Welche Bedienung im Einzelfall noch erlaubt oder schon verboten ist, müssen zunehmend die Gerichte klären. Es geht also nicht mehr allein um ein "Handy-Verbot". Es geht heute um eine breitere Palette von elektronischen Geräten, deren Benutzung den Fahrer oder die Fahrerin ablenken können. Benutzt werden dürfen die Geräte faktisch nur im Sprachsteuerungsbetrieb oder unter kurzer, den Verkehrsverhältnissen angepasster "Blickzuwendung zum Gerät", was wiederum faktisch allenfalls ein "Ablesen" von Infos bedeuten kann. Auch das Ablesen ist eine Benutzung des Gerätes. Der Begriff des Benutzens wird dabei sehr weit ausgelegt. Das Verbot gilt dabei nicht für das bloße "Halten", sondern für die "Benutzung" bei gleichzeitigem Halten. Es ist also immer noch erlaubt, dass Gerät zum Zweck der Verlagerung in die Hand zu nehmen (in der Rechtsprechung jedoch strittig). Ebenfalls erlaubt, weil nur eine nicht ahndbare Vorbereitungshandlung, ist das Aufnehmen des Handys, um es zum Laden anzuschließen (wohlgemerkt, während der Fahrt). Wichtig ist, dass die "Benutzung" einen Zusammenhang mit der Bestimmung des jeweiligen Kommunikationsgerätes haben muss.
Ausreden helfen meist nicht
Wird das mobile Gerät bedient, ohne es in der Hand zu halten, ist Nr. 1 (siehe oben) nicht erfüllt. Das Annehmen eines Telefongesprächs durch Drücken einer Taste oder eine Wischgeste bei einem liegenden Smartphone, Tablet oder Notebook wird vom Verordnungsgeber nur unter den Voraussetzungen der Nr. 2 ohne Sanktionierung hingenommen.
Wie aber verhält es sich mit nicht in der Hand gehaltenen, am Arm getragenen "Smartwatches"? Die Nutzung ist nach Nr. 2a zulässig, wenn dabei Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion benutzt wird.
Zum Lesen von Kurznachrichten oder der Nutzung des Internets beim Fahren ist mehr als nur eine kurze Blickabwendung erforderlich (Nr. 2b), woraus sich die Unzulässigkeit ergibt.
Bleibt der dringende Rat an alle autofahrenden Telefonierenden, es nicht mit unmöglichen Ausreden und Umgehungen der gesetzlichen Regelung zu versuchen. Die Rechtsprechung ist bei Verurteilungen ebenso kreativ wie die Telefonierer bei ihren Ausreden. Und die Risiken durch Ablenkungen bei Zuwiderhandlungen sind tatsächlich wissenschaftlich und empirisch belegt.
Fazit
So oder so gilt: Finger weg von Smartphone & Co ohne Freisprecheinrichtung oder Sprachsteuerung während der Fahrt.
Dr. Michael Ludovisy
- Ausgabe 10/2019 Seite 74 (219.7 KB, PDF)