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Handyverbot im Auto: Smartphone in der Hand erlaubt?

01.04.2019 06:00 Uhr
© Foto: goodluz/stock.adobe.com

Der neue Handyparagraph sorgt weiterhin für Unsicherheit und damit für eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsurteilen. Seit dem Jahr 2000 bereits war in § 23 Abs. 1a StVO (alte Fassung) geregelt, dass die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr unter bestimmten Bedingungen verboten und bußgeld- sowie punktebewährt ist.

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Die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO (neue Fassung) ist seit 19.10.2017 in Kraft und umfasst nicht nur Handys, sondern letztlich alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Seither dürfen solche im Straßenverkehr nur genutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Ein Taschenrechner ist übrigens zwar ein elektronisches Gerät, aber keines im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO (OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.6.2018 - 2 Ss (OWI) 175/18). Bei Verstößen drohen Bußgelder und Punkte, bei Gefährdung oder Unfallfolge sogar ein Fahrverbot.

Erste obergerichtliche Urteile zum Begriff des "Benutzens"

Ungeachtet der Ausweitung auf eine Vielzahl an technischen Geräten tobt an den Instanzgerichten ungebrochen der Streit um das "Benutzen". Nach der Neufassung darf ein elektronisches Gerät nur benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Das OLG Celle (Beschl. v. 7.2.2019 - 3 Ss (OWi) 8/19) bestätigt nunmehr, dass "allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO begeht. Ein Verstoß liegt mithin nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht. Das bloße Umlegen an einen anderen Platz beispielsweise ist nicht ahndbar.

Auch das OLG Stuttgart (Beschl. vom 3.1.2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18) stellt klar, dass das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal "hierfür" verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

Praxistipp

Die Nutzung von Head-up-Displays ist eingeschränkt für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene und fahrtbegleitende Informationen erlaubt, solange die Daten der Verkehrssicherheit zuträglich sind. Aufzupassen hingegen ist bei Navigationsgeräten und vor allem auch fuhrparkspezifischen Apps auf dem Handy (wie Fahrtenbuch). Hier sollten Sie Ihre Mitarbeiter speziell einweisen, dass diese während der Fahrt und - bis der Motor manuell ausgeschaltet ist - nicht im Sinne obiger Rechtsprechung "benutzt" werden dürfen.

§ 23 Abs. 1a S. 2 StVO (Definition von "Gerät")

(2) Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. (3) Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. (4) Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. (5) Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

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