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Ihren Führerschein, bitte!

31.08.2010 12:02 Uhr

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Ihren Führerschein, bitte!

Die Pflicht des Arbeitgebers und damit des Fuhrparkverantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter bei der Nutzung der Firmenwagen über eine Fahrerlaubnis verfügen müssen, die der geführten Fahrzeugklasse entspricht, ist bekannt. Aber auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen Führer-scheinkontrollen in den Unternehmen und wie oft müssen sie durchgeführt werden?

Bei der Nutzung von Dienstwagen innerhalb des Arbeitsverhältnisses – auch solchen, die Mitarbeitern zur dauernden Nutzung überlassen wurden – hat der Halter bestimmten Pflichten nachzukommen. Auszugehen ist von § 31 Abs. 2 StVZO. Danach darf der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist. Auf den Umstand, dass der Fuhrparkverantwortliche in die Halterpflichten eintritt, soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Aus dieser Grundverpflichtung ergibt sich auch die Verpflichtung zur Führerscheinkontrolle.

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich derjenige Halter strafbar, der vorsätzlich anordnet oder zulässt, dass jemand den Firmenwagen führt, der keine Fahrerlaubnis hat oder gegen den ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG besteht. Es kommt sowohl für das „Anordnen“ wie auch für das „Zulassen“ einer Fahrt ohne Führerschein auch ein fahrlässiges Handeln in Betracht.

Es genügt für den Tatvorwurf, dass der Halter respektive der Fuhrparkverantwortliche die Fahrt mit dem Fahrzeug angeordnet oder zugelassen hat, und zwar auch durch schlüssiges Handeln.

Der Halter muss sich überzeugen, dass der Fahrzeugführer die zutreffende Fahrerlaubnis hat (Hentschel/König/Dauer, § 21 StVG, RN 12). Dies bedeutet, dass er in der Regel den Führerschein einsehen muss (hierzu besteht zahlreiche Rechtsprechung, vgl. nur BGH VRS 34, 354). Ausreichend ist in diesem Zusammenhang keinesfalls eine Kopie, sondern nur das Original. Bei größeren Fahrzeugen, zu deren Führen die normalen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1 und C1E nicht ausreichen, oder bei fahrerlaubnisrechtlichen Beschränkungen muss der Fuhrparkverantwortliche auch auf diese achten. Auch mit fremdsprachigen, für ihn unverständlichen Fahrerlaubnisdokumenten darf er sich nicht zufriedengeben.

Häufigkeit der Prüfung

Hat der Fuhrparkleiter die Dokumente erst einmal kontrolliert, beginnt die Diskussion um die Frage, wie oft er dies zukünftig zu wiederholen hat.

„Rechtsgrundlage“ für spätere Kontrollen ist wiederum der strafrechtlich ausgeprägte § 21 StVG sowie § 31 StVZO. Die Rechtsprechung (BayObLG DAR 1978, 168; KG NZV 2006, 487; OLG Koblenz VRS 60, 56) ist bei der Frage der zeitlichen Kontrolldichte eher großzügig, sodass – zumindest unter strafrechtlichen Aspekten – eine selbst Jahre zurückliegende erste Überprüfung ausreicht.

Allerdings sind diese Entscheidungen zu eher kleinen Firmen oder Einzelpersonen ergangen, sodass diese „Großzügigkeit“ nicht auf größere Firmen mit Fuhrparks von etwa mehreren hundert Fahrzeugen übertragen werden sollte (sehr interessant zu diesem Thema: König, Fuhrparkmanagement, SVR 2008, 121, der vor diesem Hintergrund auch die elektronischen Kontrollsysteme in Unternehmen mit großen Fuhrparks nicht überflüssig beziehungsweise übertrieben findet).

Eine Führerscheinüberprüfung ist nur unter besonderen Umständen entbehrlich oder sogar unzumutbar, nämlich dann, „wenn der Fuhrparkleiter bei objektiv ausreichender Sorgfalt einen Sachverhalt annehmen darf, der die Annahme des Vorhandenseins der erforderlichen Fahrerlaubnis stützt“ (Hentschel/König/Dauer; § 21 StVG RN 12). Allein diese Formulierung macht deutlich, dass sich der Fuhrparkverantwortliche auf diese Möglichkeit nicht berufen sollte.

Die Rechtsgrundlage des § 21 StVG ist auch Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (auch im Verhältnis zu Beifahrern). Dies bedeutet, dass der Fuhrparkberechtigte, der jemanden ohne Fahrerlaubnis ein führerscheinpflichtiges Fahrzeug führen lässt, für ursächlich aus diesem Umstand entstandene Schäden haftet.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht besteht die Verpflichtung zur Führerscheinkontrolle unter dem Aspekt sogenannter Obliegenheitsverletzungen. An die Erfüllung der Obliegenheit gemäß § 2b Nr. 1c AKB (Führerscheinklausel) und damit insbesondere die Pflicht zur Überprüfung der Fahrerlaubnis stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen, denen nur genügt wird, wenn der Fuhrparkverantwortliche sich das Dokument zeigen lässt. Bei begründeten Zweifeln über den Fortbestand der Fahrerlaubnis ist bei künftigen Fahrten eine nochmalige Überprüfung erforderlich.

Die Unsicherheit der Unternehmen im Umgang mit den Risiken der Überlassung von Dienstwagen resultiert nicht zuletzt auf der in diesem Punkt allenfalls rudimentär ausgestalteten Gesetzeslage und einer Rechtsprechung, die einiges an Klarheit vermissen lässt. Zum einen wird in der Rechtsprechung von „strengen“ Anforderungen gesprochen, zum anderen aber soll es genügen, wenn der Führerschein „einmal“ überprüft wird und in der Folgezeit „keine Gründe bekannt werden, die auf einen Entzug der Fahrerlaubnis schließen lassen“.

In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass bei der Überlassung von Dienstwagen – gleich ob Poolfahrzeuge oder Fahrzeuge zur dauernden Überlassung an einzelne Mitarbeiter – eine einmalige Führerscheinkontrolle nicht ausreicht.

Um dem Risiko eines Strafverfahrens gegen den Fuhrparkleiter oder dem Verlust des Versicherungsschutzes vorzubeugen, ist eine ein- bis zweimalige Kontrolle pro Jahr dringend anzuraten.

Es wäre nicht überraschend, wenn die Rechtsprechung bei Unternehmen mit großen Fuhrparks die einschlägig verpflichtenden Vorschriften in Zukunft wirklich an „strengeren“ Maßstäben misst. Dr. Michael Ludovisy

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Keine Haftung der Vollkasko für verrutschte Ladung

Die Vollkaskoversicherung muss nur für solche Schäden eintreten, die „aufgrund einer von außen dem Kfz zuzusetzenden Kraft“ dieses beschädigen. Darunter fallen nicht Schäden infolge verrutschter Ladung. Ein Anspruch auf Erstattung des am Fahrzeug eingetretenen Schadens über die der bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung besteht nicht. Es liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor mit der Folge, dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss wegen rutschender Ladung eingreift.

LG Duisburg, Aktenzeichen 1 O 160/09; Adajur-Archiv

Begriff der „Haltereigenschaft“

Halter eines Fahrzeuges ist derjenige, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht respektive wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über dessen Nutzung bestimmt. Ein Verlust der Haltereigenschaft tritt dabei erst bei längerfristigem Überlassen des Kraftfahrzeuges an einen Dritten nicht ein, wenn der Eigentümer jederzeit über das Fahrzeug selbst verfügen kann. Maßgeblich für die fortbestehende Haltereigenschaft bei Überlassen eines Fahrzeuges an einen Dritten ist, ob der Halter, der sein Fahrzeug dauerhaft verleiht, seine Verfügungsbefugnis behält beziehungsweise nach der Absprache mit dem Entleiher diesem gegenüber hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges weisungsbefugt bleibt. In diesem Falle ist der Halter in der Lage, den Dritten etwa dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen einer Fahrtenbuchauflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen.

VG Saarlouis, Aktenzeichen 10 K 386/09; Adajur-Archiv

Kein Verzug des Versicherers bei Überprüfung der gestellten Ansprüche

Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren des Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig – das heißt selbst bei einfachen Sachverhalten – eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen.

OLG Stuttgart, Aktenzeichen 3 W 15/10; Adajur-Archiv

Anspruch einer schwangeren Geschädigten auf Schmerzensgeld

Kommt es aufgrund eines Rotlichtverstoßes zu einer Kollision, hat eine schwangere Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld (hier: 2.000 Euro), wenn es zu einem Hämatom im Bereich des Beckens und zu leichten Blutungen kommt und die Geschädigte unter Angstzuständen wegen des ungeborenen Kindes leidet sowie über leichte Unterbauchschmerzen klagt.

LG Bochum, Aktenzeichen 3 O 454/07

Mietwagenkosten bei ungewöhnlich langer Reparaturdauer

Der Geschädigte verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er sich auf die Angabe des beauftragten Reparaturbetriebs verlässt, die Reparatur werde „vier bis acht Wochen“ dauern und er für den Ausfall eines gewerblich genutzten Transporters Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs geltend macht. Vielmehr ist er im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer zu hinterfragen, um sich gegebenenfalls nach einem anderen Reparaturbetrieb umzusehen.

OLG Saarbrücken, Aktenzeichen 4 U 504/09-146; Adajur-Archiv

Fahrtenbuchauflage bei ungenügender Aufklärung über den Fahrer

Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte weitergibt, muss sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug übergibt. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer Stadt im Ausland als Wohnort allein sind keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben, denen die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen in zumutbarer Weise hätte nachgehen müssen. Ob die Behörde gegenüber dem im Ausland ansässigen Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung.

VG Neustadt, Aktenzeichen 6 L 671/09, Adajur-Archiv

1,67 Promille: Leistungsfreiheit der Kasko

Bei Führen eines Fahrzeugs im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier 1,67 Promille) ist in der Kaskoversicherung eine Leistungskürzung nach § 81 VVG auf „Null“ gerechtfertigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet ist, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, also mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,1 Promille, ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Ein solches Verhalten ist als ein besonders schwerer, grober Verstoß gegen die einen Kraftfahrer treffenden Verkehrspflichten zu werten, der zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt gehört.

LG Münster, Aktenzeichen 15 O 275/09, Adajur-Archiv

Ermittlung der Geschwindigkeit

Eine Geschwindigkeitsübertretung kann ermittelt werden, indem ein Polizeifahrzeug dem betroffenen Fahrzeug nachfährt und die eigene Geschwindigkeit zu der des voranfahrenden Autos in Relation setzt. Es genügt, von der festgestellten Geschwindigkeit einen Toleranzwert von 20 Prozent abzuziehen, wenn die Messstrecke hinlänglich lang ist, eine gute Sicht herrscht und die Polizisten nur einen kleinen, sich nicht verringernden Abstand zu dem vorausfahrenden Kfz einhalten und quasi ununterbrochen den Tachometer im Blick haben.

OLG Bamberg, Aktenzeichen 2 SS OWI 77/10, Adajur-Archiv

Beschädigungsgefahr durch Vorbeifahrt an verbotswidrig parkendem Kfz

Eine gegenwärtige Gefahr i. S. d. Art. 25 Nr. 1 BayPAG liegt auch dann vor, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig so abgestellt wird, dass ein Sattelschlepper beim Passieren des abgestellten Fahrzeugs das Risiko einer Schadenverursachung eingehen müsste. Es ist dem betroffenen Fahrer nicht zuzumuten, eine Vorbeifahrt zu versuchen. Die polizeiliche Abschleppanordnung ist in diesem Falle nicht unverhältnismäßig.

VGH München, Aktenzeichen 10 ZB 09/2932, DÖV, 2010 615

Vorfahrt bei Befahren des Radweges entgegen der Fahrtrichtung

Ein Radfahrer hat auch dann Vorfahrt, wenn er den Radweg entgegen der Fahrtrichtung befährt. Kollidiert er mit einem wartepflichtigen abbiegenden Fahrzeug, trifft ihn ein Mitverschulden.

AG München, Aktenzeichen 343 C 5058/09, Adajur-Archiv

Kein Nutzungsausfall bei altem Auto

Ist ein Fahrzeug älter als 20 Jahre, kann in der Regel keine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist in diesem Fall davon auszugehen, dass nur die Vorhaltekosten zu erstatten sind.

AG Schmallenberg, Aktenzeichen 3 C 125/09, SP 2010, 259

Abgeltung der Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

Bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht die Nr. 4 des § 9 I S. 3 EStG der Nr. 6 dieser Vorschrift vor. Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten. Gemäß § 9 I S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale gemäß § 9 I S. 3 Nr. 4 S. 2 Hs. 1 EStG anzusetzen. Nach § 9 II S. 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Danach ist auch die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten. Durch die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten. Diese Abgeltungswirkung erfasst auch eine Leasingsonderzahlung.

BFH, Aktenzeichen VI R 20/08, Adajur-Archiv

Mehrtägiges Parken in öffentlich bewachtem Parkhaus in der Slowakei

Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers vor, wenn dieser sein Fahrzeug für mehrere Tage in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus mit Überwachung in der Slowakei stehen lässt und dies von einem Unbekannten aufmerksam beobachtet wird. Grobe Fahrlässigkeit liegt dem Urteil zufolge nicht einmal dann vor, wenn der Fahrzeugschlüssel verdeckt in der Mittelkonsole des Wagens liegen gelassen wird.

LG Ingolstadt, Aktenzeichen 43 O 1591/09, ZFS 2010, 331

Sachmangel an Neufahrzeug bei starkem Brandgeruch und Knistern

Ein Neufahrzeug weist nicht die übliche Beschaffenheit auf, wenn sich in unregelmäßigen Abständen bei normaler Inbetriebnahme starker Brandgeruch entwickelt und Knistergeräusche entstehen, auch wenn objektiv keine Brandgefahr bestanden hat. Bei fruchtlosem Nacherfüllungsbegehren ist der Käufer zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass der aufgetretene Brandgeruch nicht dem Stand der Technik entspricht.

LG München I, Aktenzeichen 15 O 10266/08, Adajur-Archiv

Aufklärungspflicht des Verkäufers in Bezug auf Tageszulassung

Der Verkäufer eines Neufahrzeugs muss den Käufer darüber aufklären, dass er vor der Übergabe das Fahrzeug zunächst auf sich zulassen wird, wenn sich der Verkauf des Fahrzeugs mit Tageszulassung nicht aus anderen Umständen aufdrängt.

LG Bonn, Aktenzeichen 2 O 225/09, ASR 2010 H. 6, S. 1

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