Allein das bloße Halten eines Handys während des Führens eines Fahrzeugs stellt noch keinen tatbestandsmäßigen Verstoß dar. Es liegt keine "Benutzung" des Handys vor.
(OLG Hamm, Entscheidung vom 7.3.2019, Az. 4 RBs 392/18, DAR 2020, 397)
- Ausgabe 08/09/2020 Seite 84 (149.0 KB, PDF)