Allein das bloße Halten eines Handys während des Führens eines Fahrzeugs stellt noch keinen tatbestandsmäßigen Verstoß dar. Es liegt keine "Benutzung" des Handys vor.
(OLG Hamm, Entscheidung vom 7.3.2019, Az. 4 RBs 392/18, DAR 2020, 397)
Allein das bloße Halten eines Handys während des Führens eines Fahrzeugs stellt noch keinen tatbestandsmäßigen Verstoß dar. Es liegt keine "Benutzung" des Handys vor.
(OLG Hamm, Entscheidung vom 7.3.2019, Az. 4 RBs 392/18, DAR 2020, 397)
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