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Knöllchenmanagement

04.11.2019 06:00 Uhr

Regelmäßig landen Zeugenfragebögen aufgrund von mit Dienstfahrzeugen begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Ihnen auf dem Tisch? Ein gutes Knöllchenmanagement ist hier das A&O. Als Fuhrparkleiter sind Sie in der Pflicht diese Fragebögen auszufüllen und an die Behörde zurückzuschicken. Dies vor dem Hintergrund, dass die Firma als Halter eine Zeugeneigenschaft innehat und immer wissen muss, wer das Kraftfahrzeug führt, sind Sie mithin zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers verpflichtet.

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So weit, so gut. Doch schwelt seit dem Start der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai letzten Jahres unter vielen Fahrzeugnutzern die Ansicht, dass deren Privatdaten (Name, Anschrift) nicht herausgegeben werden dürfen, da es sich hierbei um einen Datenschutzverstoß handeln würde. Genau über einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg mit Urteil vom 17.4.2019 (Az. RN 3 K 19.267) nun entschieden.

Der Fall

Die Bußgeldbehörde wandte sich an den Fuhrpark in seiner Haltereigenschaft als Zeugen und forderte ihn auf, den Fahrzeugführer aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu benennen und dessen Personalien mitzuteilen. Der Fuhrpark teilte nach mehreren Anläufen nur mit, er kenne die Personalien der Fahrerin, gebe sie aber aufgrund Datenschutzrechts nicht heraus.

Der Fall ging daraufhin weiter. Da die Fahrzeugführerin nicht binnen der gesetzlichen Verjährung festgestellt werden konnte, verhängte das Landratsamt für das Fahrzeug sowie ein etwaiges Ersatzfahrzeug eine 12-monatige Fahrtenbuchauflage. Hiergegen wandte sich nun der Fuhrparkbetreiber. Die Fahrerin sei bekannt gewesen und hätte nach Erfüllung der rechtlichen Vorschriften auch bekannt gegeben werden können.

Nach den Maßgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche verbindlich durchzusetzen sei, dürften die Mitarbeiterdaten auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte weitergegeben werden.

Das Urteil

Die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage wurde bestätigt, ein Datenschutzverstoß besteht nicht.

Nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht im hier vorliegenden Fall als erfüllt.

Bei Firmenfahrzeugen ist im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist. Die EU-DSGVO findet für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei im Bereich der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten von vornherein wohl schon keine unmittelbare Anwendung. Selbst bei Anwendbarkeit der DSGVO wäre ein Fahrzeughalter zur Herausgabe personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person berechtigt, wenn dies zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers erforderlich ist; die Datenschutz-Grundverordnung steht demzufolge dem präventiv angeordneten Führen eines Fahrtenbuches nicht entgegen.

Fazit

Fahrzeugnutzer können sich Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht dadurch entziehen, indem der Arbeitgeber sich gegenüber der Bußgeldbehörde oder der ermittelnden Polizei auf die Datenschutz-Grundverordnung beruft.

Inka Pichler-Gieser, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht der Kanzlei Kasten & Pichler

Ein weiterer Mythos aus der Welt der Knöllchen

Das Gericht erteilt im Übrigen auch der Ansicht, dass zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen die umgehende Benachrichtigung das Halters gehört, nämlich binnen zwei Wochen, eine Absage. Das "Zwei-Wochen-Kriterium" ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal und damit keine starre Grenze. Demzufolge ist von der Betriebsführung im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Benennung des Fahrers zu verlangen, durch den der Verkehrsverstoß begangen wurde.

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