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Kosten der Fahrzeugreinigung

30.09.2014 12:02 Uhr

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Kosten der Fahrzeugreinigung

Schadenregulierung | Häufig wird die Fahrzeugreinigung als Position nach einem Verkehrsunfall vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gestrichen. Zu Recht? Wie die Gerichte bislang entschieden haben.

— In Reparaturrechnungen oder in Sachverständigengutachten sieht man häufig die Position „Fahrzeugreinigung“. Das können entweder die Kosten der Innen- oder Außenreinigung sein, manchmal auch beides. Häufig wird sie in der Regulierung nach einem Verkehrsunfall vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners abgelehnt. Als Argument führt sie an, dass diese Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Dem wäre zu folgen, wenn der Wagen nach einer Reparatur insgesamt gereinigt wird, weil es zum guten Ton des Reparaturbetriebes gehört.

Grundsatz | Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall gemäß § 249 BGB nur die Erstattung derjenigen Kosten verlangen, die zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aus gesehen als zweckmäßig und angemessen erscheinen. Wenn mit den Reinigungsarbeiten folglich Spuren des Unfalls und/oder der Reparaturarbeiten beseitigt werden, handelt es sich um erforderliche Kosten, mithin um einen erstattungsfähigen Schaden, den der Versicherer zahlen muss. Hierzu ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:

Amtsgericht Oldenburg in Holstein, Urteil vom 06.02.2013, Az. 25 C 288/12

Wird durch die Reparatur eine zusätzliche Reinigung (z. B. durch arbeitsbedingte Verschmutzungen) des Fahrzeugs notwendig, sind diese Kosten auch gesondert zu ersetzen.

Amtsgericht Landshut, Urteil vom 27.03.2012, Az. 10 C 2203/11

Wenn nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug durch die im konkreten Fall erforderlichen Reparaturmaßnahmen im Innen- und Außenbereich verschmutzt wurde, sind die Kosten der Reinigung erstattungspflichtig. Da solche Verschmutzungen ohne das Unfallereignis nicht eingetreten wären, hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, die erforderlichen Kosten zur gründlichen Innen- und Außenreinigung ersetzt zu bekommen.

In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass insbesondere die Innenreinigung mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Außenreinigung, die in der firmeneigenen Waschanlage durchgeführt werden konnte.

Amtsgericht Cham, Urteil vom 22.08.2007, Az. 7 C 250/05

Die Kosten für die Reinigung nach umfangreichen Reparaturarbeiten gehören zum zu erstattenden erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Allein aufgrund der Tatsache, dass Lackierarbeiten erforderlich sind und hierfür ein exakter farblicher Abgleich mit dem Restfahrzeug durchzuführen ist, ist eine umfangreiche Reinigung erforderlich, um keine Farbabweichungen zuzulassen.

Amtsgericht Neresheim, Urteil vom 29.10.2013, Az. 1 C 137/13

Auch wenn es sein kann, dass es Werkstätten gibt, die solche Reinigungskosten nicht gesondert berechnen oder bei einem Kundendienst das Fahrzeug kostenlos reinigen, gibt es auch andere, die dies in Rechnung stellen. Die vom Geschädigten beauftragte Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten im Sinne des § 278 BGB. Selbst wenn sie in geringfügigem Umfang eine überhöhte Rechnung erstellt hat, welche aber im Ergebnis doch vertretbar ist, kann der Geschädigte beziehungsweise seine Werkstatt diese Rechnung in vollem Umfang an die Beklagte weitergeben. „Diese hätte gut getan, sie auch voll zu bezahlen statt – was leider fast versicherungstypisch geworden ist – wegen eines Streitwertes von 65,45 Euro einen kostspieligen Rechtsstreit durchzuführen.“

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 17.03.2014, Az. 4 C 890/13

Die Reinigungskosten sind dem Reparaturaufwand zuzuordnen, wenn die Lackierung fremdvergeben war und die Kontrolle des Ergebnisses der zu überprüfenden Lackierarbeiten zwingend voraussetzt, dass eine entsprechende Reinigung erfolgt.

Ergebnis | Wenn die Reinigung nicht aus lediglich optischen Gründen erfolgt, sondern vorrangig deshalb, um das Ergebnis der Lackierarbeiten kontrollieren zu können oder unfallbedingte Verschmutzungen zu beheben, sind diese Kosten im Rahmen der Unfallregulierung zu erstatten. Ein Verweis darauf, dass sie nur anteilig gemäß der beschädigten Flächen ersetzt werden, ist nicht haltbar, denn werden Teile des Fahrzeugs lackiert, müssen angrenzende Teile ebenfalls gereinigt werden, um die Farbtreue der Teillackierung zu überprüfen. Ebenso darf der Geschädigte erwarten, dass ihm das Fahrzeug in einem einheitlichen Reinigungszustand übergeben wird. | Inka Pichler

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