-- Anzeige --

Leasinggesellschaft in der Krise

23.12.2009 12:02 Uhr

-- Anzeige --

Leasinggesellschaft in der Krise

Auch an der Leasingbranche geht die Wirtschaftskrise nach 40 Jahren praktisch immerwährenden Wachstums nicht spurlos vorbei. Laut Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen nahm das Leasing-neugeschäft im ersten Halbjahr 2009 um 22 Prozent ab. Wenn Leasinggesellschaften infolge dieser Entwicklung zukünftig in Schieflage geraten, sollten Leasingnehmer entsprechend vorbereitet sein.

Welche Folgen die Krise einer Leasinggesellschaft auf den laufenden Leasingvertrag und die Ansprüche der Leasingnehmer hat, ist leider bis jetzt nicht bis ins letzte Detail geklärt. Eine Krisensituation der Leasinggesellschaft kann man zeitlich in zwei verschiedene Phasen aufteilen, nämlich in die Zeit vor und nach der Stellung des Insolvenzantrags.

Zwangsvollstreckung vor Insolvenzantragsstellung

Kann eine Leasinggesellschaft die Verbindlichkeiten ihrer Gläubiger nicht befriedigen, werden diese auf Vermögenswerte der Leasinggesellschaft im Wege der Zwangsvollstreckung (Pfändung) zugreifen. Solche pfändbaren Vermögenswerte können auch Gegenstände des Leasingvertrages betreffen, wie zum Beispiel das Leasingfahrzeug, den Anspruch der Leasinggesellschaft auf Zahlung der Leasingraten sowie den Anspruch auf Rückgabe des Leasingfahrzeugs nach Ablauf des Vertrags.

Pfändbar ist das im Besitz des Leasingnehmers befindliche Leasingfahrzeug nur bei dessen Einverständnis, was der Gerichtsvollzieher durch Befragen des Leasingnehmers festzustellen hat.

Pfändet der Gerichtsvollzieher das Leasingfahrzeug ohne Einverständnis des Leasingnehmers, kann der Leasingnehmer dagegen erfolgreich gerichtlich vorgehen. Der Anspruch der Leasinggesellschaft auf die Bezahlung der Leasingraten ist hingegen grundsätzlich pfändbar. Wirtschaftlich ändert sich für den Leasingnehmer hierdurch jedoch nichts. Im Ergebnis erhalten lediglich die Gläubiger die Zahlung der Leasingraten und nicht mehr die Leasinggesellschaft.

Auch die Pfändung des Rückgabeanspruchs nach Ablauf des Leasingvertrages birgt für den Leasingnehmer keine Nachteile, weil er während der Vertragsdauer das Fahrzeug nutzen darf. Hat der Leasingnehmer mit der Leasinggesellschaft eine Kaufoption vereinbart und übt der Leasingnehmer diese aus, dann entfällt der Herausgabeanspruch der Leasinggesellschaft und die Pfändung geht ins Leere.

Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Leasinggesellschaft bleibt somit zwar für den Leasingnehmer ohne nennenswerte nachteilige Folgen. Jedoch ist sie unter Umständen bereits ein Signal für die Eröffnung eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens.

Phase nach Insolvenzantragsstellung

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Leasinggesellschaft stellen sich für den Leasingnehmer eine Reihe von Fragen, zum Beispiel, ob er das geleaste Fahrzeug weiterhin nutzen kann und ob er von eventuell vertraglich vereinbarten Optionsrechten (beispielsweise Kaufoption nach Ablauf des Leasingvertrages) Gebrauch machen kann.

Des Weiteren ist für den Leasingnehmer von Bedeutung, ob er bei Mängeln des Leasingfahrzeugs die Leasingraten mindern kann. Bedeutsam sind auch die Auswirkungen auf vereinbarte Nebenpflichten, wie zum Beispiel Wartungspflichten der Leasinggesellschaft.

Für die Beantwortung dieser Fragen sind einerseits die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidend sowie andererseits, ob und inwieweit die Leasinggesellschaft die Anschaffung des Leasingfahrzeugs fremdfinanziert hat.

a) Weist das Insolvenzgericht bereits den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandener Vermögensmasse ab, so hat dies allein auf den Bestand des Leasingvertrages keine Auswirkungen. In diesem Fall wird die Leasinggesellschaft aber grundsätzlich liquidiert. Ist der Leasingvertrag nicht auf eine bestimmte Dauer geschlossen, sind die Liquidatoren der Leasinggesellschaft entsprechend dem Liquidationszweck in der Regel angehalten, den Leasingvertrag zu kündigen, sodass der Leasingnehmer mit einer alsbaldigen Beendigung des Leasingvertrages rechnen muss.

Sollte der Leasingvertrag noch eine lange Laufzeit haben, könnte der Leasinggesellschaft mangels entgegenstehender Vereinbarung gegebenenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, weil eine lange Vertragslaufzeit dem Zweck einer gesetzlich vorgesehenen Liquidation grundsätzlich widerspricht. Die genauen Voraussetzungen hierfür und auch für ein etwaiges außerordentliches Kündigungsrecht des Leasingnehmers sind jedoch bis jetzt ungeklärt.

b) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob er den Leasingvertrag erfüllen möchte oder nicht. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist unwiderruflich. Übt der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nicht aus, kann der Leasingnehmer ihn hierzu auffordern.

In der Regel wird der Insolvenzverwalter den Vertrag erfüllen wollen, weil die Fortsetzung des Vertrages aufgrund der eingehenden Leasingraten für die Masse der Leasinggesellschaft in der Regel vorteilhaft ist.

Hat die insolvente Leasinggesellschaft die Anschaffung des Leasingfahrzeugs – wie in der Praxis oft – vollständig fremdfinanziert und infolge dessen die Leasingraten an einen refinanzierenden Kreditgeber abgetreten und/oder das Leasingfahrzeug zur Sicherheit übereignet, hat der Insolvenzverwalter hingegen kein Wahlrecht. In diesem Fall besteht der Leasingvertrag zumindest in Bezug auf die Hauptleistungspflichten, nämlich die Zurverfügungstellung des Leasingfahrzeugs und die Bezahlung der Leasingraten, automatisch fort und ist zu erfüllen. Etwaige Rechte des Leasingnehmers bei auftretenden Mängeln am Leasingfahrzeug bleiben bestehen. Der Leasingnehmer kann also die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Leasingraten grundsätzlich mindern, wenn das Leasingfahrzeug defekt ist.

Anders ist dies, wenn sich die Minderung auf bereits bezahlte Leasingraten bezieht, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer lediglich Rückzahlungsansprüche zu, die als Insolvenzforderungen anzumelden sind – mit der Folge, dass dem Leasingnehmer nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegebenenfalls nur eine Quote verbleibt.

Vorgehen bei Nebenpflichten ungeklärt

Noch nicht von der Rechtsprechung geklärt und daher streitig ist das Schicksal von vereinbarten Nebenpflichten bei Fremdfinanzierung des Leasingfahrzeugs, also zum Beispiel Wartungspflichten der Leasinggesellschaft.

Hier wird zum Teil vertreten, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich solcher Nebenpflichten wiederum sein Wahlrecht bezüglich der Erfüllung des Vertrages ausüben dürfe, während die Hauptleistungspflichten des Leasingvertrages zwingend bestehen bleiben.

Die überwiegende Auffassung ist aber, dass dem Insolvenzverwalter insoweit kein Wahlrecht zusteht, weil sich die vertraglichen Nebenleistungspflichten von den Hauptleistungspflichten nicht trennen lassen. Vermutlich wird sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzen, da das Leasingvertragsverhältnis ansonsten in eine nicht hinnehmbare Schieflage gerät.

Dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterliegen aber auf jeden Fall Kaufoptionen oder andere Erwerbsrechte nach Ablauf des Leasingvertrages. Der Insolvenzverwalter muss also das Leasingfahrzeug nicht verkaufen, selbst wenn der Leasingnehmer schon auf einen möglichen Erwerb hin vorgeleistet hat. Eine dem Leasingnehmer eingeräumte Verlängerungsoption des Leasingvertrages unterliegt hingegen wiederum keinem Wahlrecht des Insolvenzverwalters.

Ist die Anschaffung des Leasingfahrzeugs nicht voll, sondern lediglich teilweise fremdfinanziert, ist nach geltender Rechtslage offen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter ein Wahrecht hinsichtlich der Erfüllung des Leasingvertrages, also auch hinsichtlich der Hauptleistungspflichten, hat.

Dr. Stefan Keck

Checkliste für den Fall einer Krise

Stellen Sie sich im Falle einer Krise Ihrer Leasinggesellschaft auf die besondere Situation ein.

Leasingnehmer müssen Pfändungen der Leasingfahrzeuge nicht zustimmen.

In der Insolvenz der Leasinggesellschaft sind einige Detailfragen bis jetzt ungeklärt. Suchen Sie gerade deshalb rechtzeitig Ihren Rechtsanwalt auf, um nachteilige Folgen für Sie zu minimieren.

Dr. Stefan Keck ist Rechtsanwalt der Kanzlei AC · Tischendorf Faust ε Partner. Zu seinen Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen der Miet- und Leasingbranche ebenso wie Unternehmen mit eigenem Fuhrpark, die er insbesondere in leasingrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen umfassend berät und gerichtlich vertritt.

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.