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Legale Steuertricks

31.07.2013 12:02 Uhr

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Legale Steuertricks

Alter Wein in neuen Schläuchen | Das Finanzministerium hat dargestellt, welche Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur privaten Dienstwagennutzung den geldwerten Vorteil – und damit Lohnsteuer wie Sozialabgaben mindern.

— Bedauerlicherweise bleibt der Inhalt des Schreibens des Bundesministerium der Finanzen IV C 5 – S 2334/11/10004 vom 19. April im Dogmatischen stecken und öffnet der in der Praxis weit verbreiteten Bezahlung der auf Privatfahrten entfallenden Kraftstoffkosten durch den Arbeitnehmer nicht die Tür zum Abzug beim geldwerten Vorteil, womit es letztlich bei der Doppelbesteuerung dieser Vorgehensweise bleibt.

Zur Verdeutlichung die gängige Praxis bei Urlaubsfahrten: Die Forderung des Arbeitgebers, wonach die privat veranlassten Kraftstoffkosten vom Arbeitnehmer bezahlt werden müssen, hat Unschärfen, die im beidseitigen Einverständnis akzeptiert werden (Sonntagsausflug u. Ä.). Tank-, Autowasch- und weitere Quittungen aus dem Ausland werden allerdings vom Arbeitgeber nicht erstattet. Der Arbeitnehmer bezahlt sie aus versteuertem Einkommen; die Abgabenlast, die durch die Dienstwagenüberlassung verursacht wird, bleibt aber bestehen – ein teures Vergnügen: Um Spritkosten in Höhe von 400 Euro bezahlen zu können, muss man ein Bruttogehalt von zirka 800 Euro aufwenden, da die Abgabenlast zirka 50 Prozent des Einkommens beträgt, was zum Beispiel beim Blick auf die erste Gehaltsabrechnung nach einer Gehaltserhöhung deutlich sichtbar ist.

Günstigere Alternativen | Wie also macht man es besser? Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass grundsätzlich zwischen Pauschalversteuerung (Ein-Prozent-Regel) und Fahrtenbuchmethode unterschieden werden muss. Die Hürden zum Steuerabzug sind bei Anwendung der Pauschalierung grundsätzlich höher. Es ist erforderlich, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt einfordert, das eine dienstrechtliche Grundlage hat (Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung, allgemein geltende Bestimmungen etc.). Dieses kann pauschal oder leistungsbezogen gestaltet sein. Meines Erachtens geht auch eine fallbezogene Abrechnung.

Drei Instrumente, viele Wege | Damit stehen drei Instrumente und viele Wege offen, da die Abrechnungsinstrumente auch kombiniert werden können. Der Arbeitgeber berechnet für jeden Monat der Dienstwagengestellung 100 Euro für die Privatnutzung (= pauschales Nutzungsentgelt) oder er rechnet für jeden privat gefahrenen Kilometer (alternativ: für jeden über ein kostenfreies Privatkontingent von x Kilometern pro Jahr hinausgehenden Kilometer) ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,y Euro ab (= leistungsbezogenes Nutzungsentgelt) oder er stellt für jede Auslandsreise (alternativ jede Privatfahrt von mehr als 1.000 Kilometern) ein Entgelt in Höhe von 400 Euro in Rechnung (= einzelfallbezogene Pauschale). Dies alles fällt unter den Begriff „Nutzungsentgelt“ und eben nicht „Kostenübernahme“ (= steuerschädlich).

Geldwerten Vorteil umschiffen | Bei Anwendung der fallbezogenen Nutzungspauschale reicht der Arbeitnehmer seine ausländischen Benzinquittungen (diese sollen zufällig 400 Euro ausmachen, siehe oben) zur Erstattung ein und erhält dafür kein Geld, sondern eine Abrechnung über die vertraglich fällige Nutzungsgebühr für eine private Auslandsfahrt über 400 Euro. Beides wird sinnvollerweise bei der nächsten Gehaltsabrechnung zur Verrechnung gebracht, jetzt aber bei gleichzeitiger Kürzung der Nutzungspauschale um 400 Euro.

Bei einem Dienstwagen mit Bruttolistenpreis von 40.000 Euro entfällt also in diesem Monat der Ansatz eines geldwerten Vorteils und auch die damit zusammenhängenden Abgaben – et voilà: für die 400 Euro Nutzungsgebühr müssen auch nur 400 Euro brutto verdient werden (Hinweis: Das Nutzungsentgelt kann nicht zu einem negativen geldwerten Vorteil führen).

Beim seltenen Fall der Fahrtenbuchmethode bleibt die Kostenerstattung durch den Arbeitnehmer, wie eingangs beschrieben, nach Meinung des Bundesfinanzministeriums, ohne negative Folgen für den Arbeitnehmer, weil die nicht zur Erstattung eingereichten Benzinrechnungen auch nicht in die Berechnung der Kosten der Privatkilometer eingehen und damit die Privatnutzung verbilligen, soweit die Theorie.

In der Praxis wird die Buchhaltung spätestens an dem Punkt, wo die Kostenbelege getrennt nach betrieblichen und privaten Kilometern verbucht werden sollen, in Generalstreik treten. Also ist auch in diesen Fällen dringend geraten, Nutzungspauschalen, wie für die Pauschalversteuerung beschrieben, anzuwenden. | Hans-Günther Barth

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