Mit dem Zweitwagen ins Büro
Wer statt mit dem Firmenwagen mit dem privaten Zweitauto zur Arbeit fährt, hat gute Chancen, die pauschale 0,03-Prozent-Versteuerung je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu umgehen.
Der Trend zum Firmenwagen ist ungebrochen, das zeigen die Zulassungsstatistiken und die Car Policies der Arbeitgeber, die teilweise weggehen von der Dienstgrad- und Statussymbolorientierung hin zum Angebot des Dienstwagens für alle. Dieser Typ Dienstwagen hat nichts mit geschäftlichen Notwendigkeiten zu tun, sondern ersetzt den oder einen Privatwagen und wird auch letztlich durch einen offenen oder verdeckten Gehaltsabschlag vom Arbeitnehmer bezahlt.
Das Steuerrecht sieht in jedem Fall einen Vorteil in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens je Monat beim Arbeitnehmer. Hinzu kommt ein Zuschlag von 0,03 Prozent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Zuschlag ist allerdings von der tatsächlichen entsprechenden Nutzung des Dienstwagens abhängig. Wer also den finanziellen Vorteil aus der Car Policy des Arbeitgebers zur Anschaffung des Familienautos nutzt und den aus privaten Mitteln gekauften Zweitwagen zur Fahrt ins Büro oder zum Treffpunkt der Fahrgemeinschaft nutzt, kann erhebliche steuerliche Einsparungen erzielen.
Rechtliche Situation
Die rechtliche Grundlage hierfür ist durch den Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. April 2008 (Aktenzeichen VI R 68/05) geschaffen. Wer sich dies zunutze machen will, ist gut beraten, rechtzeitig für eine ausreichende Beweislage zu sorgen. Das genannte Urteil gibt zur Nachweisfrage für die oben aufgezeigten Fälle wenig her, weil ein Fall entschieden wurde, in dem der Arbeitnehmer die auf ihn ausgestellte Jahresfahrkarte für die Strecke zum Büro vorlegen konnte.
Wer also die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem selbst angeschafften Zweitwagen zurücklegt, hat es mit den allgemeinen Regeln zu tun. In deren Mittelpunkt steht der sogenannte Anscheinsbeweis, der in aller Schlichtheit aussagt, dass allein das Vorhandensein eines Dienstwagens schon für dessen vollumfängliche Nutzung und damit die Anwendung des 0,03-Prozent-Zuschlags spricht. Ein Anscheinsbeweis kann allerdings durch die entgegenstehenden Umstände des Einzelfalles erschüttert oder durch echte Beweise entkräftet werden. Als Beweismittel gilt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Bei dessen Führung sind drei Grundtypen von Fahrten zu unterscheiden: die Privatfahrt, die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die geschäftliche Fahrt. Da nähere Angaben zum Fahrziel, Fahrzweck etc. nur bei Geschäftsfahrten notwendig sind und außerdem Kürzel verwendet werden dürfen, reicht es aus, die Einträge mit P(rivat) und B(üro) oder ähnlichen zu kennzeichnen. Allerdings sind wöchentliche oder tägliche Einträge im Sinne von Zusammenfassungen nicht zulässig, die Fahrten zum Büro oder zum Treffpunkt der Fahrgemeinschaft erfordern zwei Einträge pro Tag im Fahrtenbuch für den Zweitwagen; Umwege zum Tanken sind gesondert zu erfassen.
Empfehlung
Dies müsste zusammen mit Dokumentationen der Dienstzeiten/Dienstreisen ausreichen, um den 0,03-Prozent-Zuschlag entfallen zu lassen. Das ist jedoch meines Wissens gerichtlich noch nicht beurteilt worden, was nicht unbedingt darauf schließen lässt, dass noch kein Finanzbeamter Argumente dafür gefunden hätte, die Verneinung der Dienstwagennutzung für den Weg zur Arbeit, die sich ausschließlich auf ein Fahrtenbuch für den Zweitwagen stützt, anzuzweifeln.
Die Führung eines Fahrtenbuchs nur für den Dienstwagen, in dem keine Einträge für die Fahrten zum Büro zu finden sind, ist zwar als Dokumentation eines Geschehensablaufs anzusehen, der dem oben genannten Anscheinsbeweis widerspricht, falls für eine zusätzliche Nutzung des Fahrzeugs für den Weg zur Arbeit kein Raum mehr bleibt. Dabei wird es hilfreich sein, freiwillig die einzelnen Fahrten so zu spezifizieren (Uhrzeiten, Fahrziele etc.), dass diese im Zusammenspiel mit weiteren Fakten (Quittungen mit Datumsaufdruck) beweisbar sind. Dennoch bleibt es lediglich bei einer Erschütterung des Anscheinsbeweises. Um auf Nummer sicher zu gehen, erscheint es ratsam, sich an den Vorstellungen der Finanzverwaltung zur Handhabung des Anscheinsbeweises im Falle des Vorhandenseins von mehreren Geschäftsfahrzeugen beim Einzelunternehmer zu orientieren und für beide Fahrzeuge getrennte Fahrtenbücher nach dem oben dargestellten Schema zu führen.
Hans-Günther Barth