Im Falle einer Unfallverletzung bei nicht angelegten Sicherheitsgurten kann eine anspruchsmindernde Mithaftung des Geschädigten nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass nach der Art des Unfalls und der erlittenen Verletzung bei Verwendung des Sicherheitsgurtes der körperliche Schaden nicht oder deutlich weniger schwer entstanden wäre.
(OLG München, Entscheidung v. 25.10.2019, Az. 10 U 3171/18, zfs 2020, 200)