Verlangt der Unfallgeschädigte Nutzungsausfall, so trifft ihn bei ungewöhnlich langer Reparaturdauer die Pflicht, sich nach dem dafür bestehenden Grund zu fragen und auf eine zügige Reparatur zu drängen. Kommt er dem nicht nach und ist das Unterlassen mit ursächlich für die lange Dauer, wirkt sich dies anspruchsmindernd für ihn aus. Der Schädiger trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, ebenso für die Kausalität. Im Gegenzug trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast dafür, welche Anstrengungen er im Hinblick auf eine zügige Reparatur getroffen hat.
Die Kosten einer Fahrzeugdesinfektion hat der Schädiger zu tragen. Nicht ersatzfähig sind Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs, weil es sich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt.
AG Bautzen, Entsch. v. 16.9.2021, Az. 21 C 570/20, zfs 2021, 624
- Ausgabe 01/02/2022 Seite 61 (129.4 KB, PDF)