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Montagsautos vor Gericht

30.11.2012 12:02 Uhr

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Montagsautos vor Gericht

Nachbesserung versus Rücktritt vom Kaufvertrag | Gibt es heute überhaupt noch „Montagsautos“ – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen gilt dann der Grundsatz „Fristsetzung vor Rücktritt“?

— Viele kennen aus vermeintlich „alten Zeiten“ immer noch für ein mangelbehaftetes Fahrzeug den Begriff „Montagsauto“. Schon wenigere wissen, dass man vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Vertragspartner eine Frist zur Nachbesserung setzen muss. Aber ist dies wirklich noch so?

Bis heute ist die Frage, wann ein Montagsauto vorliegt, das zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (für einen Leasingvertrag gilt dies entsprechend), in der Rechtsprechung umstritten.

Schwammige Kriterien | Der Rechtsprechung ist zunächst vorzuhalten, dass die meisten Entscheidungen wenig hilfreich für die Definition des Montagsautos sind und der damit verbundenen rechtlichen Möglichkeiten des Käufers.

Zu kritisieren ist, dass die Rechtsprechung selbst mit dem Schlagwort „Montagsauto“ arbeitet, obwohl sie bisher die Kriterien für eine solche Kategorisierung nicht einmal ansatzweise geklärt hat.

Offengelassen ist bis jetzt weitgehend auch die Frage, wer letztlich über die Einordnung als Montagsauto zu entscheiden hat: das Gericht oder der Sachverständige. Schlechte Verarbeitung, Fehleranfälligkeit, Zukunftsprognose im Hinblick auf weitere Mängel sind zwar maßgebliche Kriterien für ein Montagsauto, sie sind aber allesamt zu unscharf für eine Definition im Sinne einer technisch und rechtlich haltbaren Arbeitsgrundlage.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (NZV 1990,70) – ohne Bestimmung einer konkreten Fehlerzahl – bei einem Neuwagen zum Thema Montagsauto entschieden, dass weitere Maßnahmen der Fehlerbeseitigung für den Käufer bereits dann unzumutbar sein können, wenn zwar jeder Fehler für sich genommen mangels Erheblichkeit noch nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ausreichen würde, jedoch die unterschiedlichen Fehler innerhalb kürzester Zeit aufgetreten sind.

Anzahl der Mängel | Konkreter hat zum Beispiel das OLG Hamm mit Urteil vom 22.12.2011 (Az. I-2 U 112/11) entschieden, dass selbst fünf unterschiedliche Mängel die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Montagsauto nicht rechtfertigen, und einen vorschnellen Rücktritt des Käufers abgelehnt.

Dieser hatte nach Übergabe des Fahrzeuges einen zu hohen Kraftstoffverbrauch, Treibstoffgeruch im Innenraum, Funktionsfehler an der Schaltautomatik, eine defekte Innenbeleuchtung sowie eine sich selbst entladende Batterie gerügt und gegenüber dem Verkäufer eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Das OLG Hamm aber gab dem Verkäufer recht.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Funktionsfehler an der Schaltautomatik vom Verkäufer behoben worden war; für die Fehlschlagensvermutung des § 440 S. 2 BGB fehlte es somit schon an einem zweiten Nachbesserungsversuch. Hinsichtlich der anderen Mängel hatte der Käufer dem Verkäufer noch nicht einmal – wie in § 439 Abs. 1 1. Alt. BGB vorgeschrieben – die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung eingeräumt. Damit scheiterte das Rücktrittsbegehren des Käufers an der fehlenden Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Auch war diese für den Käufer nicht aufgrund besonderer Umstände nach §§ 323 Abs. 1 Nr. 3 BGB entbehrlich bzw. nach 440 S. 1 BGB unzumutbar, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach Überzeugung des Gerichts nicht um ein Montagsauto handelte, das wegen seiner auf Qualitätsmängeln bei der Herstellung beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und der Prognose unterliegt, dass es den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird.

Die rechtliche Handhabung des Typus „Montagsauto“ bereitet in der Praxis mangels fest umrissener Beschreibung erhebliche Probleme. Der Erfolg des Rücktrittsbegehrens hängt entscheidend von der Frage ab, ob auf eine Fristsetzung zur Fehlerbehebung verzichtet werden kann oder nicht.

Auf eine Nachbesserung braucht sich der Käufer nicht einzulassen, wenn das gelieferte Fahrzeug gleich ein ganzes Mängelpaket und nicht nur die Summe ganz geringfügiger Fehler aufweist. Dem Verkäufer ist dann die Berufung auf sein Nachbesserungsrecht nach Treu und Glauben versagt.

Fehlschlagende Nachbesserung | Nach der Grundregel des § 440 S. 2 BGB gilt eine Nachbesserung aufgrund desselben Mangels nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Hierbei handelt es sich um eine Faustregel, die an der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zu den AGB anknüpft. Damit das später mit der Sache befasste Gericht die Unzumutbarkeit der Nachbesserung feststellen kann, müssen die hierfür relevanten Tatsachen substantiiert vorgetragen werden.

Wurde der Verkäufer somit zweimal vergeblich unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert und stellen sich die Mängel als erhebliche Pflichtverletzung dar, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden.

Ausnahmen | Nur ausnahmsweise bedarf es der Fristsetzung vor der Rücktrittserklärung nicht. Der Verkäufer soll nämlich dann keine weitere Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln an der Kaufsache erhalten, wenn die Nacherfüllung gemäß § 440 S. 1 BGB für den Käufer unzumutbar ist oder nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag besteht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Montagsauto vorliegt, nach der Rechtsprechung nicht nur hinsichtlich eines bestimmten und erheblichen Mangels, der nicht beseitigt werden kann, sondern vielmehr auch bei einer Häufung von nicht ganz geringfügigen Mängeln (z. B. OLG Düsseldorf, DAR 2011, 324; KG, Urteil vom 27.07.2009, Az. 12 U 35/08; OLG Rostock, Urteil vom 08.04.2008, Az. 1 U 65/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2006, Az. 4 U 49/06).

In all diesen Fällen handelt es sich um Konstellationen, in denen das Vertrauen des Käufers durch das Auftreten einer Vielzahl (von mehr oder minder kleineren) und immer neuen Mängeln in kurzen Zeitabständen erschüttert wird: Direkt nach Beseitigung eines Mangels tritt ein weiterer auf oder es macht sich ein bereits behoben geglaubter Fehler wieder bemerkbar.

Dabei besteht der Mangel des Fahrzeuges in seiner generellen Mangelanfälligkeit, die auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Herstellung zurückzuführen ist und als prognostisches Element zu der Beurteilung führt, dass das Kraftfahrzeug den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird.

Zur Bewertung der Fehlerhaftigkeit ist deshalb sowohl die Fehlerhäufigkeit als auch der Zeitraum, in dem die Fehler auftreten, zu berücksichtigen. Hat der Kunde ein Montagsauto erworben, ist ihm ein Festhalten am Kaufvertrag nicht mehr zumutbar und die Möglichkeit zum Rücktritt gegeben.

Gebrauchtfahrzeuge | Bei Gebrauchtfahrzeugen (auch Vorführ- und Jahreswagen) sollte dem Verkäufer stets die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. des zweiten Nachbesserungsversuchs eingeräumt und eine Rücktrittserklärung ohne vorherige Fristsetzung dringend vermieden werden.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungskriterien eines Montagsautos finden auf Gebrauchtfahrzeuge nur eingeschränkt Anwendung.

So hat bereits das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.09.1997 (Az. 22 U 19–97) die (damals noch) Wandelung eines Kaufvertrags über ein vermeintliches Montagsauto beim Auftreten von Mängeln eines sechs Monate alten Vorführwagens abgelehnt.

Ein Großteil der Mängel an dem Fahrzeug war erst nach sechsmonatiger Benutzung als Vorführwagen und einer Laufleistung von 10.000 Kilometern aufgetreten. Unabhängig von der Frage nach Verarbeitungsmängeln fehlte dem Gericht bereits das für ein Montagsauto erforderliche prognostische Element, wonach der beweisbelastete Kläger alsbald weitere Mängel hätte befürchten müssen. Neue Fahrzeugmängel waren indes seit Anhängigkeit der Klage nicht mehr hervorgetreten.

Deutliche Worte findet auch das OLG Bamberg (DAR 2006, 456), indem es klarstellt, dass die zum Sonderfall eines Montagsautos entwickelten Bewertungskriterien bei einem Gebrauchtwagenkauf auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 440 S. 1 BGB nicht berücksichtigt werden können.

Danach ist für den Käufer eines Jahreswagens die Grenze der Zumutbarkeit eines (jeweils) zweiten Nachbesserungsversuchs nicht bereits deswegen erreicht, weil vor dem Auftreten der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Mängel im Abstand von wenigen Wochen bereits mehrere Werkstattaufenthalte stattgefunden hatten.

Problem der Beweislastumkehr | Beim Verbrauchsgüterkauf spricht für die Beurteilung eines Fahrzeugs als Montagsauto zugunsten des Käufers die Vorschrift des § 476 BGB.

Die das Montagsauto als solches rechtfertigenden Mängel müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Das Vorliegen der Mängel im Sinne des BGB muss allerdings der Käufer beweisen.

Innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabedatum gilt dann aber gemäß § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche Vermutung, dass die behaupteten und bewiesenen Mängel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Diese Vermutung bezieht sich jedoch nochmals deutlich hervorgehoben nur auf die zeitliche Komponente; das Vorliegen der Sachmängel muss der Käufer in jedem Fall beweisen können. | Dr. Michael Ludovisy

Anscheinsbeweis | Auffahrunfall auf der Autobahn

– Bei einem Auffahrunfall auf einer Bundesautobahn kann ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nur angenommen werden, wenn sich beide Unfallfahrzeuge längere Zeit hintereinander auf derselben Fahrspur befunden haben. Kann nicht aufgeklärt werden, durch welche von mehreren möglichen Verhaltensweisen ein Unfall verursacht wurde, gibt es keinen Anscheinsbeweis, sondern ist nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu urteilen. Dabei ist von einer Haftungsquote von 60 : 40 zulasten des auffahrenden Fahrzeuglenkers auszugehen, wenn dessen Geschwindigkeit im Unfallzeitpunkt die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn um zirka 30 Stundenkilometer überstiegen hat.

OLG Hamm, Az. 6 U 174/10, VRR 2012, 242

Schadenberechnung auf Neuwagenbasis | Nur bei erheblicher Beschädigung

– Bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs kann der Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, wenn tatsächlich eine erhebliche Beschädigung vorliegt. Die bloße Möglichkeit eines weiteren bislang unerkannten Schadens ist bei der Berechnung außer Betracht zu lassen. Letztlich kann die Frage, ob weitere versteckte Schäden möglich sind, aber auch dahingestellt bleiben, denn ein möglicher Schaden ist noch kein festgestellter Schaden. Die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht schon dann zulässig, wenn der Geschädigte bei einem Weiterverkauf unter finanziellen Gesichtspunkten einen erheblichen finanziellen Schaden erleidet. Die Rechtsprechung lässt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei fabrikneuen Fahrzeugen wie ausgeführt vielmehr nur dann zu, wenn es selbst erheblich beschädigt wurde. Einem hohen merkantilen Minderwert kommt insoweit nur indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung zu.

OLG Hamm, Az. 13 U 33/11, R + S 2012, 413

Absolutes Halteverbot | Beschränkung durch Zusatzzeichen

– Das Halteverbotszeichen Nr. 283 Straßenverkehrsordnung (StVO), das mit Zusatzzeichen „15 m“ versehen ist, unterbricht eine zuvor durch Zeichen Nr. 315 StVO eingeräumte Erlaubnis, teilweise auf dem Gehweg zu parken, nur für den räumlichen Bereich der 15-Meter-Verbotsstrecke, sodass danach auf dem Gehweg geparkt werden darf. Zwar wäre das Zeichen Nr. 283 StVO generell geeignet, die Erlaubnis des Zeichens Nr. 315 StVO aufzuheben. Jedoch ist das hierdurch angeordnete absolute Halteverbot mit dem Zusatzzeichen Nr. 1001-31 im Katalog der Verkehrszeichen in der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 19.03.1992 – VzKat – versehen. Die Zusatzzeichen Nr. 1001 VzKat geben die Länge einer Verbotsstrecke an. Somit ist der Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung auf die Strecke von 15 Metern begrenzt. Nach dieser Verbotsstrecke von 15 Metern gilt mangels einer sonstigen Beendigung, Aufhebung oder Änderung die durch Zeichen Nr. 315 StVO eingeräumte Erlaubnis des Gehwegparkens fort.

OLG Stuttgart, Az. 4 SS 40/12, VRS 123, 179

Fahrtenbuchauflage | Auch bei erfüllter Mitwirkungspflicht möglich

– Nennt der Halter eines Fahrzeugs der Ordnungswidrigkeiten-Behörde denjenigen, dem er dieses dauerhaft überlassen hat, führt das aber trotz ordnungsgemäßer Ermittlung nicht zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit, kann ein Fahrtenbuch auch gegen den kooperierenden Halter angeordnet werden. Das gilt auch bei Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine vorbeugende – und keine strafende – Funktion zu. Sie wird unabhängig davon auferlegt, ob der Halter es zu vertreten hat, dass der Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, soll nicht nur den Halter als Fahrzeugführer zu verkehrsordnungsgemäßem Verhalten anhalten. Die Fahrtenbuchauflage ergänzt die Kennzeichnungspflicht. Sie soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines jeglichen Fahrzeuglenkers ohne Schwierigkeiten möglich ist.

VG Düsseldorf, Az. 6 K 6286/11, ADAJUR-Archiv

Fahrspurwechsel | Haftungsregelung bei Kollision

– Ereignet sich ein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel eines der Beteiligten, besteht die Vermutung, dass dieser Fahrer gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 7 V StVO verstößt und den Unfall allein verantwortlich verschuldet hat.

LG Kiel, Az. 12 O 369/11, ADAJUR-Archiv

„Bedienvorgang“ | Juristisches zum Betanken eines Fahrzeugs

– Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den „Bedienvorgängen“. Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß – wenn auch fehlerhaft – bedient, gebraucht das Fahrzeug. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Dem steht nicht entgegen, dass sich nicht das Unfallrisiko oder die Gefährlichkeit des Treibstoffs verwirklicht hat, sondern ein allgemeines Lebensrisiko, das sich auch sonst bei der fehlerhaften Bedienung von Sachen verwirklichen kann. Denn das allgemeine Lebensrisiko ist kein dem jeweiligen Gebrauchsrisiko der genannten Sachen gegenüberstehender anderer Gefahrenbereich. Vielmehr verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, das in dem Unvermögen eines Menschen besteht, immer aufmerksam zu sein, für den Nutzer der Sachen bei einem Schadensfall zugleich mit dem Risiko, das dem Gebrauch der jeweiligen Sache innewohnt.

KG, Az. 6 U 13/11, R + S 2012, 384

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