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Neue Spielregeln

02.05.2019 06:00 Uhr

Neue rechtliche Fußangeln bei Minijobs. Seit 1. Januar gelten neue gesetzliche Regelungen, die aus dem ein oder anderen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein sozialversicherungspflichtiges machen.

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Wer im Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte sich einen Augenblick Zeit nehmen und die entsprechenden Verträge seiner geringfügig beschäftigten Mitarbeiter durchsehen. Nervlich und noch wichtiger finanziell kann es sich lohnen, denn die Änderungen sind teils umfassend und nicht immer sofort zu erkennen.

Arbeitsstunden anpassen

Zum 1. Januar wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro erhöht. "Für Minijobber, die den Mindestlohn erhalten und deren Verdienst bei 450 Euro im Monat liegt, heißt das, dass die Anzahl der Arbeitsstunden angepasst werden muss. Nur dann bleibt der Minijob ein Minijob", erläutert die Minijob-Zentrale, die als Bundesbehörde die geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland verwaltet, die Gesetzesänderungen. Denn: Werde die monatliche Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten, liege kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. In der Praxis heißt das: Die maximale Arbeitsstundenzahl pro Monat muss sinken, um nicht die Geringverdienerhürde zu reißen. Von 2019 ab liege diese bei monatlich knapp 49 Stunden, betont die Minijob-Zentrale. Zum 1. Januar 2020 - wenn Mindestlohn erneut auf dann 9,30 Euro steigt, seien es lediglich noch rund 48 Stunden. Bisher waren etwa 51 Stunden möglich.

Wöchentliche Arbeitszeit fixieren

Für alle, die auf Abruf arbeiten, ändert sich also etwas. Wer mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, "seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen" - so definiert Paragraf 12 Abs.1 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) die sogenannte Arbeit auf Abruf -, muss mit diesem "eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit" (Satz 2) festzurren. Haben beide Parteien nicht darüber gesprochen, gilt gemäß Satz 3 "eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart". Vor dem 1. Januar 2019 wurden zehn Stunden gesetzlich vermutet.

Minijob muss Minijob bleiben

Unternehmer, die auf dieser Basis Minijobs anbieten - also auf Abruf und ohne die wöchentliche Arbeitszeit fixiert zu haben -, sollten ähnlich wie beim Mindestlohn aufpassen, dass die Geringverdienergrenze nicht überschritten wird. Bei 20 (vermuteten) Wochenstunden ist das Limit von 450 Euro monatlich schnell pulverisiert. Vor dem 1. Januar 2019 gab es hier noch keine Probleme, da die Vergütung weit daruntergelegen hatte.

Kurz gesagt: Ein Minijob ist dann kein Minijob mehr, sondern ein sozialversicherungspflichtiger - mit allen Konsequenzen. Unternehmer, die es dann nicht schaffen, weniger wöchentliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter nachzuweisen, können finanziell in die Röhre schauen, wenn Arbeitnehmer, Rentenversicherung und Finanzamt Ärger machen und eventuell Geld nachfordern. Experten raten daher dringend, in Minijobverträgen die wöchentliche Arbeitszeit festzulegen.

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