Nutzungsersatz und Gebrauchtwagengarantie
Im November 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei für das Kaufrecht bedeutende Entscheidungen getroffen, die auch für Fuhrparkentscheider von erheblicher Bedeutung sind. Die Auswirkungen auf den Autokauf werden bisweilen unterschiedlich bewertet.
Am 26. November 2008 hat der BGH entschieden (VIII ZR 200/05), dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer vom Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung durch den BGH war erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2002 hatte das Versandhaus Quelle einer deutschen Verbraucherin einen Herd für 524,90 Euro geliefert. Anfang 2004 stellte die Kundin fest, dass er mangelhaft war: An der Innenseite des Backofens hatte sich die Emailleschicht abgelöst. Da eine Reparatur nicht möglich war, gab die Kundin das Gerät zurück und erhielt ein neues. Quelle verlangte von ihr jedoch 69,97 Euro als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte, dass der von der Verbraucherin geleistete Wertersatz an sie zurückgezahlt wird. Daneben beantragte er, Quelle zu verurteilen, es zu unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine dem Kaufvertrag nicht entsprechende Ware deren Nutzung in Rechnung zu stellen.
Einschaltung der höchsten Gerichte
Die Richter des BGH, die in letzter Instanz zu entscheiden hatten, schalteten wegen ihrer Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der Gemeinschaftsrichtlinie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein. Dieser stellte am 17. April 2008 den Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG vor die nationale Regelung, die dem Verkäufer gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch zu verlangen. Auf dieser Grundlage kam der BGH am 26.11.2008 zu dem Ergebnis: Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist § 439 Abs. 4 BGB entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden. Die dadurch in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. Nationale Gerichte sind zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet und – soweit dies nötig und möglich ist – auch zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung. Somit sind sie an diese Entscheidung des BGH gebunden.
Konsequenzen für den Autokauf
Seit diesem Urteil wird in den Medien diskutiert, ob und wie weit diese Entscheidung Konsequenzen für den Autokauf hat. Hier dürfte diese Entscheidung – im Gegensatz zum allgemeinen Kaufrecht –nur untergeordnete Bedeutung erlangen: Der Regelfall beim Autokauf ist der Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Nachbesserung. Eine Ersatzlieferung gibt es in der Praxis kaum. Zwar hat der Käufer bei der Nacherfüllung grundsätzlich das Wahlrecht, ob er Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangt. Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer jedoch nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für ihn möglich ist. Gerade bei einem so hochwertigen Wirtschaftsgut wie dem Auto ist die Reparatur im Vergleich zur Neulieferung in der Regel kostengünstiger für den Verkäufer, sodass er die Nachlieferung in den meisten Fällen ablehnen wird. Dennoch bleibt abzuwarten, inwieweit künftig auch beim Autokauf der Wunsch nach einer Ersatzlieferung verstärkt geäußert wird.
Wertersatz bei Vertragsauflösung
Für den Rücktritt vom Kaufvertrag bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass der Verkäufer Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges verlangen kann.
Denn während der Käufer nach Art. 3 Abs. 2 Verbrauchsgüterrichtlinie „einen Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes“ hat, können nach Erwägungsgrund 15 dieser Richtlinie für die Vertragsauflösung im innerstaatlichen Recht die Modalitäten festgelegt werden. Deshalb ist die Verpflichtung des Käufers zum Nutzungsersatz beim Rücktritt (Vertragsauflösung) im deutschen Recht zulässig, während bei der Ersatzlieferung (Herstellung des vertragsgemäßen Zustands) gerade wegen des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit kein Nutzungsersatz verlangt werden darf.
Da der BGH nun zu der Auffassung gelangt ist, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der deutschen Normen nicht möglich, sondern eine Rechtsfortbildung notwendig ist, liegt es nun am Gesetzgeber, die betreffenden Normen entsprechend den Richtlinienvorgaben zu überarbeiten. In diesem Fall bleibt der Verbraucher zwar bis zur Neufassung der gesetzlichen Regelungen zum Nutzungsersatz verpflichtet, könnte jedoch einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Staat wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie geltend machen.
Sachmängelhaftung geht vor Gebrauchtwagengarantie
Der Käufer eines gebrauchten Pkw kann nach Ansicht des BGH (Urteil vom 11. November 2008, Az. VIII ZR 265/07) Rückerstattung eines ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Reparaturkostenbetrages für die Behebung eines Getriebeschadens verlangen, wenn er nach Begleichung der Rechnung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Verkäufer gewährleistungsrechtlich zur kostenlosen Beseitigung des Getriebeschadens verpflichtet war. Der Kläger erwarb Mitte April 2005 von einer Autohändlerin einen gebrauchten Mercedes mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem der Kläger weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, trat Anfang Oktober 2005 ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte die Beklagte dem Kläger hierfür 30 Prozent der Materialkosten in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnung über 1.071,38 Euro. Kurze Zeit später verlangte er die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt; der Beklagten habe kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zugestanden, weil sie den Getriebeschaden innerhalb ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob die Ursache des Getriebeschadens schon bei Übergabe an den Kläger vorgelegen hat oder erst später eingetreten ist. Da sich dies nicht hatte klären lassen, hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.
Die Beklagte hat dem Kläger – so der BGH – den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen, weil die Beklagte für den eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen hat. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstellt. Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. Für diesen Fall greift jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.
Erfreulich ist an dieser Entscheidung, dass der BGH die vorbehaltlose Begleichung der Rechnung nicht als Anerkenntnis wertet, mit der Folge, dass die Beweislastumkehr entfällt. Denn der Verbraucher begleicht die Rechnung gerade vor dem Hintergrund, dass ihm seine tatsächlichen Rechte nicht bewusst sind. Es wäre unbillig, wenn der Verkäufer, der seinen Kunden nicht über die ihm zustehenden Sachmängelrechte aufklärt, sich hinter der Gebrauchtwagengarantie „versteckt“ und dadurch den Vorteil erlangt, dass dieser sich nicht mehr auf die Beweislastumkehr berufen kann. Dr. Michael Ludovisy
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Zulässiges Abschleppen beim Parken vor einer Garage
Die Polizei ist berechtigt, ein vor einer Garage abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen und dem Betroffenen die Kosten dafür in Rechnung zu stellen. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihr Fahrzeug am Tattag vor einer Garage geparkt. Sie hat damit gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen, wonach das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig ist. Diese Regelung wird auch nicht durch die Parkflächenmarkierung in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt. Im Übrigen hat die Klägerin auch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Durch das Abstellen des Fahrzeugs war der Nutzungsberechtigte an der Ausfahrt aus der Garage gehindert. Da es für den Bereich der Gefahrenabwehr nicht auf ein Verschulden ankommt, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie habe sich auf die Geltung des Parkstreifens verlassen.
VG Köln vom 28.05.2008, Aktenzeichen 20 K 2227/07; VRR 2008, 323
Fahrtenbuch bei Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung
Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn der Fahrzeughalter nach einem begangenen Rotlichtverstoß zwar angibt, den Fahrer zu erkennen, sich aber aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Angehörigen handelt, auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft. Der Kläger hat durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit bereit gewesen ist. Er hat nach Erhalt des Anhörungsbogens mitgeteilt, dass er die Person auf dem Lichtbild als Angehörigen erkenne, jedoch nicht benennen möchte. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht während des Bußgeldverfahrens steht jedoch der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegen. Die Rechte des betroffenen Fahrzeughalters, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, bleiben gewahrt.
VG Aachen vom 23.06.2008, Aktenzeichen 2 K 35/07; JURIS
Abschleppen bei Parken ohne Parkscheibe im eingeschränkten Halteverbot
Eine Abschleppmaßnahme ist rechtmäßig, wenn ein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot ohne Parkscheibe abgestellt wird, obwohl ein Verkehrsschild auf diese Pflicht hinweist. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Halter zu tragen. Das Abschleppen des Pkw der Klägerin stellt eine Ersatzvornahme dar, da sie der Vollstreckung der Allgemeinverfügung dient, die in dem Verkehrszeichen 290 – eingeschränktes Halteverbot für eine Zone – in Verbindung mit dem Zusatzschild für die Benutzung einer Parkscheibe gemäß § 41 StVO zum Ausdruck kommt. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVO ist in einem Bereich eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone, in dem die Benutzung einer Parkscheibe durch ein Zusatzschild vorgeschrieben ist, das Halten für die Zeit erlaubt, die auf dem Zusatzschild angegeben ist und wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat.
VG Neustadt vom 12.08.2008, Aktenzeichen 5 K 408/08/NW; JURIS
Hinweispflicht auf den Versicherungsschutz gefährdende Versäumnisse
Der Versicherer (VR) muss nach Treu und Glauben den Versicherungsnehmer (VN), der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinweisen und darüber belehren, dass er bei Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann. Der VN kann annehmen, dass der VR ihn über das, was zu tun ist, informiert hat und Weiteres nicht erforderlich ist. Demgegenüber ist dem VR aufgrund seines Wissensvorsprungs, insbesondere der zahlreichen Instanzurteile bekannt, dass VN häufig und allein wegen verspäteter oder unterbliebener Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei den Versicherungsschutz verlieren. Ein solcher Hinweis im Formular für die Schadensanzeige ist ohne Weiteres möglich.
BGH vom 17.09.2008, Aktenzeichen IV ZR 317/05; VersR 2008, 1491–1492
Gesetzlicher Unfallschutz eines betrunkenen Arbeitnehmers als Beifahrer
Ein Monteur genießt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann, wenn seine Leistungsfähigkeit trotz Alkoholgenusses ausreicht, um zielgerichtet an der Rückfahrt von der Montagetätigkeit als Beifahrer im Firmenwagen teilzunehmen. Ein alkoholbedingter Leistungsausfall liegt nur dann vor, wenn der Versicherte derart betrunken ist, dass er keine dem Unternehmen an sich förderliche Tätigkeit verrichten kann. Ein derartiger Leistungsausfall lässt sich hier nicht feststellen, denn er war zum Unfallzeitpunkt fähig, eine ernstliche Arbeit zu verrichten. Er ist selber in das Auto eingestiegen, in der Lage gewesen, sich zielgerichtet zu bewegen und zu artikulieren. Damit lag zwar ein Leistungsabfall vor, ein Leistungsausfall lässt sich jedoch nicht begründen.
LSG Schleswig vom 19.06.2008, Aktenzeichen L 1 U 104/06; ADAJUR-ARCHIV
Unfall eines vorfahrtsberechtigten Fahrers mit falschem Blinksignal
Kommt es zu einer Kollision eines falsch blinkenden vorfahrtsberechtigten Fahrers mit einem wartepflichtigen Fahrer, so haftet der Wartepflichtige zu 75 Prozent. Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zunächst ein fahrlässiger Verstoß des Beklagten gegen die Sorgfaltsanforderung des § 8 Abs. 2 S. 2 StVO nachgewiesen. Danach darf der Wartepflichtige nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Gegen dieses Gebot hat der Beklagte verstoßen. Andererseits ist zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen, dass er durch das falsche Blink-signal gegen das allgemeine Gefährdungsverbot des § 1 Abs. 2 StVO verstieß. Dieser Verstoß wurde von den Richtern in Zusammenschau mit der Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit 25 Prozent festgesetzt.
OLG Saarbrücken vom 11.03.2008, Aktenzeichen 4 U 228/08; NJW-SPEZIAL 2008, 554
Kundenparkplätze nur für Kunden
Der Besitzer eines Kundenparkplatzes hat ein Selbsthilferecht und kann unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen lassen. Ein Pkw parkte ohne Parkscheibe auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrum, auf dem für Kunden das Parken für eineinhalb Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe erlaubt war. Gleichzeitig wurde angezeigt, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der Pkw wurde abgeschleppt und gegen Bezahlung der Kosten ausgelöst. Diese Kosten wollte der Fahrzeugführer vom Betreiber des Einkaufszentrums zurückverlangen. Seine Klage blieb erfolglos.
Landgericht Magdeburg,
Aktenzeichen 1 S 70/08
- Ausgabe 2/2009 Seite 56 (306.8 KB, PDF)