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Quotelung bei Mitverschulden

30.03.2012 12:02 Uhr

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Quotelung bei Mitverschulden

Urteil | Seit einem Jahr brennt der Streit über die Gutachterkosten im Falle einer Haftungsquote. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren entschieden und die Auseinandersetzungen beendet.

— Seit Jahren war in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Haftungsquote im Falle eines Verkehrsunfalles die Schadensersatzkosten gequotelt werden. Der Quotelung unterlagen beispielsweise nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten des Gutachters. Ist der Geschädigte folglich für den Schaden mitverantwortlich, so führte dies nach § 17 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVO) zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Kam es zum Beispiel zu einer Mithaftung von 50 Prozent, wurden auch die Gutachterkosten nur zu 50 Prozent vom Gegner übernommen.

Rückblick 2011 | Bereits in der Autoflotte 07/2011 hatten wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Urteile gegeben. Hiernach urteilten teilweise Amts-, Land- und Oberlandesgerichte nach einem richtungsweisenden Urteil des Amtsgerichtes Siegburg tendenziell dahingehend, dass die Kosten eines von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens der – auch nur teilweise – für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten hat. Dies bedeutet, dass auch bei einer Haftungsquote die Gutachterkosten nicht anteilig der Haftungsquote, sondern in voller Höhe zugesprochen wurden.

Quotelung der SV-Kosten | Gegen die Urteile des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main (Urteil vom 05.04.2011, Az. 22 U 67/09) und OLG Celle (Urteil vom 24.08.2011, Az. 14 U 47/11) wurde Revision eingelegt, sodass nunmehr der BGH dieses Thema am 7. Februar 2012 entschieden und damit dem Streit ein Ende gesetzt hat (Az VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11). Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, die Pressestelle hat jedoch folgende Pressemitteilung (Nr. 21/2012) herausgegeben:

„Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenpositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.  Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenpositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.“

Fazit | Die Urteile aus dem Jahre 2011, die die Gutachterkosten voll erstatten ließen, haben die Rechtsprechung nicht geändert – es handelte sich um ein Strohfeuer zugunsten der Geschädigten. Da der BGH nunmehr in zwei Verfahren zugunsten der Quotelung entschieden hat, sind die Würfel im Hinblick auf die Gutachterkosten im Mithaftungsfall gefallen: Alles bleibt beim Alten.

| Inka Pichler

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