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Recht: Ein Dieselmotor darf auch laut sein

25.07.2012 14:00 Uhr
Streitfall Diesel: Über die unterschiedliche Einschätzung der Warmlaufphase des Autos im Winter wurde nun entschieden.
© Foto: Aliaksandr Mazurkevich / Panthermedia

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Das nagelnde Geräusch eines Dieselmotors ist insbesondere in den kalten Wintermonaten kein Sachmangel, der zum Rücktritt eines Gebrauchtwagenkaufs berechtigen könnte. Das hat das Landgericht Coburg bereits im vergangenen November in einem nun rechtskräftig gewordenen Urteil klargestellt (Az.: 13 O 366/11).

Der Kläger erwarb im Jahr 2010 bei einem Autohändler einen Wagen für etwa 19.500 Euro. Vor Gericht behauptete er, dass auch nach dem dritten Reparaturversuch der Motor nach wie vor "sehr laute und hart klingende Geräusche" von sich gebe und außerdem unrund laufe.

Muss der Diesel vorglühen, oder nicht?

Der gerichtlich eingeschaltete Kfz-Sachverständige konnte bei seinen Untersuchungen die behaupteten Mängel des Motors nach einem Kaltstart nicht reproduzieren. Vielmehr mutmaßte der Experte, dass der Fahrer den Dieselmotor bei kalter Witterung nicht vorgeglüht haben könnte.

In einer mündlichen Verhandlung vor dieser Angabe des Sachverständigen hatte der Fahrzeugkäufer noch angegeben, dass sein Fahrzeug bei einem Kaltstart nicht vorgeglüht werden müsse. Im ersten Termin nach den Angaben des Sachverständigen behauptete der Kläger nun, dass er sehr wohl vor dem Starten des Motors bei kalter Witterung das nach der Betriebsanleitung notwendige Vorglühen durchführe. Dies glaubte das Gericht dem Fahrzeugkäufer aber nicht mehr und ging davon aus, dass kein Sachmangel vorliegt.

Ist der Mangel beseitigt, kann der Vertrag nicht rückabgewickelt werden

Mit dieser Entscheidung war der Fahrzeugkäufer nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort "deckten sich die Erkenntnisse hinsichtlich der Warmlaufphase eines Dieselmotors bei kalter Witterungslage mit den Erfahrungen der dortigen Richter als Fahrer von Dieselfahrzeugen", heißt es in der Coburger Gerichtsmitteilung süffisant.

Daraufhin nahm der Fahrzeugkäufer seine Berufung zurück und das Urteil des Landgerichts Coburg wurde rechtskräftig. Fazit des Gerichts: "Zwar muss sich ein Käufer nicht unbegrenzt auf Reparaturversuche des Verkäufers einlassen, aber wenn überhaupt kein Mangel (mehr) vorliegt, kann man trotz drei Reparaturversuchen einen Vertrag nicht rückabwickeln." (ng)

Landgericht Coburg, Urteil vom 25.11.2011, Aktenzeichen 13 O 366/11

 

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