In einem Streitfall ging es um den verkehrsordnungswidrigen Betrieb eines überladenen Fahrzeugs. Dessen Gewicht wurde durch das Wiegen auf einer geeichten Waage festgestellt. Hierbei ist vom konkreten Eichwert der Waage eine Verkehrsfehlergrenze vom Bruttomessergebnis in Abzug zu bringen, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss herausstellt. Im Wortlaut: Bei der Feststellung, ob das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO überschritten wurde, ist bei einer fehlerfrei zustandegekommenen Verwiegung als Toleranzwert die jeweils im Einzelfall festzustellende, vom konkreten Eichwert der Waage und dem Umfang der Belastung abhängige Verkehrsfehlergrenze von dem ermittelten Bruttomessergebnis in Abzug zu bringen, wenn eine gültig geeichte Waage Verwendung findet. Toleranzabzugswert von fünf Prozent möglich Auch auf den Toleranzabzugswert wurde in dem Beschluss hingewiesen: Bei nicht regelgerechter Verwiegung oder in Fällen, in denen sich die Verkehrsfehlergrenze nicht mehr feststellen lässt, kann die Berücksichtigung weiterer, nicht systemimmanenter Messungenauigkeiten weiterhin durch pauschalen Abzug in Höhe von fünf Prozent des ermittelten Bruttomessergebnisses vorgenommen werden, entsprechend der Richtschnur des sogenannten Toleranzenkatalogs des Bundesministers für Verkehr vom 19.04.1994 (teilweise Aufrechterhaltung von OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.04.1996). Ein pauschaler Gewichtsabzug, wie er in diesem Fall stattfand - konkret ein Abzug von 20 Kilogramm - ist dagegen nicht zulässig. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.7.2011, Akzenzeichen: 1 Ss 156/11