Regelwerk der Slowakei
Nutzt ein Arbeitnehmer in der Slowakei einen Firmenwagen zu beruflichen und privaten Zwecken, entsteht ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Den Unternehmen ist es grundsätzlich erlaubt, ihre Aufwendungen rund um die Nutzung steuerlich geltend zu machen. Gleichwohl gibt es bestimmte Regeln. Lubica Dumitrescu, Senior Manager und Spezialistin für Einkommensteuerfragen bei Deloitte Slowakei, erklärt elementare Vorgaben.
Af: Welche Steuern erhebt der Staat generell auf die Anschaffung respektive den Betrieb von Firmen-Pkw?
Dumitrescu: Eine Steuerart in der Slowakei ist die Kfz-Steuer, welche bei Pkw auf dem Motorhubraum in Kubikzentimetern basiert. Dabei handelt es sich um eine Steuer, deren Satz von der jeweiligen Kommune festgelegt wird. Das Bundesgesetz definiert allerdings ein Minimum, das die Kommunen dann in Abhängigkeit vom Motorhubraum in Kubikzentimetern erhöhen können. Die Kfz-Steuer wird also von den Städten und Gemeinden festgesetzt und sie können jedes Jahr im Januar eine neue Bemessung veranlassen. Normalerweise tun sie das auch. Aus diesem Grunde unterscheidet sich die Kfz-Steuer von Ortsbehörde zu Ortsbehörde. Im Bezirk Bratislava betrug die Steuer im vergangenen Jahr 155,36 Euro für Fahrzeuge mit einem Hubraum von 1.501 bis 2.000 Kubikzentimeter (Anmerkung: Mögliche neue Werte für 2012 waren zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt).
Generell wird diese Kfz-Steuer nur auf Firmenwagen erhoben und nicht auf normale Privatfahrzeuge. Sobald jemand beispielsweise selbstständig ist und ein Fahrzeug zu beruflichen Zwecken nutzt, kommt diese Steuer zur Anwendung. Auch wenn ein Mitarbeiter sein Fahrzeug für dienstliche Reisen im Auftrag des Arbeitgebers oder einen Firmenwagen fährt, muss der Arbeitgeber daher die Kfz-Steuer für das Auto zahlen. Die Idee hinter der Kfz-Steuer ist, sie nur auf Fahrzeuge zu erheben, mit denen auch Geschäft generiert wird.
Af: Gibt es bei Ihnen irgendwelche weiteren Abgaben oder Steuern wie eine Registrierungssteuer?
Dumitrescu: Es gibt noch eine Autobahn-Vignette, die 50 Euro für das Jahr 2012 kostet. Aber diese Abgabe ist für alle Fahrzeuge fällig, nicht nur für Firmenwagen. Daneben wird eine Gebühr für die Fahrzeugregistrierung zum Erhalt des Nummernschildes fällig. Aber auch diese ist für alle Autos zu zahlen und keine spezifische Abgabe oder Steuer auf Firmenfahrzeuge.
Af: Welchen Rahmen hat der Gesetzgeber für die Besteuerung von Firmen-Pkw für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Slowakei prinzipiell vorgegeben?
Dumitrescu: Wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, müssen Arbeitnehmer grundsätzlich auf den daraus entstehenden geldwerten Vorteil 19 Prozent Einkommensteuer zahlen. Der geldwerte Vorteil beträgt pro Monat ein Prozent des Anschaffungswertes inklusive Mehrwertsteuer. Dieser Betrag wird als zu versteuerndes nicht-monetäres Einkommen des Arbeitnehmers bewertet und erhöht sein Einkommen. Darauf hat er dann stets die 19 Prozent an Einkommensteuer zu zahlen. Diese Regel muss immer angewendet werden, unabhängig vom aktuellen Nutzungsverhalten.
Sobald ein Unternehmen irgendein Memo oder ein Protokoll verfasst hat, dass es seinen Arbeitnehmern Firmenwagen zur dualen Nutzung bereitstellt, ist der geldwerte Vorteil zu erheben. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug praktisch nicht nutzt. Das eine Prozent ist zu versteuern. Man muss daher auch kein Fahrtenbuch oder keinen Terminkalender hierzu führen.
Af: Der Arbeitnehmer kann also den geldwerten Vorteil nicht verringern, indem er ein Fahrtenbuch führt?
Dumitrescu: Nein. Es ist auch nicht möglich, den zu versteuernden geldwerten Vorteil pro rata, also anteilig, zu ermitteln. Und dafür gibt es keine Ausnahmen.
Af: Und wie werden Firmenwagen behandelt, die der Arbeitnehmer ausschließlich dienstlich nutzen darf?
Dumitrescu: Wenn das Fahrzeug nur für dienstliche Zwecke genutzt wird, ist das aufseiten des Arbeitnehmers auch nicht zu versteuern.
Af: Wie handhaben Sie die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte? Werden diese zur Besteuerung von Firmenwagen respektive deren Nutzung überhaupt einbezogen?
Dumitrescu: Die Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrachtet man immer als private Fahrten, werden aber nicht wie in Deutschland zusätzlich bei der Besteuerung berücksichtigt. Wenn ein Arbeitnehmer in der Slowakei folglich einen Firmenwagen hat und mit ihm von oder zur Arbeit fährt, dann nutzt er ihn zu privaten Zwecken. Das bedeutet wiederum, dass ein geldwerter Vorteil von einem Prozent des Brutto-Anschaffungswertes entsteht und zu versteuern ist.
Af: Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in der Slowakei und stellt sie im Zusammenhang mit Firmenwagen auch eine abzugsfähige Vorsteuer dar?
Dumitrescu: Die Mehrwertsteuer beträgt seit dem 1. Januar des vergangenen Jahres 20 Prozent. Damit hat eine Erhöhung von 19 Prozent um einen Prozentpunkt stattgefunden. Gegenwärtig kann sie vom Arbeitgeber prinzipiell als Vorsteuer geltend gemacht werden – ungeachtet dessen, ob er den Firmenwagen kauft oder least. In der Vergangenheit war es ihm nicht erlaubt. Nun hat er die Möglichkeit, muss die Mehrwertsteuer aber stets bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils einschließen. Auch hier gibt es keinen Unterschied zwischen geleasten und gekauften Fahrzeugen.
Af: Haben Arbeitgeber respektive -nehmer auch Sozialabgaben auf den geldwerten Vorteil zu entrichten?
Dumitrescu: Ja, und auch Krankenversicherung. Aber diese Abgaben sind gedeckelt. Wenn Arbeitnehmer die dafür bestimmte Einkommensschwelle, die ungefähr 3.000 Euro pro Monat beträgt, überschreiten, muss demzufolge nicht mehr gezahlt werden. Bis zu diesem Wert betragen die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich 13,4 Prozent für Arbeitnehmer und weitere 35,2 Prozent des Gehaltes für Arbeitgeber.
Af: Welche steuerlichen Regeln gelten, wenn ein Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Fahrten nutzt?
Dumitrescu: Im ersten Schritt muss das Unternehmen sich dann für die Kfz-Steuer registrieren lassen und diese für jeden Monat zahlen, in dem der Mitarbeiter sein Fahrzeug auch geschäftlich nutzt. Zweitens erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kompensation von 0,183 Euro pro Kilometer, die nicht zu versteuern ist, wenn er mit seinem Fahrzeug die Erlaubnis für geschäftliche Fahrten, beispielsweise zu Kundenbesuchen oder Seminaren, hat. Ebenfalls die Ausgaben für Kraftstoff können vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erstattet werden, ohne eine Besteuerung beim Arbeitnehmer auszulösen.
Af: Hat der Arbeitgeber die Option, den Arbeitnehmer an den Kosten für einen Firmenwagen zu beteiligen?
Dumitrescu: Eine Beteiligung ist prinzipiell nur in Form des zu versteuernden geldwerten Vorteils vorgesehen.
Af: Wird der Arbeitnehmer eventuell zusätzlich besteuert, wenn das Unternehmen auch die laufenden Kosten für den Firmenwagen trägt?
Dumitrescu: Wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen dienstlich und privat nutzen darf und er den monatlichen geldwerten Vorteil mit 19 Prozent versteuert, enthält das auch die laufenden Kosten. Eine Ausnahme bildet allerdings der Kraftstoff. Er ist separat zu behandeln. Dabei gilt: Wenn ein Arbeitnehmer den Firmenwagen dual nutzt, kann er ein Fahrtenbuch führen und dem Arbeitgeber die Aufwendungen für Kraftstoff erstatten, die für private Fahrten entstanden sind. Wenn er das nicht tut, ist er hierfür grundsätzlich zu besteuern. Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten für den Kraftstoff übernimmt, wird der Arbeitnehmer zusätzlich auf den Wert des Kraftstoffs für die Privatfahrten besteuert. Dieser wird wiederum auf Basis der privat gefahrenen Kilometer errechnet. Die Steuer darauf beläuft sich auf 19 Prozent.
Af: Welchen Rahmen setzt der Gesetzgeber für die Abzugsfähigkeit von Firmen-Pkw für Arbeitgeber?
Dumitrescu: Natürlich haben Unternehmen steuerlich abzugsfähige Ausgaben, unabhängig davon, ob die Fahrzeuge gekauft oder geleast werden (Anmerkung: gemeint ist hier „Financial Leasing“). Diese Kosten sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig und umfassen Leasingraten respektive Finanzierungsraten bei Kauf, Dienstleistungen und alle laufenden Kosten wie Versicherung, Reifen, Kraftstoff et cetera. Allerdings gibt es bei den Kraftstoffkosten eine spezielle Grenze bezüglich der Abzugsfähigkeit, wenn der Firmenwagen vom Arbeitnehmer dienstlich und privat genutzt wird. Basierend auf einem Fahrtenbuch setzt das Unternehmen dann die Kraftstoffkosten für dienstlich gefahrene Kilometer von der Steuer ab. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann der Arbeitgeber die Kraftstoffkosten nach einer Pauschalmethode mit 80 Prozent ansetzen. 20 Prozent werden dann steuerlich nicht geltend gemacht.
Af: Über welchen Zeitraum schreiben Unternehmen in der Slowakei die Fahrzeuge ab, wenn sie sie kaufen?
Dumitrescu: Ein Unternehmen kann dabei zwischen linearen und degressiven Abschreibungsmethoden wählen und den Anschaffungspreis dabei innerhalb von vier Jahren amortisieren. Im Falle eines geleasten Autos – und damit ist Financial Leasing gemeint – ist die Abschreibungsperiode der Leasingzeitraum, allerdings mindestens über 36 Monate. Im Falle von Operating Leasing sprechen wir nicht von Abschreibung, da die Kosten grundsätzlich direkt abzugsfähig sind.
Af: Was ist in der Slowakei die gängigste Art und Weise, einen Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen auszustatten?
Dumitrescu: Ich meine, dass die meisten Unternehmen Operating oder Financial Leasing nutzen. Einige kaufen aber auch ihre Fahrzeuge. Einen klaren Trend gibt es jedoch nicht.
Af: Was sind in der Slowakei typische Firmenwagen?
Dumitrescu: Die Unternehmen greifen gerne auf höhere Versionen von Volkswagen- oder Skoda-Modellen wie den Octavia mit Dieselmotoren zurück. Und natürlich nutzen Automobilhersteller wie Kia ihre Fahrzeuge als Firmenwagen.
Af: Frau Dumitrescu, vielen Dank für das Gespräch!
INterview: Annemarie Schneider
Serie:
Kfz-Besteuerung
in Europa
Kfz-Besteuerung in Europa – Teil 16: Gesetze und Standards in der Slowakei
Kfz-Besteuerung in Europa – Teil 17: In der März-Ausgabe lesen Sie, welche Vorgaben es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Finnland bei der Besteuerung von Firmenfahrzeugen gibt.
Slowakei: die wichtigsten Abgaben auf Firmenwagen
In der Slowakei gelten klare Regeln bei der Besteuerung von Firmen-Pkw. Grundlegende Bestimmungen und Vorgaben für Unternehmen und Dienstwagenfahrer im Überblick:
Die Slowakei erhebt eine Kfz-Steuer, die ausschließlich für geschäftlich genutzte Fahrzeuge fällig wird. Es handelt sich dabei um eine Kommunalsteuer, deren Minimum per Bundesgesetz vorgegeben ist. Die Gemeinden und Städte können diese auf Basis des Hubraums in Kubikzentimetern aber auch erhöhen.
Zudem gibt es für alle Fahrzeuge eine Autobahn-Vignette von 50 Euro für das Jahr 2012 und eine Gebühr für den Erhalt des Nummernschildes bei der Registrierung.
Beim Arbeitnehmer entsteht ein geldwerter Vorteil von einem Prozent des Brutto-Anschaffungswertes für den Firmenwagen pro Monat, wenn ihm vom Arbeitgeber ein solcher zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Darauf sind dann 19 Prozent Einkommensteuer zu zahlen.
Zusätzlich gibt es eine Besteuerung für Kraftstoffkosten, wenn Arbeitnehmer den Firmenwagen dienstlich und privat nutzen und der Arbeitgeber sämtliche Aufwendungen übernimmt. In diesem Fall ist der Kraftstoff für private Fahrten separat zu versteuern. Die Erhebung erfolgt dann auf Basis der privat gefahrenen Kilometer zu einem Steuersatz von 19 Prozent. Alternative: Der Arbeitnehmer führt Fahrtenbuch und erstattet dem Arbeitgeber die Kraftstoffkosten für private Fahrten.
Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden dabei immer als private Fahrten betrachtet, die jedoch nicht zusätzlich der Besteuerung unterliegen.
Seit dem 1. Januar 2011 beträgt die Mehrwertsteuer 20 Prozent und kann vom Arbeitgeber prinzipiell als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Auf den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers sind grundsätzlich auch Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Allerdings gibt es hier eine Deckelung durch eine Schwelle beim Gesamteinkommen, die ungefähr 3.000 Euro pro Monat beträgt. Wird diese überschritten, muss nicht mehr gezahlt werden. Bis zu diesem Wert betragen die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich 13,4 Prozent für Arbeitnehmer und weitere 35,2 Prozent des Gehalts für Arbeitgeber.
Laufende Kosten sind für Arbeitgeber grundsätzlich steuerlich abzugsfähig – von den Leasingraten respektive Finanzierungsraten bei Kauf, Dienstleistungen und alle laufenden Kosten wie Versicherung, Reifen, Kraftstoff et cetera. Einschränkung allerdings beim Kraftstoff im Falle einer dualen Nutzung: Basierend auf einem Fahrtenbuch setzt das Unternehmen dann die Kosten für dienstlich gefahrene Kilometer von der Steuer ab. Ohne Fahrtenbuch wendet der Arbeitgeber eine Pauschalmethode an. Hier kann er 80 Prozent ansetzen.
Abschreibung der Fahrzeuge: nach linearen und degressiven Methoden in der Regel innerhalb von vier Jahren.
- Ausgabe 2/2012 Seite 50 (348.5 KB, PDF)