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Regress gegen Fahrer

31.08.2010 12:02 Uhr

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Regress gegen Fahrer

In Zeiten des Kostendrucks in den Fuhrparks stellt sich zunehmend die Frage, wer im „Fall der Fälle“ für die Schäden aufkommen muss, die ein Mitarbeiter selbst verschuldet hat, und welche Möglichkeiten bestehen, den Arbeitnehmer in die Haftungspflicht zu nehmen.

Generell muss differenziert werden: Hat der Fahrer den Schaden auf einer rein dienstlichen oder einer privat veranlassten Fahrt verursacht?

Kommt es während einer Dienstfahrt zum Unfall mit dem Firmenfahrzeug, so beurteilt sich die Haftung des Mitarbeiters nach den Grundsätzen des „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ (Bundesarbeitsgericht, kurz BAG, Urteil vom 05.02.2004, Az.: 8 AZR 91/03). Danach wird eine abgestufte Haftung des Arbeitnehmers begründet, die wesentlich vom Grad seines Verschuldens abhängig ist: Handelte dieser „vorsätzlich“, hat er für den vollen Schaden einzustehen. Führte „leichte Fahrlässigkeit“ zum Unfall, so muss er nicht für die Schäden am Fahrzeug haften. Der Arbeitgeber hat dann den vollen Schaden zu tragen. Kann dem Arbeitnehmer hingegen „grobe Fahrlässigkeit“ zur Last gelegt werden, haftet dieser grundsätzlich voll. Eine Ausnahme besteht nur, wenn zwischen Arbeitsverdienst und Schadenshöhe ein krasses Missverhältnis besteht und die volle Haftung des Arbeitnehmers seine Existenz bedrohen würde. In diesem Fall nimmt das BAG lediglich eine anteilige Haftung des Arbeitnehmers an (BAG, Urteil vom 12.10.1989, Az.: 8 AZR 276/88).

Ist hingegen „mittlere (normale) Fahrlässigkeit“ des Mitarbeiters Ursache für den eingetretenen Schaden, so ist dieser grundsätzlich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu teilen. In welchem Umfang eine Teilung erfolgt, richtet sich nach Billigkeits- und Zumutbarkeitserwägungen. Mit einzubeziehen ist, ob der Arbeitgeber für das Dienstauto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Zwar ist er dem Arbeitnehmer gegenüber nicht verpflichtet, eine solche abzuschließen. Aber nach der Rechtsprechung des BAG muss sich der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht so stellen lassen, als ob er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hätte, wenn ein Abschluss für ihn „zumutbar“ war.

Folge dessen ist, dass der Arbeitnehmer für Schäden nur bis zur Höhe der üblichen Selbstbeteiligung haftet, selbst wenn eine Versicherung nicht abgeschlossen wurde (BAG, Urteil vom 24.11.1987, Az.: 8 AZR 66/82). In der Rechtsprechung wird ein Betrag von 500 bis 1.000 Euro als fiktiver Selbstbeteiligungsbetrag angenommen (LAG Köln, Urteil vom 22.12.2004, Az.: 7 Sa 859/04).

Zulasten des Arbeitnehmers kann nicht von den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs abgewichen werden. Dahingehende vertragliche Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam (BAG, Urteil vom 05.02.2004, Az.: 8 AZR 91/02).

Unfälle auf Privatfahrten

Werden Dienstfahrzeuge den Arbeitnehmern für die private Nutzung überlassen, wird die Haftungsfrage von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer für Schäden, die während einer Privatfahrt entstanden sind, voll haften muss (LAG Köln, Urteil vom 22.12.2004, Az.: 7 Sa 859/04).

Unterschiedlich sah es jedoch das Hessische Landesarbeitsgericht. In seinem Urteil vom 24.05.2006 (Az.: 8 Sa 1729/05) entschied es, dass der Arbeitgeber die volle Haftung trägt, wenn die private Nutzung erlaubt war und der damit verbundene geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert wurde. Darin sah das Gericht eine stillschweigende Vereinbarung, dass der Arbeitgeber die Reparaturkosten auch für private Unfälle übernehmen wolle.

Vertragliche Vereinbarungen

Grundsätzlich sollten mit dem Arbeitnehmer vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung des Dienstfahrzeugs getroffen werden. Dies kann in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag geschehen.

In einem solchen Vertrag sollte festgehalten werden, in welchem Umfang der Arbeitnehmer zur Nutzung des Dienstwagens berechtigt ist. Also ob eine nur dienstliche Nutzung erlaubt ist oder aber auch die Nutzung zu privaten Zwecken.

In beiden Varianten sollte die Haftung für erlittene Schäden während der Dienstfahrt nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs mit aufgenommen werden. Da es sich dabei um gesetzliche Regelungen handelt, bedarf es eigentlich keiner Erwähnung. Dennoch ist sie ratsam, da der Arbeitnehmer damit auf seine Haftung hingewiesen wird. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nicht zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen abweichen darf, weder durch vertragliche noch durch kollektivrechtliche Vereinbarungen.

Wird eine private Nutzung des Fahrzeugs erlaubt, sollte zudem geregelt werden, ob auch Dritte wie Familienmitglieder das Fahrzeug nutzen dürfen. Es ist grundsätzlich möglich, Dritte von der Nutzung des Fahrzeugs auszuschließen. Es bedarf dazu aber einer konkreten Regelung. In diesem Zusammenhang kann auch geregelt werden, dass der Arbeitnehmer für alle Schäden haften muss, die darauf beruhen, dass er das Fahrzeug unberechtigterweise Dritten überlassen hat.

Praxis-Tipp: Haftung klar regeln

Aufgrund der unklaren Rechtslage ist es empfehlenswert, eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter zu treffen, dass dieser für Schäden am Dienstwagen, die bei privater Nutzung entstehen, selbst haftet.

Damit wird jedenfalls klar festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht für derartige Schäden aufkommen will. Doch auch hier kann die Haftung des Arbeitnehmers auf den Selbstbeteiligungsbetrag begrenzt werden, gleichgültig, ob eine Kaskoversicherung für den Dienstwagen besteht oder nicht, wenn es dem Arbeitgeber „zumutbar“ war, eine solche abzuschließen.

Da nicht voraussehbar ist, dass sich die Rechtsprechung bezüglich der Haftung in Höhe der Selbstbeteiligung ändern wird, ist es ebenfalls ratsam, die Haftung des Arbeitnehmers auf die Höhe der Selbstbeteiligung zu beschränken, wenn eine Kaskoversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen worden ist. Die Kosten der Kaskoversicherung können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zudem verringert der Arbeitgeber damit das Risiko, für einen Teil des Schadens selbst aufkommen zu müssen.

Wie auch immer die Nutzung des Dienstwagens gestaltet wird: Es sollten immer klare Vereinbarungen getroffen werden, damit beide Seiten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind.

Inka Pichler, Justine Piechocinski

Platzierung der Anzeige mit Peter abgesprochen am 15.07.2010.

MP

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