_ Entschließt sich der Geschädigte zu einer Reparatur seines verunfallten Autos, obwohl die voraussichtlichen Kosten nach der Kalkulation des beauftragten Sachverständigen nur knapp unterhalb der 130-Prozent-Grenze liegen und sowohl dieser als auch die von ihm befragten Werkstätten auf die Unwirtschaftlichkeit hingewiesen haben, hat er das Risiko einer späteren wesentlichen Überschreitung selbst zu tragen. Der Geschädigte hat grundsätzlich die freie Wahl der Mittel zur Schadenbehebung., kann dabei aber nur die Kosten ersetzt bekommen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in vergleichbarer Situation für angemessen halten würde.
OLG Celle, Entscheidung vom 7.11.2017,
Az. 14 U 24/17, r+s 2018, 161