Dem Versicherungsnehmer trifft keine Verpflichtung (Obliegenheit), den für den Eintritt eines Versicherungsfalles möglicherweise verantwortlichen Schädiger vorrangig - vor der Sachversicherung - in Anspruch zu nehmen.
OLG Celle, Entscheidung v. 6.2.2017, Az. 8 U 5/17, zfs 2018, 453