Die Angemessenheit der Mietwagenkosten kann nach dem Mittelwert der Ergebnisse von Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden. Ob die in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen sind, ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Schätzwert nach § 287 ZPO. Auch ein Mittelwert zweier Tabellenwerke ist zulässig.
AG Frankfurt, Entsch. vom 26.3.2020, Az. 30 C 100/20, Die Verkehrsanwältin (DV) 2020, 119
- Ausgabe 11/2020 Seite 93 (308.4 KB, PDF)