Nicht jede Scheibenfolie im Sichtbereich des Fahrzeugführers, für die keine Bauartgenehmigung vorliegt, führt automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Der Betroffene hat an der Vorderscheibe getönte Folien angebracht. Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO kommt nur bei konkret zu erwartenden Gefährdungen in Betracht. Der Tatrichter muss deshalb u.a. genaue Feststellungen zur Fläche der Folie, ihrem Tönungsgrad sowie der Lichtdurchlässigkeit treffen.
OLG Koblenz, Entscheidung v. 10.10.19, Az. 3 OWi 6 SsRs 2299/19, VA Verkehrsecht aktuell, 2020, 50