_ Ein Kfz-Vertragshändler muss sich eine Täuschungshandlung beziehungsweise das Wissen eines Pkw-Herstellers, der die Motorsteuerung mit einer manipulierten Software versehen hat, nicht zurechnen lassen. Ausschlaggebend für diese Annahme ist, dass nach herrschender Meinung der Vorlieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, vgl. BGH NJW 2014, 2183.
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 4.10.2017,
Az. 12 U 64/17, DAR 2018, 212