Streitfaktor Privatnutzung
Rechtsgrundlagen | Problematisch wird die Dienstwagenüberlassung oft, wenn der Mitarbeiter sein Firmenfahrzeug für Privatfahrten nutzen darf. Was steht ihm zu? Wann kann der Arbeitgeber sie widerrufen?
— Für viele Arbeitnehmer ist die Überlassung eines Dienstwagens eine erstrebenswerte Anerkennung des Arbeitgebers. So sehr, dass bei der vertraglichen Ausgestaltung gerne Detailfragen übersehen oder sogar bewusst ausgeblendet werden.
In der Regel handelt es sich bei der Überlassung eines Dienstwagens um eine Naturalvergütung. Hierunter ist jede Vergütung zu verstehen, die zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht in Geld geleistet wird.
DW als Naturalvergütung | Die Überlassung eines Dienstwagens ist jedoch nur dann eine Naturalvergütung , wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug auch für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit oder für private Zwecke nutzen darf – die Nutzung also gerade nicht ausschließlich auf Dienstfahrten beschränkt ist. Die inhaltliche Ausgestaltung der Nutzungsrechte des Mitarbeiters am Dienstwagen unterliegen der vertraglichen Abrede. Muster für Überlassungsverträge gibt es zuhauf im Internet.
Die meisten rechtlichen Probleme entstehen im Zusammenhang mit Fragen der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs und deren vertragliche Ausgestaltung. Bei der Vertragsgestaltung wird oft übersehen, dass die Zusage der Privatnutzung nicht einseitig widerrufen werden kann. Vielmehr bedarf es hierzu der Form einer Änderungskündigung mit all ihren arbeitsrechtlichen Voraussetzungen.
Widerruf der Privatnutzung | Ein entschädigungsloser Widerrufsvorbehalt, der den Arbeitgeber zum Widerruf der privaten Nutzung berechtigt, kann arbeitsrechtlich vereinbart werden, sofern dabei nicht in den Kernbereich des kündigungsrechtlichen Änderungsschutzes eingegriffen wird.
Ein solcher unzulässiger Eingriff wird angenommen, wenn der finanzielle Vorteil der entzogenen Privatnutzung mehr als 25 Prozent des regelmäßigen Einkommens des Mitarbeiters ausmacht.
Die Ausübung des Widerrufs darf nur nach billigem Ermessen erfolgen, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber vor dem Widerruf eine Kündigung sowie eine zulässige Freistellung des Mitarbeiters ausgesprochen hat und der Entzug der Dienstwagennutzung im Zusammenhang mit der (berechtigten, hierfür trägt der Arbeitgeber auch das schadensersatzrechtliche Risiko gegenüber dem Mitarbeiter) Freistellung steht.
Unbillig ist ein Widerruf, wenn er aus evident unsachlichen Gesichtspunkten heraus erfolgt ist. Schlechte Verkaufszahlen eines Außendienstmitarbeiters stellen keinen billigen Grund für eine Entziehung der Privatnutzung dar. Der Arbeitgeber setzt sich bei einem unbilligem Widerruf der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs Schadensersatzansprüchen seines Arbeitnehmers aus, gerade weil der Dienstwagen in der Form der privaten Nutzung eine Naturalleistung des Arbeitgebers darstellt.
Das Recht zur generellen Nutzung des Dienstwagens endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer zur Herausgabe verpflichtet.
Herausgabe bei Kündigung | Oft wird übersehen: Die Herausgabepflicht besteht auch dann, wenn der Chef die Kündigung ausspricht und der Mitarbeiter diese vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage angreift. In diesem Fall ist die Rückgabe des Fahrzeugs nach den Regeln des Weiterbeschäftigungsanspruchs abzuwickeln. Steht dem Mitarbeiter nach Ansicht des Arbeitsgerichts ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu, so muss der Arbeitgeber das Auto wieder an ihn herausgeben. Weigert er sich, befindet er sich mit der Überlassung des Dienstwagens in Verzug und muss dem Mitarbeiter Wertersatz leisten (eben weil der Dienstwagen eine Naturalvergütung anstelle von Gehalt in Geld ist).
Schadensersatz | In diesem Fall kann der Arbeitnehmer als Schadensersatz mindestens den Geldbetrag beanspruchen, den er benötigen würde, um ein entsprechendes Fahrzeug privat nutzen zu können (BAG DB 1995, 348). Er muss sich hierbei nicht auf den Nachweis tatsächlich aufgewendeter Ausgaben verweisen lassen. Vielmehr darf er den Ersatz abstrakt ermitteln, zum Beispiel nach der Pkw-Kostentabelle des ADAC.
Ebenso zulässig ist nach Ansicht der Rechtsprechung die Berechnung des Schadens auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeiten mit monatlich einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Unterschiede bestehen aber bei Verträgen mit Nutzungsrechten allein zu dienstlichen Zwecken und solchen mit zugestandener Privatnutzung: Wurde der Wagen allein zu dienstlichen Zwecken überlassen, kann der Arbeitgeber jederzeit die Rückgabe verlangen. Kommt der Mitarbeiter dieser Forderung nicht nach, läuft er seinerseits Gefahr, Schadensersatz leisten zu müssen.
Bei vereinbarter privater Nutzung hat der Mitarbeiter unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber – aber nur, wenn ihm noch eine restliche Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis zusteht.
Bei für den Mitarbeiter vom Arbeitgeber geleasten Dienstfahrzeugen ist der Chef allzu gerne versucht, die Amortisation vorrangig im Auge zu behalten. Aber: Nach Ansicht des BAG ist eine Klausel in einem Arbeitsvertrag unwirksam, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ihm zur Privatnutzung überlassenen, vom Arbeitgeber geleasten Dienstwagen vorzeitig zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrages die Raten hierfür in einem Einmalbetrag zu entrichten ( BAG DB 2004, 988).
Ersatzfahrzeug | Der Mitarbeiter hat bei vereinbarter Privatnutzung sogar einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, wenn das Fahrzeug wegen Alters oder Abnutzung nicht mehr nutzbar ist. Hier sollten sich aber beide Parteien darüber im Klaren sein, dass sie sich mit ihren Forderungen je nach Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens dem anderen gegenüber schadenersatzpflichtig machen können.
Mutterschutz, Eltern- und Teilzeit | Ein heikles Thema bei der Überlassung eines Dienstwagens sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Mutterschutz einer Mitarbeiterin. Wurde eine uneingeschränkte Privatnutzung des Dienstwagens vereinbart, so vertritt das BAG die Auffassung, dass der Mitarbeiterin auch während der Zeit des Mutterschutzes, also während der Schutzfristen der Paragraphen 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG, der Dienstwagen weiter zu belassen ist. Während der Elternzeit hingegen ruht das Arbeitsverhältnis, mit der Folge, dass die Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers entfällt.
Etwas komplizierter wird es, wenn zu dem bereits bestehenden Dienstwagenüberlassungsvertrag eine nachträglich vereinbarte Verkürzung der Arbeitszeit (Teilzeit) hinzukommt. Darf ein Mitarbeiter, der etwa nur noch an drei Tagen in der Woche arbeitet, weiterhin das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen? Oder wird die Nutzung prozentual gekürzt? Die von Personalabteilungen oft verwendeten Musterverträge werden den modernen Anforderungen des Arbeitslebens häufig nicht mehr gerecht.
Entscheidend ist, ob die getroffene Dienstwagenvereinbarung Regelungen zu einer entschädigungslosen Rücknahme (Widerrufsvorbehalt) enthält oder nicht.
Besteht kein Widerrufsvorbehalt oder eine andere vereinbarte Rücknahmemöglichkeit, dann gilt die Dienstwagenvereinbarung als Teil des Arbeitsvertrages grundsätzlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Änderungen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Ansonsten kann sie nur unter Zuhilfenahme arbeitsrechtlicher Instrumentarien erwirkt werden, zum Beispiel Änderungskündigung. In der Regel wird aber bei einem dem Kündigungsschutz untermalenden Arbeitsverhältnis eine Änderungskündigung mangels Kündigungsgrund nicht durchsetzbar sein.
Ausfall des Mitarbeiters | Von Arbeitgebern wird hier gerne angeführt, das BAG sehe in der Überlassung eines Dienstwagens im Einzelfall eine stillschweigende Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dahingehend, dass bei einem andauernden Ausfall des Mitarbeiters der Dienstwagen bei finanziellem Ausgleich der Privatnutzung zurückgenommen werden dürfe.
Ungeachtet der fraglichen Richtigkeit dieser Aussage trifft sie aber nicht für den Fall der Teilzeitbeschäftigung zu. Es handelt sich eben nicht um einen Ausfall des Mitarbeiters, sondern lediglich um eine Reduzierung der Arbeitszeit.
Es bleibt also bei der Frage, ob eine prozentuale Quotelung der Nutzung möglich ist. Man kann sogar trefflich darüber streiten, ob Teilzeitbeschäftigte nicht sogar einen Anspruch auf Anpassung ihres Überlassungsvertrages aus dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben haben. Auch eine ergänzende Auslegung des alten Überlassungsvertrages kommt in Betracht.
Denkbar wären Lösungen wie etwa eine Beteiligung des Mitarbeiters an den laufenden Kosten des Fahrzeugs im Verhältnis zur Reduzierung der Arbeitszeit. Auch ein Verzicht auf die private Nutzung und ein anteiliger Ersatz in Geld als zusätzliche Bruttovergütung können vereinbart werden.
Gleich, für welchen Weg sich die Parteien entscheiden, sie sollten unbedingt eine Lösung herbeiführen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung geht das Gericht andernfalls vom mutmaßlichen Willen der Parteien aus, und dies muss nicht unbedingt die beste Lösung sein. | Dr. Michael Ludovisy
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung | Nur einmalige Möglichkeit
– Die Unterbrechung der dreimonatigen Verfolgungsverjährung kann durch die in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannten Maßnahmen nur einmal erstmalig erfolgen. Nachdem im konkreten Fall der Betroffene bereits am Tattag erstmals mündlich angehört wurde, konnten spätere schriftliche Anhörungen die Verjährung nicht – nochmals – gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrechen. Denn die Verjährung kann durch die in der genannten Vorschrift erwähnten Maßnahmen – erste Vernehmung des Betroffenen, Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe – nur einmal unterbrochen werden, da nur eine von ihnen die erste sein kann. Dabei können auch mündliche Anhörungen durch die Polizei an Ort und Stelle Unterbrechungshandlung im Sinne der genannten Vorschrift sein. Indes ist die Verjährung insgesamt drei Mal gemäß § 33 Abs.1 Nr.5 OWiG unterbrochen worden.
LG Berlin, Az. 517 QS 140/11, VRS 122, 226
Sachmängelrecht | Rücktritt bei Falschlieferung eines Kfz
– Auf die unmögliche Erfüllung der Verpflichtung aus einem Gattungskauf findet das Sachmängelrecht Anwendung, wenn der Käufer eine Falschleistung, wenn auch irrtümlich, zunächst als Erfüllung annimmt. Wird ein Kraftfahrzeug des Modelljahres 2010 mit einer ausdrücklich genannten Motorleistung von 110 PS verkauft, die der Leistung des im Jahr 2009 erhältlichen Modells entspricht, und stellt sich später heraus, dass das Fahrzeug im Modelljahr 2010 nur mit einer Motorleistung von 90 PS erhältlich ist, kann der Verkäufer gegen den Willen des Käufers den Kaufvertrag nicht mit einem solchen Fahrzeug erfüllen, und zwar auch dann nicht, wenn er sich in seinen AGB in den Grenzen der Zumutbarkeit für den Käufer Konstruktionsabweichungen vorbehalten hat. Eine solche Abweichung ist nicht zumutbar.
KG, Az. 23 U 15/11, VRR 2012, 2
Lenk- und Ruhezeitverstöße | Verwirklichung mehrerer Delikte
– Bei der Überprüfung des Zeitraums von 28 Tagen hinsichtlich der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten sind unter Berücksichtigung des Verbots der Doppelbestrafung sämtliche Doppelwochenverstöße zu ermitteln. Innerhalb des Aufzeichnungszeitraums kommen höchstens zwei – sich zeitlich nicht überlagernde – in Tatmehrheit zueinander stehende Doppelwochenverstöße in Betracht. Liegen bei den Doppelwochenverstößen zugleich Wochen- und/oder Tagesverstöße vor, ist Tateinheit gegeben. Ist nur ein Doppelwochenverstoß zu bejahen, so liegt Tatmehrheit im Falle verschiedener Wochenverstöße, die nicht von dem Doppelwochenverstoß einbezogen werden, vor. Gleiches gilt für Tagesverstöße, die nicht von Doppelwochen- oder Wochenverstößen einbezogen werden. Bei der Betrachtung der 28 Tage sind zunächst unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung alle Doppelwochenverstöße zu ermitteln.
OLG Frankfurt am Main, Az. 2 SS-OWI 17/10,
NSTZ-RR 2010, 355
Verkehrssicherungspflicht | Zweimal jährliche Baumkontrolle
– Der Verantwortliche einer Baumkontrolle genügt seiner Verkehrssicherungspflicht nur dann, wenn er zweimal im Jahr eine Sichtkontrolle zum Zustand eines Baumes durch einen ausgebildeten Baumkontrolleur vornehmen lässt. Verletzt der Verantwortliche diese Kontrollpflicht und stürzt der Baum deshalb auf ein geparktes Fahrzeug eines Dritten, so liegt kein Mitverschulden des Dritten vor, auch wenn das Parken an dieser Stelle nicht erlaubt war. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht eine lediglich laienhafte Sichtprüfung für Bäume, die eine Gefahr darstellen können, zur Wahrung der Verkehrssicherheit nicht aus. So wie den Kraftfahrer kein Mitverschulden trifft, auch wenn er sein Auto an einer Stelle mit Parkverbot abstellt, kommt auch beim Abstellen auf einer privaten großen befahrbaren Parkfläche kein Mitverschulden in Betracht.
LG Magdeburg, Az. 9 O 757/10 210, ADAJUR-Archiv
Schlüsseldiebstahl | Gekürzte Versicherungsleistung bei sorgloser Verwahrung
– Wer seinen Autoschlüssel an der Arbeitsstelle unbeaufsichtigt lässt, riskiert bei Wegnahme und Beschädigung des Fahrzeugs eine erhebliche Kürzung der Versicherungsleistung. Im verhandelten Fall hatte die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurückgelassen, obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen. Der Schlüssel wurde entwendet und ihr Fahrzeug etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Den Schaden in Höhe von rund 7.000 Euro verlangte sie nun von der Versicherung ersetzt, die im Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte des Betrages zahlte. Nach Auffassung der Richter habe die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen.
OLG Koblenz, Az. 10 U 1292/11
Waschanlage | Keine Haftung für Abreißen eines serienmäßigen Heckspoilers
– Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für einen Schaden am Heckspoiler eines Fahrzeugs, wenn er darlegen kann, dass die Anlage regelmäßig gewartet und kontrolliert wird, sodass eine ordnungsgemäße Funktionsweise gewährleistet wird, und dass mit erkennbaren Hinweisschildern auf den Haftungsausschluss für Schäden an zusätzlichen An- und Aufbauten auf Fahrzeugen hingewiesen wurde. Die Benutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Aufbauten stellt ein erhöhtes Risiko dar. Für dieses erhöhte Risiko haben die Betreiber von Waschanlagen nicht einzustehen. Es besteht lediglich im Rahmen der vertraglichen respektive vorvertraglichen Nebenpflichten eine Verpflichtung, die Benutzer der Waschanlage durch eindeutige und gut sichtbare Hinweise auf die Risiken und Gefahren der Nutzung der Waschanlage hinzuweisen. Die Beklagte hat in ausreichendem Maße auf die Gefahren hingewiesen. Dieses Warnschild gilt auch für serienmäßige Spoiler.
AG Haldensleben, Az. 17 C 631/10, ADAJUR-Archiv