_ Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der BAB führt auch dann, wenn es deshalb an einer Unabwendbarkeit des Unfalls fehlt, nicht automatisch zu einer Mithaftung. Kommt es auf der BAB zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende ohne jegliche Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs aus purer Unaufmerksamkeit 0,8 Meter auf die linke Fahrspur herübergezogen hat und der Auffahrende die Richtgeschwindigkeit maßvoll (150 km/h) überschritten hat, so haftet der Vorausfahrende trotzdem allein.
OLG Hamm, Entscheidung v. 6.2.2018, Az. 7 U 39/17, NZV 2018, 331