Ungeeigneter Fahrer – Führerschein weg
In Einzelfällen kann die Fahrerlaubnis eines Verkehrssünders auch entzogen werden, wenn er die
"magische Grenze" von 18 Punkten im Verkehrszentralregister noch nicht erreicht hat. Das kann bei wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen passieren, weil die Fahrer dann von den Richtern als "ungeeignet" angesehen werden. Diese "Einzelfälle" häufen sich.
Ein Autofahrer wurde von der Verwaltungsbehörde wegen mehrerer Geschwindigkeitsverstöße aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dies wurde damit begründet, dass der Betroffene im Januar 2005 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, einen Monat später eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 43 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und im September 2005 erneut eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 23 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften begangen hatte.
Die mit diesen Ordnungswidrigkeiten verbundenen Eintragungen (acht Punkte) im Verkehrszentralregister hatten noch keine Sanktionen nach dem Punktesystem nach sich gezogen. Gleichwohl forderte die Fahrerlaubnisbehörde sofort eine Eignungsbegutachtung.
Da der Autofahrer – unter Berufung auf das Punktesystem – der Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Das mit der Sache befasste VG München (DAR 2007, 167) entschied: "Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen ist."
Der Autofahrer hatte immerhin in drei Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Wegen der dadurch erreichten acht Punkte hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG schriftlich darüber unterrichtet, ihn verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen; genau so, wie das Punktesystem es vorschreibt.
Besonders gelagerte Ausnahmefälle
Was die meisten Autofahrer aber nicht wissen: Hiervon völlig unabhängig – und dies hat das Gericht in seiner Entscheidung nochmals bestätigt und damit keinesfalls neu und überraschend entschieden – hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StVG vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist Autofahrern die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sie ungeeignet sind. Als ungeeignet kann ein Autofahrer auch bereits dann gelten, wenn er die Eingriffsschwellen des Punktesystems noch nicht erreicht hat.
Das war nach Meinung des VG München vorliegend der Fall, "denn der Betroffene hat seine Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Verkehr wegen der genannten Verstöße verloren (vgl. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV)".
Auch wenn einzelnen Verstößen nur geringes oder geringeres Gewicht beizumessen ist, können sie es in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wie bei gehäuftem Auftreten, rechtfertigen, ein Fahreignungsgutachten wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Fahrers beizubringen oder sogar die Fahrerlaubnis zu entziehen (so auch schon OVG Lüneburg, DAR 2000, 113).
Zu berücksichtigen ist dabei auch die gesetzliche Wertung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG, wonach jemand als ungeeignet gilt, wenn sich mindestens 18 Punkte ergeben. Hieraus folgt aber nur, dass in einem solchen Fall allein wegen der erreichten Punktezahl Ungeeignetheit vorliegt. Das Gesetz gibt eine Automatik vor, nach der in diesem Fall zwingend auf die Ungeeignetheit zu schließen ist, ohne dass weitere Gesichtspunkte hinzukommen müssen.
Umgekehrt können aber Umstände des Einzelfalles schon vor Erreichen von 18 Punkten die Feststellung mangelnder Fahreignung rechtfertigen (so schon BayVGH vom 2.6.2003, Aktenzeichen11 CS 03.743). Nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVG ist die Entziehung dann auch außerhalb des Punktesystems zulässig und geboten.
Wie sich aus § 11 Abs. 1 S. 3 und § 46 Abs. 1 S. 2 FeV ergibt, besteht in Fällen wie dem beschriebenen keine solche Automatik. Vielmehr bedarf es zusätzlich der Feststellung, dass aufgrund von Verstößen die Eignung ausgeschlossen ist. Zwar "muss die Fahrerlaubnisbehörde Zurückhaltung üben, wenn sie aus Verstößen, die mit weniger als 18 Punkten zu bewerten sind, auf die charakterliche Ungeeignetheit schließen will." Allerdings kann im Einzelfall der Fahrerlaubnisinhaber auch ohne Erreichen der 18 Punkte als ungeeignet angesehen werden.
Unerheblich ist, ob sich der Betroffene seit den Verstößen verkehrsgerecht verhalten hat. Damit ist nämlich nicht nachgewiesen, dass er sich seitdem an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen gehalten hat. Vielmehr ist das nur ein Beleg dafür, dass er in keine Kontrolle mehr geraten ist.
Die Entscheidung wirft die Frage auf, welchen Grad und welche Häufigkeit der Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV zu verlangen sind. Um das Mehrfachtäterpunktesystem nicht völlig zu unterlaufen, wäre zu überlegen, zumindest bei der Häufung von einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeiten, in denen keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer feststellbar ist, eine Ungeeignetheit erst dann anzunehmen, wenn sich der Betroffene trotz der Teilnahme an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen weiterhin uneinsichtig zeigt.
Ähnliche Entscheidung des VG Saarlouis
Ähnlich wie das VG München hat das VG Saarlouis (Urteil vom 2.5.2007, Aktenzeichen 10 K 62/07) entschieden. Es ging um vier Geschwindigkeitsüberschreitungen. "Eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften anzunehmen, wenn diese Verstöße die Befürchtung rechtfertigen, der Kraftfahrer werde erneut in schwerwiegender Weise solche Vorschriften verletzen und dadurch für die Allgemeinheit eine Gefahr. Insbesondere darf auf eine charakterliche Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn wiederholt in erheblicher Weise die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist." Beiden zitierten Entscheidungen ist der Vorwurf zu machen, dass von der eigentlichen Wertung des Mehrfachtäterpunktesystems ohne Not abgewichen und individuellen Wertungen und Verkehrsanschauungen einzelner Tatrichter Raum gegeben wird.
Je höher die Überschreitung, desto eher Vorsatz angenommen
In die gleiche Richtung geht die Tendenz der Rechtsprechung, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zunehmend Vorsatz anzunehmen. Nach einhelliger Auffassung kommt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Annahme von Vorsatz umso eher in Betracht, je höher die Überschreitung ist. Der häufige Einwand des Betroffenen, mit dem (fremden) Fahrzeug nicht hinreichend vertraut zu sein, hilft indes in den seltensten Fällen (KG VRS 113, 74).
Nach Ansicht des OLG Koblenz (NZV 2007, 255) sollen bei einer Überschreitung außerorts um 45 km/h "tatsächliche Feststellungen zur kognitiven Vorsatzkomponente" zu treffen sein. Das OLG Jena (DAR 2008, 35) geht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um zirka 20 Prozent grundsätzlich von Vorsatz aus; vorausgesetzt, mehrfache Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen oder Hinweise auf Radarkontrollen werden missachtet.
Keinesfalls soll mit der Kritik an der Rechtsprechung versucht werden, die Risiken und Gefahren unangepasster Geschwindigkeit zu verleugnen oder rücksichtslose Verkehrsteilnehmer in Schutz zu nehmen. Aber es sollte auch zu denken geben, wenn die Statistik einen jährlichen Anstieg der Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist. Vielleicht neigen wir auch dazu, mit einem immer perfekteren Überwachungssystem immer mehr Verhaltensweisen immer stärker zu überwachen und immer strenger zu sanktionieren. Vor diesem Hintergrund macht es geradezu unter "verkehrserzieherischen" Aspekten Sinn, beim Autofahrer das Bewusstsein auch im Hinblick auf mögliche Sanktionen zu schärfen.
Dr. Michael Ludovisy
Ungeeigneter Fahrer – Führerschein weg
Die Sachlage in Kürze
Das in Deutschland geltende Punktesystem (siehe hierzu auch Beitrag "Flensburger Punktspiele" in Heft 11/2008) gibt dem Autofahrer ein Warnsystem an die Hand, das ihm die Möglichkeit eröffnen soll, sein Verhalten im Straßenverkehr gegebenenfalls zu ändern. Bevor behördliche Sanktionen in Form von Fahrverboten oder Eignungsuntersuchungen angeordnet werden, erfolgen Verwarnungen – gestaffelt nach jeweils erreichten Eintragungsgrenzen im Verkehrszentralregister. Behörden weichen hiervon zunehmend ab und fordern die Sanktionen frühzeitiger. Das ist besonders für Kraftfahrer, die auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, bedenklich.
Keine Vorstellung des Fahrzeugs bei der Versicherung des Schädigers
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, der Haftpflichtversicherung des Schädigers das beschädigte Fahrzeug zu einer Inaugenscheinnahme vorzuführen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 158 d Abs. 3 VVG, nach dem der Geschädigte nur die Vorlage von Belegen schuldet, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Nach der Entscheidung des AG Solingen schuldete der Kläger bereits nach dem Gesetzestext nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der beklagten Haftpflichtversicherung. Zwar dürfte eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten, jedoch ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will. Denn zu einer ausdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass.
AG Solingen vom 02.09.2008, 11 C 236/05; VRR 2008, 362 (LS)
Fahrverbot bei auswärtig beschäftigtem Kfz-Monteur
Die Entscheidung des Tatrichters, vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre oder nicht. Das Tatgericht hat Feststellungen dazu getroffen, dass die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat die berufliche Existenz des Betroffenen nicht gefährdet, insbesondere nicht der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Zudem hat es auch festgestellt, dass der Betroffene innerhalb der Frist des § 25 a II StVG das Fahrverbot während eines Urlaubs verbüßen kann. Damit ist das Fahrverbot nicht zu beanstanden.
OLG Hamm vom 07.02.2008, 2 SS OWI 29/08; NZV 2008, 306-308
Fahrverbot in Deutschland nach Fahrverbot im Ausland
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, auf die Durchführung eines inländischen Strafverfahrens zu verzichten, weil ein ausländischer Staat die Tat bereits verfolgt oder den Täter bestraft hat. Ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot erfüllt auch dann noch einen sinnvollen Strafzweck, wenn von einer Schweizer Behörde bereits ein Fahrverbot verhängt wurde, da dieses aufgrund der Beschränkung auf das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein die Betroffene, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, nicht nachhaltig trifft. Dass das AG Trunkenheitsfahrten im Ausland als vom Schutzbereich des § 316 StGB erfasst angesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Tat in der Schweiz bereits bestraft wurde, macht das neuerlich durchgeführte Strafverfahren und die dort verhängte Strafe ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Auch die Bestrafung im konkreten Fall war verhältnismäßig.
BVerfG vom 04.12.2007, 2 BVR 38/06; DAR 2008, 586
Verwertbarkeit von Fahrten unter Alkoholeinfluss im Ausland
Die §§ 24 a StVG, 13 Nr. 2 b FeV sind bei Auslandstaten zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt in Polen anwendbar. Unter den Begriff "Zuwiderhandlungen" nach § 13 Nr. 2 b FeV können auch Auslandstaten fallen, wie eine Fahrt unter Alkohol-einfluss in Polen. Um diese Tat unter Alkoholeinfluss verwerten zu können, müssen die gleichen Maßstäbe angewandt werden, die auch im Inland gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht Trunkenheitsfahrten im Ausland in gleicher Weise den Schluss auf die Gefährlichkeit des Führerscheininhabers zulassen sollten wie Verstöße im Geltungsbereich des StVG, wenn der Verkehrsverstoß im Ausland die Tatbestandsmerkmale einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht erfüllt. Für Messungen von Alkohol in der Atemluft nach § 24 a StVG gilt, dass diese unmittelbar verwertet werden können, wenn sie aufgrund eines Verfahrens gewonnen sind, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
OVG Greifswald vom 27.03.2008, 1 M 204/07 NJW 2008, 3016
Besteuerung schwerer Geländewagen als Pkw
Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein Lkw vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2 a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen. (s. a. Entscheidung des BFH vom 21.08.2006, Az. VII B 333/05).
BFH vom 09.04.2008, II R 62/07; DAR 2008, 541-542
Keine nachträgliche Verbesserung durch Rußpartikelfilter vor Erstzulassung
Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Pkw zum Verkehr stellt keine nachträgliche Verbesserung im Sinne des § 3 c I S. 1 KraftStG dar. Danach ist eine befristete Steuerbefreiung zu gewähren, wenn ein Pkw mit Selbstzündungsmotor, der bis zu 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden ist, vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich so verbessert wird, dass er einer der in Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift genannten Partikelminderungsstufen entspricht. Nachträglich im Sinne dieser Vorschrift ist eine technische Verbesserung, die nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgt. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Regelungszusammenhang und dem Willen des Gesetzgebers. Die Förderung von Neufahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die vor ihrer Erstzulassung mit moderner Partikeltechnik ausgerüstet werden, kann auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 3 c I KraftStG gestützt werden.
BFH vom 13.08.2008, II R 17/08; BFH/NV 2008, 1968-1969
Mit Vorfahrt nicht immer im Recht
Jemand, der aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt, hat auf den fließenden, automatisch vorfahrtberechtigten Verkehr zu achten. Bei einem Zusammenstoß haftet er grundsätzlich vollumfänglich. Allerdings gibt es Ausnahmen: Im verhandelten Fall fuhr der Vorfahrtberechtigte in einer 30er-Zone mit 60 km/h, nutzte die linke Fahrbahnseite, um einem rechts geparkten Pkw auszuweichen, und kollidiert dann mit einem aus seiner Sicht links aus einer Ausfahrt herausfahrendem Pkw-Fahrer – und musste zu 75 Prozent für den eingetretenen Schaden haften.
Landgericht Arnsberg, Aktenzeichen I-5 S 8/08
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