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Urlaub mit dem Firmenwagen

30.07.2010 12:02 Uhr

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Urlaub mit dem Firmenwagen

Wie viel Steuern muss ein Mitarbeiter zahlen, der sich ein Firmenfahrzeug kurzzeitig nur für eine Urlaubsreise leiht? Und was muss ein Firmenwagenfahrer tun, der in den Flieger steigt, um sein Ferienziel zu erreichen, um die monatliche Pauschalversteuerung seines Autos auszusetzen?

Urlaubszeit ist bekanntlich Reisezeit. Doch nicht immer passt das bevorzugte Beförderungsmittel zur Dienstwagensituation: Wer keinen Dienstwagen hat oder einen, dessen Privatnutzung ausgeschlossen ist, will wissen, was steuerlich auf ihn zukommt, bevor er seinen Arbeitgeber nach einer Nutzungserlaubnis oder Zuteilung eines Poolfahrzeugs für die Urlaubsfahrt fragt. Gleiches gilt für den Arbeitgeber, der punktuelle Überlassungen als Incentive in Erwägung zieht. Umgekehrt stellt sich die Frage, ob der Dienstwagenberechtigte den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung versteuern muss, während der Wagen ungenutzt in der Garage steht, weil er das Ferienziel mit dem Flugzeug erreicht.

Steuerlich lassen sich derartige Sonderfälle nicht allein anhand des Gesetzestextes lösen, vielmehr sollten die Detailregelungen der Finanzverwaltung beachtet werden. Danach ist für die Anwendung der Ein-Prozent-Methode kein Raum, wenn der Dienstwagen nur kurzfristig, das heißt für weniger als fünf Tage im Monat überlassen wird. Wer also ein Poolfahrzeug oder sonst nicht privat genutzten Dienstwagen für eine Kurzreise aufgrund einer Ausnahmegenehmigung seines Arbeitgebers für maximal fünf Tage nutzen darf, fällt nicht unter diese Regelung.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Fahrzeugüberlassung vollständig steuerfrei erfolgt, denn es handelt sich dabei um eine Leistung mit erheblichem Wert, deren Erbringung ihre Ursache im Anstellungsverhältnis hat. Denn ein fremder Dritter würde dieselbe Leistung nämlich nicht bekommen, auch nicht, wenn der Arbeitgeber eine Autovermietung ist, da dort die Kunden bekanntlich bezahlen müssen.

Eine derartig kurzzeitige Überlassung wird nach den Vorstellungen des Finanzamts mit 0,001 Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer bewertet. Die Bemessungsgrundlage ist identisch mit derjenigen für die Ein-Prozent-Versteuerung. Ein Fahrtenbuch braucht während der kurzfristigen Überlassung nicht geführt zu werden. Es genügt, die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Überlassung aufzuzeichnen, beispielsweise in einem schriftlichen Leihvertrag („Leihe“ ist die unentgeltliche, „Miete“ die entgeltliche Überlassung). Auf dessen Abschluss sollte der Arbeitgeber aus versicherungstechnischen Gründen und aus Gründen des Fahrernachweises für Zwecke der StVO sinnvollerweise bestehen.

Keine ausdrückliche Regelung ist für den Fall ersichtlich, dass sich eine maximal zehntägige ununterbrochene Überlassung mit je fünf Tagen auf einen Monat und den Folgemonat erstreckt. Da nicht erkennbar ist, dass es für die Anwendung der fahrstreckenbezogenen Besteuerung darauf ankommen soll, ob die Fahrzeugüberlassung an zusammenhängenden oder nicht zusammenhängenden Tagen erfolgt, dürfte auch dieser Fall unter die Kilometerbesteuerung fallen.

Die kurzzeitige Überlassung hat ihren Preis

Wer nachrechnet, erkennt ohne Weiteres den happigen Preis der kurzzeitigen Überlassung: Da der Kilometer ein Tausendstel Prozent „kostet“, ergibt sich bereits bei 1.000 Kilometern Fahrstrecke der Gleichstand mit der Anwendung der Ein-Prozent-Versteuerung. Beispiel: Ein Kurztrip über 1.600 Kilometer würde einen Eintrag in Höhe von 560 Euro auf der Lohnsteuerkarte erzeugen, wenn das benutzte Fahrzeug einen Bruttolistenpreis von 35.000 Euro hat (1.600 x 0,00001 x 35.000). Die Besteuerung des Nutzungswerts kann jedoch nicht höher liegen als die Monatspauschale, weshalb in diesem Falle 350 Euro angesetzt werden. Hier gilt es also, in der Lohnbuchhaltung aufzupassen respektive die Lohnabrechnung zu prüfen. Geht die Nutzung über maximal zehn Tage, ist die Kilometerbesteuerung niedriger als die Ein-Prozent-Monatspauschale(n): 560 versus 700 Euro (2 x 350).

Auch für den vorübergehenden Stopp der Ein-Prozent-Versteuerung sollten bestimmte Spielregeln beachtet werden, da die Vorlage von Flugtickets oder anderen Reisedokumenten die Anwendung der pauschalen Versteuerung nicht ausschließt. Der Dienstwagen muss vielmehr für einen vollen Monat körperlich an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, samt Schlüsseln und Papieren, was genau zu quittieren ist. Hans-Günther Barth

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