Die Bezeichnung eines Autos als "Bastlerfahrzeug" kann durchaus einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart. Auf ein entsprechendes, rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München hat jetzt der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA) hingewiesen. In dem Fall erwarb der spätere Kläger bei einem Autohändler einen gebrauchten Jeep Wrangler mit Allradantrieb zum Preis von 4.400 Euro. Später stellte sich heraus, dass der 4x4-Antrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte sein Geld wieder. Der Verkäufer aber weigerte sich zu zahlen. Seine Begründung: Laut Kaufvertrag wurde ein so genanntes "Bastlerauto" verkauft. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Außerdem handele es sich um einen bloßen Verschleiß des Gebrauchtwagens. Der Münchner Richter gab jedoch dem Käufer Recht. Ein Allradfahrzeug könne als solches nur bezeichnet werden, wenn auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde von einem Verbraucher bei einem Jeep vorausgesetzt. Damit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend eine Eigenschaft des Autos zugesichert, die dann nicht vorgelegen habe. Auf das Alter des Wagens komme es daher nicht an. Das Gericht glaubte dem Verkäufer auch nicht, dass er als professioneller Gebrauchtwagenhändler niemals die Funktionstüchtigkeit überprüft habe. Kleinere Schriftgröße, kein Fettdruck Probleme hatte der Amtsrichter vor allem damit, dass das Wort "Bastlerfahrzeug" zwar Bestandteil einer allgemeinen Geschäftsbedingung gewesen war, der Begriff aber unauffällig in den Text eingefügt wurde. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige Beschreibung des Wagens, hieß es. Ferner sei die Bezeichnung im Gegensatz zum anderen Text auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben, so dass der Käufer visuell durch den restlichen Text davon abgelenkt würde. Ein solch versteckt angebrachter Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Der Richter betonte, dass es Fallgestaltungen geben könne, bei denen durch die Bezeichnung "Bastlerauto" ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne, zum Beispiel, wenn ein nicht fahrbereites Auto erworben werde. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen. Deshalb könne der Käufer die 4.400 Euro zurückverlangen. Diese Auffassung vertrat auch das Berufungsgericht. (rp) Amtsgericht München, Aktenzeichen: 155 C 22290/08