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Urteil: Defekte Sitzverstellung ist Rücktrittsgrund

22.03.2011 14:26 Uhr
VW Touareg 2010_Ledersitze
Die Fehlfunktion des Sitzpositionsspeichers rechtfertigt nach Auffassung des Landgerichts Coburg den Rücktritt vom Kaufvertrag.
© Foto: VW

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Verstellen sich bei einem über 50.000 Euro teuren Neuwagen während der Fahrt immer wieder die elektrisch einstellbaren Sitze, rechtfertigt dieser Sachmangel einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg vom vergangenen August ist nun laut einer Mitteilung rechtskräftig. Der beklagte Händler konnte sich im Prozess nicht mit seiner Auffassung durchsetzen, dass eine Fehlbedienung des Klägers vorliegt. Das Gericht war nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Vorliegen des Mangels überzeugt. Zwar konnte der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige im Rahmen seiner Untersuchung die Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung weder bestätigen noch verneinen, doch zwei Mitarbeiter des Autohauses bestätigten, dass es in ihrer Gegenwart einmal zu einer Fehlfunktion der Sitzverstellung gekommen sei. Die Fehlerursache hätten sie jedoch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Diagnosegeräten nicht aufklären können. Auch schienen dem Richter die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau glaubhaft, die davon berichteten, dass ihnen sowohl als Fahrer als auch Beifahrer ein Wechsel des Fahrersitzes in eine andere Position ohne eigenes Zutun passiert sei. Dies sei insbesondere beim Kläger problematisch gewesen, da er beim Wechsel in die für seine deutlich kleinere Frau abgespeicherte Position gegen das Lenkrad gedrückt worden sei und die Pedale im Fußraum nicht mehr habe bedienen können. "Eine solche Fehlfunktion beeinträchtigt stark die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, da ein sicheres Steuern dann nicht mehr gewährleistet ist", begründete das Gericht seine Entscheidung. Daher konnte der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis zurück. Davon waren jedoch wegen der gefahrenen Kilometer mehr als 7.000 Euro abzuziehen, da der Käufer für die gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten hat. Bei der Bestimmung des Wertersatzes habe das Gericht die Beeinträchtigung der Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt, hieß es. (ng) Landgericht Coburg, Aktenzeichen: 13 O 637/08

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