Der Bundesgerichtshof (BGH) ist aktuell der Frage nachgegangen, inwiefern Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über eine Refinanzierung dem Leasinggeber zuzurechnen sind. Darauf hat jetzt der Verband deutscher Verkehrsrechts-Anwälte (VdVKA) aufmerksam gemacht. Die Streitfälle: Die Kläger in den beiden Verfahren leasten von der Beklagten jeweils Ende 2006 einen Pkw, wobei die Verträge unter Vermittlung eines Autohauses zustande kamen. Ferner schlossen sie zur Refinanzierung der Leasingraten mit einem dritten Unternehmen einen "Werbevertrag" ab, wonach dieses gegen Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden für die Vertragslaufzeit einen monatlichen "Werbekostenzuschuss" an die Kläger zahlen sollte. Nach Zuführung von jeweils drei Neukunden wurden die versprochenen Zuschüsse jedoch nur bis Oktober bzw. November 2007 gezahlt. Das wollten die Kläger nicht auf sich sitzen lassen und fochten ihre Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung an. Sie argumentierten, dass das vermittelnde Autohaus mit der dritten Firma heimlich zusammengewirkt und ein "Schneeballsystem" aufgebaut habe – dies müsse sich der Leasinggeber zurechnen lassen. Die Kläger forderten unter anderem die Rückzahlung der gezahlten Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung sowie die Feststellung, dass die Leasingverträge durch die Anfechtung wirksam beendet worden seien. Vor dem VIII. Zivilsenat des BGH hatten die Kläger aber keinen Erfolg. Der Entscheidung zufolge muss sich der Leasinggeber ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nicht anrechnen lassen. Zwar hafte er für das Verhalten von Personen, die er bei den Vertragsverhandlungen als Vertreter eingesetzt hat. Dies gelte aber nicht, wenn zwischen den dem Repräsentanten übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang bestehe. Unkenntnis schützt doch Laut VdVKA war es so in den beiden Fällen. Dem Autohaus war nur die Betreuung der notwendigen Vorbereitungen für den Abschluss der Leasingverträge übertragen worden, nicht jedoch die Aufgabe, für seine Kunden durch die Vermittlung von refinanzierenden "Werbeverträgen" mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Da der Händler und das dritte Unternehmen außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs tätig wurden, wäre ihr Verhalten dem Leasinganbieter nur dann zuzuschreiben, wenn dieser davon Kenntnis gehabt hätte. (rp) Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 94/10