Es liegt nicht in jedem Fall einer Probefahrt ohne gültige Fahrerlaubnis, ein vorsätzliches Fahrenlassen ohne Fahrerlaubnis durch den Verkäufer vor. Es ist nach Ansicht des Gerichts gleichermaßen möglich, dass der Verkäufer trotz Außerachtlassung der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen (Führerscheinkontrolle) darauf vertraute, dass der Probefahrer eine Fahrerlaubnis besitzt, auch wenn er diese nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, dass nur derjenige vorsätzlich handelt, der den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und dabei billigend in Kauf nimmt. Dies muss dem Verkäufer jedoch sicher zur Last gelegt werden können.
OLG Zweibrücken, Entscheidung v. 8.10.2020, Az. 1 OLG 2 Ss 39/20, zfs 2021, 107
- Ausgabe 04/2021 Seite 68 (214.5 KB, PDF)