Ein Fahrzeugführer fuhr bei "Extremregen" in eine Unterführung und musste dort verkehrsbedingt anhalten. Das Fahrzeug wurde von Wasser eingeschlossen, das in das Fahrzeug eindrang und den Motor beschädigte. Der Führer des Fahrzeugs startete kurz darauf den Motor und verursachte hierdurch einen größeren Schaden. Das Gericht bejahte dennoch die Merkmale einer Überschwemmung und deren unmittelbare Einwirkung auf das Auto. Die Überschwemmung des Fahrzeugs erfolgte ohne Mitwirkung einer anderen Ursache. Dass der Schaden durch das Starten des Motors vergrößert wurde, ist unbeachtlich. Für die Auslegung der Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung kommt es darauf an, wie Versicherungsnehmer die Regelung verstehen. Sie werden nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, wenn das Fahrzeug weitergenutzt wird.
OLG Hamm, Entscheidung vom 2.11.2016, Az. 20 U 19/16, r+s 2017, 7