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Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens bei Unfallflucht

14.12.2020 10:00 Uhr
Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens bei Unfallflucht

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Die Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens unterliegt ebensowenig der Anpassung an die Lebenshaltungskosten wie etwa der Wert einer geringwertigen Sache i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB (Diebstahl). Das Gericht hält somit an der bisherigen Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden in Höhe von 1.300 Euro fest.

LG Darmstadt, Entscheidung v. 6.2.2020, Az. 3 Qs 57/20, DATR 2020, 531

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