Die Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens unterliegt ebensowenig der Anpassung an die Lebenshaltungskosten wie etwa der Wert einer geringwertigen Sache i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB (Diebstahl). Das Gericht hält somit an der bisherigen Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden in Höhe von 1.300 Euro fest.
LG Darmstadt, Entscheidung v. 6.2.2020, Az. 3 Qs 57/20, DATR 2020, 531
- Ausgabe 12/2020 Seite 60 (150.6 KB, PDF)