Ein Geschädigter kann berechnete Verbringungskosten in Höhe von 150 Euro für erforderlich halten. Ein Geschädigter ist hinsichtlich der Höhe von Abschleppkosten nicht zur Marktforschung verpflichtet.
Liegt keine besondere Eil- oder Notsituation vor, hat der Geschädigte lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Normaltarifs für einen Mietwagen. Dieser ist nach dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer- und Schwackeliste zu schätzen. Die ersparten Eigenkosten bei klassengleicher Anmietung betragen fünf Prozent der reinen Mietwagenkosten, exklusive Nebenkosten.
LG Freiburg im Breisgau, Entscheidung v. 20.3.2020, Az. 5 O 71/19, DV 2020, 111
- Ausgabe 12/2020 Seite 60 (150.6 KB, PDF)