Bestelleintritt
Risiken erkennen und vermeiden
Gängige Praxis beim Kfz-Leasing ist, dass der Leasinggeber in eine Bestellung zwischen Leasingnehmer und Lieferant "einsteigt". Er wird so zum Vertragspartner des Lieferanten. Um hier einen reibungslosen Ablauf im Fuhrparkmanagement zu gewährleisten und für alle Eventualitäten gewappnet zu sein, sollte der clevere Fuhrparkmanager bei Vertragsabschluss einige wichtige Regeln beachten – sonst drohen finanzielle Verluste.
Beim Bestelleintritt tritt ein Leasingunternehmen in eine bereits ausgehandelte Bestellung des Leasingnehmers mit dessen Einverständnis ein. Mit der Zustimmung des Lieferanten gehen alle bisherigen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers aus der Bestellung auf das Leasingunternehmen über. Charakteris-tisch für dieses leasingtypische Dreiecksverhältnis ist der Wille aller drei Parteien, dass nicht mehr der Leasingnehmer dem Lieferanten als Vertragspartner gegenübersteht, sondern an dessen Stelle das Leasingunternehmen zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist – und damit den Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums hat. Dabei muss sich das Leasingunternehmen die zwischen Leasingnehmer und Lieferanten erzielten Verhandlungsergebnisse zurechnen lassen, wenn der Lieferant die Vertragsverhandlungen mit dem Leasingnehmer mit Wissen und Wollen des Leasinggebers geführt hat.
Zuständigkeiten bei Pflichtverletzungen
Pflichtverletzungen des Lieferanten können den Kaufvertrag, den Leasingvertrag oder beide Verträge betreffen. Meist geht es in diesen Fällen darum, dass Beratungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt oder offenbarungspflichtige Umstände (Unfallfahrzeug) und Mängel arglistig verschwiegen werden. Hier gilt in der Regel folgender Grundsatz: Bei Gewährleistungsrechten ist der Leasingnehmer aufgrund der leasingtypischen Abtretungskonstruktion "aktiv legitimiert", das heißt, der Leasingnehmer muss wegen Mängelrechten aus dem Fahrzeug persönlich gegen den Lieferanten vorgehen. Ansprüche aus Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten, die nicht unter die Sachmängelhaftung fallen, verbleiben beim Leasinggeber. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie von der Abtretung ausdrücklich miterfasst werden.
Aber was passiert, wenn der Leasinggeber sich weigert, in die bereits getätigte Bestellung des Leasingnehmers einzutreten? Kann dann der Lieferant den Leasingnehmer – der doch im Regelfall eigentlich von Anfang an "nur" ein Fahrzeug leasen wollte – zu der Bestellung zwingen? Das hängt davon ab, wie der Kaufvertrag zwischen Leasingnehmer und Lieferant gestaltet ist. Denn das Risiko eines anschließend abzuschließenden Leasingvertrags liegt beim Leasingnehmer. Deshalb sollte er in dem Kaufvertrag eine Leasingfinanzierungsklausel vereinbaren, die den Kaufvertrag mit dem Lieferanten unter die sogenannte "auflösende Bedingung" des Nichtzustandekommens des Leasingvertrags stellt. Diese bewirkt, dass der Kaufvertrag keine rechtliche Wirkung entfaltet, wenn die Leasingfinanzierung in Form der Vertragsübernahme durch den Leasinggeber nicht zustande kommt. In diesem Fall kann der Lieferant gegenüber dem Leasingnehmer auf dem Kaufvertrag beharren.
Vorauszahlungen regeln
Ähnlich wichtig ist es für den Fuhrparkmanager, im Kaufvertrag eine wasserdichte Regelung über das Schicksal von geleisteten Anzahlungen oder Vorauszahlungen durch den Leasingnehmer zu verankern. Grundsätzlich kommen nämlich dem Leasinggeber – nach seinem Eintritt in den Kaufvertrag – die geleisteten Anzahlungen an den Lieferanten zugute, da sie auf den vom Leasinggeber geschuldeten Kaufpreis anzurechnen sind. Deshalb empfiehlt sich regelmäßig eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, welches Schicksal die entsprechende Anzahlung im Hinblick auf den Leasingvertrag erleidet. Dies kann zum Beispiel dergestalt geschehen, dass die vom Leasingnehmer geleistete Anzahlung bei der Leasingfinanzierung durch eine entsprechende Reduktion der Leasingraten berücksichtigt wird.
Problematisch ist die Variante des Bestelleintritts zudem insbesondere dann, wenn Lieferant und Leasingnehmer leasinguntypische Regelungen getroffen haben: beispielsweise wenn dem Leasingnehmer zu einem genau bezifferten Festpreis ein Erwerbsrecht am Leasingobjekt nach Vertragsablauf eingeräumt wird. Steuerrechtlich tritt damit das üblicherweise gerade nicht gewollte Ergebnis ein, dass der mit einem Erwerbsrecht ausgestattete Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs gilt, mit dem Ergebnis, dass er die Finanzierungskosten für die Leasingraten nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen kann.
Risiken birgt schließlich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Bestelleintritts – dies allerdings vorrangig für das Leasingunternehmen. Umsatzsteuerrechtlich relevant ist hierbei die Frage über die "Verschaffung der Verfügungsmacht" über das Fahrzeug. Bei Betriebsprüfungen werden insbesondere Sachverhalte beanstandet, bei denen der Bestelleintritt des Leasingunternehmens zeitlich erst nach der physischen Auslieferung des Fahrzeugs erfolgt ist. Umsatzsteuerrechtlich betrachtet liegt bei einer Lieferung vor Bestelleintritt eine Leistung des Lieferanten an den Leasingnehmer vor. Trotzdem stellt der Lieferant die Rechnung später an das Leasingunternehmen aus. Eine solche Rechnung ist möglicherweise falsch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und wird dann von der Betriebsprüfung beanstandet.
Seitdem das Liefer- und Leistungsdatum auf den Rechnungen anzugeben sind, ist bei einer Betriebsprüfung sofort erkennbar, ob die Verschaffung der Verfügungsmacht fehlt. Eine mögliche Lösung: Die bereits ausgestellte Rechnung an die Leasinggesellschaft wird storniert. Konkret bedeutet das für die praktische Abwicklung:
Die (fehlerhafte) Rechnung des Lieferanten an den Leasinggeber mit dem alten Datum wird storniert.
Der Lieferant erstellt eine neue Rechnung an den Leasingnehmer mit aktuellem Datum.
Der Leasingnehmer erstellt eine neue Rechnung an den Leasinggeber mit neuem Datum.
Konsequenz und Nachteil dieser Vorgehensweise: Der "alte" Vorsteuerabzug des Leasingunternehmens war unberechtigt und die zu viel einbehaltene Vorsteuer ist dann zusätzlich noch zu verzinsen.
Anna Gatzweiler
Checkliste
. Achten Sie beim Vertragsschluss darauf, den Kaufvertrag unter die auflösende Bedingung des Nichtzustandekommens des Leasingvertrags zu stellen.
. Klären Sie das Schicksal von geleisteten Anzahlungen oder Vorauszahlungen im Falle des Bestelleintritts.
. Lassen Sie von Ihrem Anwalt oder Steuerberater die Verträge auf steuerrechtliche Fallen hin überprüfen.
Anna Gatzweiler ist Rechtsanwältin in der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC Tischendorf Faust ε Partner. Zu ihren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen der Miet- und Leasingbranche ebenso wie Unternehmen mit eigenem Fuhrpark, die sie insbesondere in leasingrechtlichen und prozessualen Fragen berät.