Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Hauptstraße einfahren will, muss allen anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Verkehrszeichen "Ende des verkehrsberuhigten Bereichs" und der Hauptstraße noch maximal 30 Meter zurückzulegen sind. Keine Anwendung findet die Vorfahrtsregel "rechts vor links". Das berichtet aktuell der ADAC und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH; Az.: VI ZR 8/07). Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger mit seinem Auto aus einer verkehrsberuhigten Zone in eine Hauptstraße einfahren. Etwa zehn Meter nach dem Schild "Ende des verkehrsberuhigten Bereichs" mündete die Straße in eine Hauptstraße. Von links näherte sich ein Autofahrer, der mit dem Fahrer aus der verkehrsberuhigten Zone kollidierte. Dabei wurde der Pkw des Klägers beschädigt. Er ging vor Gericht und verlangte vollen Schadensersatz. Seiner Meinung nach gilt an der Querstraße bereits die Regel "rechts vor links". Der BGH wies die Klage zurück. Nach Angaben des ADAC ist der Vorfahrtsberechtigte auf der Hauptstraße dennoch zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Laut Gericht trägt derjenige, der die Wartepflicht missachtet, bei einem Unfall nicht automatisch die Alleinschuld. Dies sei der Fall, wenn der Straßenabschnitt nach dem Schild durch Ausbau oder sonstige Gestaltung nicht mehr als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheint. (rp)