Das Freihalten von Parkplätzen durch einen Fußgänger oder durch aufgestellte Gegenstände ist nicht erlaubt. Denn laut Straßenverkehrsordnung gilt: Wer zuerst kommt, parkt zuerst. Ein eigenmächtig ausgesprochenes Parkverbot durch das Blockieren einer Parklücke kann als Nötigung eingestuft werden und im Falle einer Anzeige sowie Verurteilung, Geldstrafen und Punkte in Flensburg nach sich ziehen, worauf der Kfz-Versicherer R+V24 hinweist.
Einen Parkplatz suchende Autofahrer dürfen vorsichtig an den blockierenden Fußgänger heranfahren, um ihn so zu signalisieren, dass er den Weg freimachen soll. Keineswegs darf der Autofahrer den Fußgänger aber durch forsches Drängeln in Gefahr bringen, auch dies kann als Nötigung ausgelegt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich nach dem Motto "Der Klügere gibt nach" zu handeln. (SP-X)