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Falschberatung der Werkstatt: Nutzungsausfallentschädigung für den Kunden

30.10.2015 06:00 Uhr
Ausgabe 11/2015 Seite 76

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_ Nutzt ein Werkstattkunde sein Auto aufgrund einer falschen Auskunft eines Werkstattmitarbeiters nicht (hier: der vom Mitarbeiter geäußerte Verdacht auf einen Motor- beziehungsweise Getriebeschaden), so steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Denn den Werkstattunternehmer trifft die vertragliche Nebenpflicht, den Kunden richtig aufzuklären und zu beraten.

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.6.2014, Az. 1 U 132/13, DAR 2015, 527

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