Wer auf einem Taxistellplatz parkt, darf sich nicht wundern, wenn man sein Auto abschleppt. Er muss die vollen Kosten tragen – auch wenn sein Falschparken kein Taxifahrer behindert. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit seinem Urteil bekräftigt.
Nach Aussage des Autofahrers parkte dieser seinen Pkw auf einen leeren Taxistand. Trotz des gut sichtbaren Halteverbots-Schildes. Der Abschleppdienst rückte keine zehn Minuten später an und nahm das Auto an den Haken. Die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 143 Euro sowie das Bußgeld von 64 Euro bekam der Falschparker in Rechnung gestellt. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung. Der Falschparker pochte darauf, dass er keine Taxen behindert hätte, da er sich alleine auf dem Taxistand aufhielt.
Die Richter sahen das anders. Der Autofahrer habe seinen Wagen eindeutig ordnungswidrig auf dem Taxistand abgestellt, weswegen Bußgeld und Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden seien. Auch wenn noch genug Platz für Taxen vorhanden sind, darf der Autofahrer das absolute Halteverbot nicht einfach ignorieren, erläutert die Deutsche Anwaltshotline das Urteil. (sp-x/kak)
VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013, Akz.: 14 K 3550/13.