Wer nach einem Unfall an einem geparkten Fahrzeug einen Zettel hinterlässt, wenn der Fahrer nicht auftaucht, ist aus dem Schneider - eine Lüge. Der Rechtschutzversicherer Advocard räumt mit solchen Vorurteilen auf und erklärt, was im Falle des Falles zu tun ist. "Fahrerflucht ist eben kein Bagatellvergehen, im Gegenteil: Laut §142 des Strafgesetzbuches handelt es sich bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort um eine Straftat, die entsprechend geahndet wird, “ erklärt Anja-Mareen Knopp von Advocard. Ein solches Vergehen kann mit bis zu sieben Punkten im Flensburger Zentralregister, Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate und einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen oder 5.000 Euro geahndet werden. Auch das Gerücht, dass die Polizei in den meisten Fällen nicht ermittelt, stimmt nicht. Richtig verhält sich hingegen, wer sich nicht sofort aus dem Staub macht und auch keinen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlässt, sondern eine gewisse Zeit auf den Halter des beschädigten Fahrzeugs wartet. "Welche Wartezeit als angemessen gilt, kann nicht im Detail festgelegt werden. Das Gesetz verlangt eine 'den Umständen' angemessene Zeit. Was darunter zu verstehen ist, hängt unter anderem von den Umständen wie Schwere des Unfalles, Höhe des Schadens, Tageszeit, Witterung und auch beispielsweise der Verkehrsdichte ab. Bei alltäglichen Fällen ist in der Regel eine 30-minütige Wartezeit ausreichend", so die Advocard-Juristin Knoop. Bleibt das Warten erfolglos, sollen Betroffene umgehend die Polizei informieren, um jegliches Risiko aus der Welt zu schaffen. (sb)