Den Spruch "Aber es war doch grün!" bekommen Polizisten nach einem Unfall an einer Kreuzung wohl häufig zu hören. Oft genug als Schutzbehauptung des Unfallverursachers. Manchmal führt aber tatsächlich ein technischer Fehler an der Ampel zu einem falschen Freifahrtsignal. Die Juristen sprechen dann vom "feindlichen Grün". In diesem Fall haftet die Kommune. Allerdings muss der Geschädigte erst einmal beweisen, dass die Ampel tatsächlich auf "grün" stand.
Zeugenaussagen können genügen, um die falsch geschaltete Ampel zu belegen. Allerdings nur, wenn die Unfallbeobachter tatsächlich den Ampelschaden registriert haben und es sich nicht um so genannte "Knallzeugen" handelt. "Darunter versteht der Jurist solche Zeugen, die erst mit den zusammenprallenden Auto auf den Unfall aufmerksam werden", erklärt Swen Walentowski, Rechtsanwalt und Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Die Ursachen des Unfalls könnten solche Zeugen nicht schildern.
Aber auch wenn der Geschädigte eine Signalstörung belegen kann, ist die Kommune den Geschädigten keinen vollen Schadenersatz schuldig: "Die öffentliche Hand haftet in solchen Fällen nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs", berichtet Walentowski. Damit müsse sie nur eine "angemessene Entschädigung" leisten. Darunter fallen zum Beispiel die Selbstbeteiligung der Kfz-Versicherung und der Schaden, der dem Versicherten durch eine Rückstufung entsteht. Oder vorgerichtliche Anwaltskosten. Laut Anwaltverein müssen die Unfallbeteiligten die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren, das ihnen als Unfallfolge drohen kann, jedoch selbst zahlen. (sp-x/kak)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2013, Akz.: 9 U 23/12