Der Vermieter eines Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf Zahlung des Selbstbehalts gegen einen Fahrzeugmieter, wenn dieser den Schaden (hier: Wildunfall) nicht verschuldet hat. Die Zahlung des Selbstbeteiligungsbetrages durch den Mieter erfolgte ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 S.1 BGB.
Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag begründet keinen Anspruch auf Zahlung des Selbstbehaltes. Entscheidend ist allein, ob der Mieter die Verschlechterung verschuldet hat. Dies ist gemäß§ 538 BGB jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sie unverschuldet, das heißt durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden ist. Solange die Nutzung durch den Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegt, ist es unerheblich, ob der Vermieter Einfluss auf die vom Mieter gewählte Fahrtstrecke hatte. (red)
AG Leverkusen, Az. 25 C 486/12, ADAJUR-Newsletter vom 30.04.2013